Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

530 Württemberg. 
oben (§ 195) erwähnten Handlung, kann geschehen von der Regierung 
gegen einzelne Mitglieder der Stände und des Ausschusses, und von den 
Ständen sowohl gegen Minister und Departements-Chefs als gegen 
einzelne Mitglieder und höhere Beamten der Stände-Versammlung. 
Andere Staatsdiener, als Minister und Departements--Chefs, können 
vor diesem Gerichte nicht angeklagt werden, außer wegen Uebertretung 
der § 53 enthaltenen Vorschrift. 
Anklage und Vertheidigung geschieht öffentlich. Die Protocolle 
werden mit den Abstimmungen und Beschlüssen durch den Druck be- 
kannt gemacht. 
8 200. Wenn es erforderlich ist, Inquirenten zu bestellen, so wählt 
der Gerichtshof dieselben aus den Räthen der Criminal-Gerichte. Der 
Untersuchung hat jedesmal ein Königliches und ein ständisches Mitglied 
des Gerichtshofs anzuwohnen. 
§ 201. Es werden jedesmal zwei Referenten bestellt. Ist der erste 
Referent ein Königlicher Richter, so muß der Correferent ein ständischer 
seyn, und umgekehrt. 
§ 202. Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl von König- 
lichen und ständischen Richtern anwesend seyn. Sollte durch Zufall eine 
Ungleichheit der Zahl eintreten, welche nicht sogleich durch anderweitige 
Ernennung oder Eintritt eines Stellvertreters gehoben werden könnte, 
so tritt der Jüngste im Dienste von der überzählenden Seite aus; doch 
darf die Zahl der Richter nie unter zehn seyn. 
Im Verhinderungsfalle vertritt die Stelle des Präsidenten der erste 
Königliche Richter. 
Dem Präsidenten steht keine Stimme zu; im Falle der Stimmen- 
gleichheit entscheidet die für den Angeklagten günstigere Meinung. 
5 203. Die Strafbefugniß des Gerichtshofes erstreckt sich nur auf 
Verweise und Geldstrafen, auf Suspension und Entfernung vom Amte, 
auf zeitliche oder immerwährende Ausschließung von der Landstandschaft. 
Wenn dieses Gericht die höchste in seiner Competenz liegende Strafe 
erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschließen; so bleibt den 
ordentlichen Gerichten vorbehalten, gegen den Verurtheilten ein weiteres 
Verfahren von Amtswegen eintreten zu lassen. 
§J 204. Gegen den Ausspruch des Staats-Gerichtshofes findet keine 
Appellation statt, sondern nur das Rechtsmittel der Revision und der 
Wieder-Einsetzung in den vorigen Stand. 
§ 205. Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals hemmen, 
sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht nie dahin aus- 
dehnen, daß ein von diesem Gerichte in die Entfernung vom Amte ver- 
urtheilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle gelassen, oder daß 
derselbe in einem andern Justiz= oder Staats-Verwaltungs-Amte an- 
gestellt würde, es wäre denn, daß in Rücksicht auf Wieder-Anstellung 
das gerichtliche Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten 
des Verurtheilten enthielte.
	        
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