20. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
ie Ansatzstelle der konstitutionellen Gesetzgebung bildet hier neben
dem Publikandum vom 8. Januar 1816 im besondern der Landtags-
abschied vom 21. April 1821, nach dessen Inhalt die Landesrepräsentanten
„das Recht haben sollten a) der Berathung und Zustimmung bei allen neu
zu erlassenden Gesetzen, welche die persönlichen Verhältnisse oder das.
Eigenthum sämmtlicher Unterthanen betreffen; doch, daß die Verweigerung
unter ausführlicher Anführung der Gründe durch zwei Drittheile der
anwesenden Mitglieder Statt haben kann; db) das Recht der Berathung
und Bewilligung aller zur Deckung der nothwendigen Staatsbedürfnisse
auszuschreibenden Steuern, worüber in jedem Jahre die Rechnungen
dem Landtagsausschusse zur Prüfung und zu Erinnerungen dawider
vorzulegen sind; c) das Recht, alle Mängel und Gebrechen in der Landes-
verwaltung und Vollstreckung dem Landesfürsten anzuzeigen; d) neue
Landesschulden können ohne ausdrückliche Einwilligung der Landes-
versammlung nicht gemacht werden“. Die politische Bewegung, welche
sich von da ab bald in engeren, bald in weiteren Kreisen um diese
Punkte des Landtagsabschiedes, um dessen Verwirklichung und Er-
weiterung drehte, gelangte zu einem formellen Abschlusse im Jahre 1854,
in welchem das jetzt geltende Grundgesetz vom 21. März 1854 zur Voll-
ziehung kam. Wesentliche Modifikationen erfuhr dasselbe durch die
Gesetze vom 22. März 1861 und vom 16. November 1870. Letzteres
regelt die Zusammensetzung und Wahl des Landtages und normiert
die Dauer der Legislaturperiode auf drei Jahre gegen sechs Jahre des
alteren Verfassungsgesetzes. Zugleich wurde die Bestimmung des §& 19
Z. 5 des Grundgesetzes aufgehoben, wonach „das Recht des Abgeord-
neten erlischt durch die von dem Landtag unter Zustimmung der Regierung
beschlossene Ausschließung wegen ordnungswidrigen Verhaltens in der
Versammlung, wegen Nichterscheinens bei der Landtagsversammlung
ohne Entschuldigung oder wegen Nichtbesuchens einzelner Sitzungen
ohne Urlaub“. Nach § 38 regelt der Landtag seinen Geschäftsgang nicht
autonom. Die mit dem Gesetz vom 19. Januar 1872 eingeführte Geschäfts-
ordnung enthält keine von Schriftstücken gleicher Art abweichende Norm.
Unter dem 1. Juni 1896 fand eine Regelung der Erbfolge statt. Im Bundes-
rate wie im Reichstage ist das Fürstentum durch je eine Stimme vertreten.