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oben (§ 195) erwähnten Handlung, kann geschehen von der Regierung
gegen einzelne Mitglieder der Stände und des Ausschusses, und von den
Ständen sowohl gegen Minister und Departements-Chefs als gegen
einzelne Mitglieder und höhere Beamten der Stände-Versammlung.
Andere Staatsdiener, als Minister und Departements--Chefs, können
vor diesem Gerichte nicht angeklagt werden, außer wegen Uebertretung
der § 53 enthaltenen Vorschrift.
Anklage und Vertheidigung geschieht öffentlich. Die Protocolle
werden mit den Abstimmungen und Beschlüssen durch den Druck be-
kannt gemacht.
8 200. Wenn es erforderlich ist, Inquirenten zu bestellen, so wählt
der Gerichtshof dieselben aus den Räthen der Criminal-Gerichte. Der
Untersuchung hat jedesmal ein Königliches und ein ständisches Mitglied
des Gerichtshofs anzuwohnen.
§ 201. Es werden jedesmal zwei Referenten bestellt. Ist der erste
Referent ein Königlicher Richter, so muß der Correferent ein ständischer
seyn, und umgekehrt.
§ 202. Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl von König-
lichen und ständischen Richtern anwesend seyn. Sollte durch Zufall eine
Ungleichheit der Zahl eintreten, welche nicht sogleich durch anderweitige
Ernennung oder Eintritt eines Stellvertreters gehoben werden könnte,
so tritt der Jüngste im Dienste von der überzählenden Seite aus; doch
darf die Zahl der Richter nie unter zehn seyn.
Im Verhinderungsfalle vertritt die Stelle des Präsidenten der erste
Königliche Richter.
Dem Präsidenten steht keine Stimme zu; im Falle der Stimmen-
gleichheit entscheidet die für den Angeklagten günstigere Meinung.
5 203. Die Strafbefugniß des Gerichtshofes erstreckt sich nur auf
Verweise und Geldstrafen, auf Suspension und Entfernung vom Amte,
auf zeitliche oder immerwährende Ausschließung von der Landstandschaft.
Wenn dieses Gericht die höchste in seiner Competenz liegende Strafe
erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschließen; so bleibt den
ordentlichen Gerichten vorbehalten, gegen den Verurtheilten ein weiteres
Verfahren von Amtswegen eintreten zu lassen.
§J 204. Gegen den Ausspruch des Staats-Gerichtshofes findet keine
Appellation statt, sondern nur das Rechtsmittel der Revision und der
Wieder-Einsetzung in den vorigen Stand.
§ 205. Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals hemmen,
sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht nie dahin aus-
dehnen, daß ein von diesem Gerichte in die Entfernung vom Amte ver-
urtheilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle gelassen, oder daß
derselbe in einem andern Justiz= oder Staats-Verwaltungs-Amte an-
gestellt würde, es wäre denn, daß in Rücksicht auf Wieder-Anstellung
das gerichtliche Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten
des Verurtheilten enthielte.