Contents : Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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krafttreten  des  Trennungsgesetzes  (9.  Dez.  1905)
vom  Staate  bezahlt  wurden,  und  zwar  erhalten  diejenigen,
  die  zu  diesem  Termin  60  Jahre  alt  und
schon  30  Jahre  durch  den  Staat  besoldet  waren,
3¾  ihres  Gehalts,  aber  höchstens  1500  Francs,
diejenigen,  die  45  Jahre  alt  und  schon  20  Jahre
im  besoldeten  Dienste  waren,  ihr  halbes  Gehalt
lebenslänglich.  Die  andern,  welche  am  9.  Dez.
1905  besoldet,  aber  kürzere  Zeit  im  Dienst  waren,
sollten  je  nach  der  Größe  der  Gemeinde  und  dem
Aufhören  oder  der  Fortsetzung  ihres  pfarramtlichen
Wirkens  auf  4  oder  8  Jahre  in  bestimmten  Zeiträumen,
  drittelweise  vermindert,  ihre  bisherigen
Bezüge  erhalten.  Der  achtjährige  Bezug  war  aber
abhängig  gemacht  von  einer  Bescheinigung  durch
die  örtliche  Kultusgenossenschaft,  die  von  dem
Trennungsgesetz  als  Trägerin  und  Repräsentantin
der  Rechte  und  Pflichten  der  Kirche  gedacht  war.
Diese  Kultusgenossenschaften  kamen  aber  wegen  des
päpstlichen  Verbotes  nicht  zustande,  und  infolgedessen
  entzogen  Regierung  und  Parlament  der
Kirche  das  Eigentum  an  Kirchen,  Seminarien  und
Pfarrhäusern,  die,  je  nachdem,  dem  Staate  oder
der  Gemeinde  zugesprochen  wurden.  Dafür  wurden
Nutznießungsbestimmungen  erlassen  (Gesetz  vom
2.  Jan.  1907;  s.  dazu  die  Erklärung  der  Bischöfe
vom  29.  Jan.  1907),  wobei  die  kirchlichen  Gebäude
  und  ihr  beweglicher,  dem  Kultus  dienender
Inhalt  bis  auf  weiteres  als  nur  zum  Kultusgebrauch
  bestimmt  erklärt  wurden.  Um  die  Kirche
für  Kultuszwecke  benützen  zu  können,  hat  mangels
einer  Kultusgenossenschaft  oder  einer  nach  dem
Vereinsgesetz  von  1901  gebildeten  Vereinigung
der  Geistliche  einen  Nutznießungsvertrag  mit  dem
Präfekten  oder  dem  Ortsbürgermeister  (je  nach
Zugehörigkeit  des  Kirchengebäudes)  zu  schließen.
Der  Gebrauch  des  Gebäudes  ist  unentgeltlich,  doch
hat  der  Geistliche  persönlich  für  die  Reparatur-,
Versicherungs=  usw.  Kosten  aufzukommen.  Er  ist
auchnur  persönlich  Träger  der  Zuwendungen,  die  zu
gottesdienstlichen  Zwecken  gemacht  werden,  und  hat
überhaupt  die  ganze  Geschäftsgebarung,  aber  ohne
die  gesetzliche  Pflicht  der  Buchführung.  Die  Bischöfe
  führten  die  conseils  paroissiaux  als  Helfer
  der  Geistlichen  in  den  weltlichen  Pfarrgeschäften
ein.  Die  Nutznießungsverträge  über  Kirchen  können
bis  auf  99  Jahre  ausgedehnt  werden,  sind  aber
von  der  Zustimmung  des  Gemeinderates  und,  bei
längerer  Dauer  als  18  Jahre,  auch  von  derjenigen
des  Präfekten  abhängig.  Die  bisherigen  Pfarrerwohnungen
  werden  von  den  politischen  Gemeinden
den  Geistlichen  zur  Miete  überlassen.

An  dieser  Stelle  muß  auch  die  Rede  sein  von
dem  Schicksal  des  Stiftungsvermögens  der  Kirche,
das  vor  allem  zur  Fundierung  von  Seelenmessen
dient.  Der  Plan,  auch  dieses  wie  die  sonstigen
kirchlichen  Kapitalien  und  Konventikel  zu  beschlagnahmen,
  ließ  sich  nicht  ganz  durchführen.  Der
Ausweg,  Priestergenossenschaften  mit  der  Erfüllung
  der  an  den  Stiftungskapitalien  hängenden
Verpflichtungen  zu  betrauen,  fand  nicht  die  oberste

Staatslexikon.  II.  3.  Aufl.

Frankreich.

 

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hierarchische  Billigung.  Das  Briandsche  Devolutionsgesetz
  und  weitere  daran  sich  knüpfende  Maßnahmen
  hatten  dann  die  Aufgabe,  die  Rechtsansprüche
  der  Erben  der  Stifter  von  Stiftungskapitalien,
  welch  letztere  ihrer  Bestimmung  entzogen
waren,  möglichst  einzuschränken  (1907/08).

Der  Kultus  in  den  öffentlichen  Kultusgebäuden
ist  öffentlich,  gewisse  religiöse  Versammlungen  in
der  gemieteten  Kirche  können  auch  geschlossen  sein.
Der  Kultus  ist  öffentlich  für  die  Katholiken,  Nichtkatholiken
  haben  keinen  Anspruch  auf  Zulassung.
Dem  Geistlichen  stehen  polizeiliche  Befugnisse  zur
Seite.  In  einem  Privatlokal  kann  der  Kultus
öffentlich  oder  privat  sein;  behördliche  Erlaubnis
zu  privaten  Kultusversammlungen  ist  nach  dem
Gesetz  von  1905  nicht  erforderlich;  ebensowenig
zur  Eröffnung  privater  Kapellen.

Die  vollständige  Enteignung  der  Kirche  machte
Vorkehrungen  zur  Sicherung  der  Fortsetzung  des
Kultus  und  der  Existenz  der  Priester  sowie  des
priesterlichen  Nachwuchses  nötig.  So  wurde  der
Denier  du  culte  ins  Leben  gerufen,  eine  regelmäßige
  Sammlung  für  das  Dihzesanbudget,  zu
der  die  einzelnen  Pfarrer  ihren  bestimmten  Anteil
zu  leisten  haben;  von  einer  individuellen  Besteuerung
  sowie  auch  von  disziplinären  Zwangsmitteln
wurde  abgesehen.  Die  Geistlichen  bildeten  außerdem
  freie,  nicht  ausdrücklich  behördlich  genehmigte
Unterstützungsvereine  auf  Gegenseitigkeit.  Endlich
entstand  auch  die  Alliance  des  pretres  ouvriers.
Zum  Zwecke  des  Zusammenhaltes  der  Pfarrei,
die  keine  öffentlich  rechtliche  Unterlage  mehr  hat,
wird  das  livre  de  paroisse  und  das  livre  des
ames  geführt.  Die  bisherigen  Pfarrgrenzen  bleiben
dieselben,  soweit  nicht,  wie  z.  B.  in  Paris,  eine
Teilung  und  Mehrung  erfolgte.

Die  allgemeine  Organisation  der  Kirche  wurde
auf  einer  Anzahl  von  Versammlungen  der  Bischöfe
beraten.  Diese  Versammlungen,  der  Verkehr  der
Bischöfe  untereinander  sowie  mit  Rom  sind  durch
die  Trennung  ebenso  frei  geworden  wie  die  Besetzung
  der  vakanten  Bischofssitze.  Diese  Versammlungen
  beschlossen  über  die  Organisation  des  Kultus,
den  Kultuspfennig,  die  Priesterseminare  und  die
Gliederung  der  Kirche  zu  praktischen  Zwecken;  es
wurden  Zentral-(Diözesan-),  Arrondissements-und
Pfarrkomitees  (s.  oben  Pfarrbeiräte)  eingerichtet.

Die  Protestanten  scheiden  sich  in  Reformierte
(früher  Hugenotten;  an  560  000,  im  Südwesten,
besonders  im  Departement  Gard),  in  Lutheraner
(an  80  000;  in  den  Dep.  Seine,  Doubs  und
Haute-Saöne),  die  beide  vor  der  Trennung  von
Kirche  und  Staat  staatlich  anerkannt  waren,  und
in  einige  freie  Kirchen  (an  10  000).  Die  Reformierten
  stehen  unter  einem  Zentralrat  mit  1906:
101  Konsistorien,  533  Pfarreien  und  639  Pastoren;
  die  Lutheraner  (Bekenner  der  Augsburgischen
  Konfession)  unter  einer  Generalsynode  mit
6  Konsistorien,  49  Pfarreien  und  62  Pastoren.  —
Der  israelitische  Kultus  steht  unter  der  Leitung
eines  Zentralkonsistoriums  in  Paris,  dem  4  Kon-9