Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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sowie  für  die  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  gelten  analog  die  Vorschriften
  über  Gemeindewahlen.

K.  12.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das  Eigenthum
  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grundgercchtigkeien
  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören  zur  Entscheidung
  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtegung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  soweit
nicht  im  H.  3.  in  Betreff  des  Entschädigungsverfahrens  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach
Stimmenmehrheit.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt
die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten
einen  Schiedsrichter  wählen,  und  daß  die  Regierung  den  Obmann  bestimmt,
welcher  den  Vorfitz  führt.  Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,
  verfügungsfähige,  unbescholtene  Männer,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,
gewählt  werden.  Wenn  von  dem  oder  den  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten
nicht  binnen  vier  Wochen,  vom  Tage  des  Abganges  der  schriftlichen  Aufforderung
des  Verstandes,  diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird)  so
erfolgt  die  Wahl  desselben  durch  die  Regieuung.  Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten
  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl  enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl
der  übrigen  gebunden.

KC.  13.

Nach  beendeter  Ausführung  des  Meliorationsplanes  findet  alljährlich  zwischen
Saat-  und  Erndtezeit  eine  Hauptschau  und,  so  oft  es  erforderlich  ist,  im  September
  eine  Nachschau  der  Anlagen  Seitens  des  Vorstandes  statt.

Der  Sozietätsdirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.  Er  legt
dabei  ein  Verjeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung  zu  Grunde
und  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden,  oder  er  es  für  nöthig  hält,  zu.

Der  Vorstand  setzt  demnächst  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.

S.  14.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Dieses

Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landespolizeibehörde  und  in
höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ge-(Nr.
  7458—7459.)  hand-