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befinden, eine Bezugnahme auf die in Betreff der Werthpapiere
selbst vorgelegte Erklärung;
2) bei Hinterlegung von Kostbarkeiten die Bezeichnung derselben nach Gat-
tung und Sto, sowie nach den etwaigen sonstigen Unterscheidungs-
merkmalen und besonderen Eigenschaften.
C. 41.
Wenn Werthpapiere an einem Hinterlegungstage unmittelbar der Kasse
übergeben werden, so ist ein einstweiliger Empfangsschein sofort zu ertheilen und
die im §. 16 vorgeschriebene Bescheinigung dem Hinterleger oder dem, welcher in
dessen Vertretung die Hinterlegung bewirkt hat, binnen drei Tagen nach der
Uebergabe zuzusenden.
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Kostbarkeiten kann die Hinterlegungsstelle durch einen Sachverständigen ab-
schätzen oder behufs der Feststellung ihrer Beschaffenheit und ihres Zustandes be-
sichtigen lassen.
Der Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung ist eine Abschrift des
Gutachtens beizufügen und, daß dies geschehen, in der Bescheinigung zu vermerken.
Die durch die Abschätzung oder Besichtigung veranlaßten Kosten hat der
Hinterleger zu tragen.
Die Enziehung der Kosten E#sschieht in dem für die Beitreibung der öffent-
lichen Abgaben vorgeschriebenen erfahren. Vor Erstattung derselben kann die
Herausgabe der hinterlegten Sache nicht beansprucht werden.
S. 43.
Die Vorschriften des §. 25 Abs. 2 finden auf die Uebersendung von
Werthpapieren und Kostbarkeiten an den Berechtigten Anwendung, wenn der
Werth des zu übersendenden Gegenstandes den Betrag von dreitausend Mark
übersteigt.
Der Werth von Kostbarkeiten, deren Abschätzung stattgefunden hat, bestimmt
sich nach dem Ergebniß der Abschätzung. Im Uebrigen tritt die Schätzung der
Hinterlegungskasse ein. Bei Werthpapieren) welche einen Börsenpreis haben, ist
der Kurswerth der Schätzung zu Grunde zu legen.
F. 44.
Die zum Zweck der Herausgabe an den Berechtigten erfolgende Uebersendung
von Werthpapieren und Kostbarkeiten an die Kasse einer anderen Hinterlegungs-
stelle oder an eine Spezialkasse geschieht auf Kosten und Gefahr des Berechtigeen
durch die Post.
S. 45.
Zur Deckung der Kosten einer Atbersendung durch die Post kann ein Vor-
schuß verlangt und von der Leistung desselben die lebersendung abhängig gemacht
werden. Auf die Kosten finden die Vorschriften im letzten Absatz des I. 42 An-
wendung.