Königlich-Baierisches
Regierung blat t.
XXI. Stück. München, Mittwoch den al. May 1806.
Königliche allerhöchste Verordnungen.
(Die Appellatlonen aus dem Fürstenthume Eich-
staädt betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erziruchseß, und Kurfürst.
Nachdem Wir Uns über die Berichte Unse-
res General-Landes: Kommissariats in Neu-
burg vom 25. März und Unserer obersten
Justizstelle in Schwaben vom 10. April, in
Betreff der Appellationen aus dem Fürsten-
thume Eichstädt, den erfoderlichen Vortrag
haben erstatten lassen, und bereits unterm
31. März anbefohlen worden, daß die Re-
vissonssuchungen von dem dermal in Eich-
stddt bestehenden Hofgerichte an Unsere ober-
ste Justigstelle in Schwaben gehen sollen, so
verordnen Wir weiters über diesen Gegen-
stand folgendes:
1. Wi belassen es im Fürstenthume Eich-
städt bis zur erfolgenden allgemeinen Civil-
gesetzgebung, oder bis zur besonderen Ein-
führung des baierischen bürgerlichen Gesetz-
buches, noch ferner bey den bisher dort üb-
lichen gemeinen Rechten, oder allenfalls vor-
——““““““ —
handenen besonderen Drovinzial: Gesehzen,
Statuten und rechtsgültigen Gewohnheiten.
Was hingegen
à. das gerichtliche Verfahren in Civil=
sachen betrifft, so soll vom 1. August dieses.
Jahres anfangend, die baierische Gerichts-
ordnung als Richtschnur des Verfahrens,
sowohl bey dem Hofgerichte, als den Unter-
gerichten gelten, ohne Unterschied, ob die
letzteren unmittelbare landesherrliche oder
Patrimonialgerichte seyen.
3. Insbesondere wollen Wir auch die
dem baierischen Judizial-Koder angehängte
Konkursordnung nicht nur als gerichtliche
Verfahrungs-Norme in Konkurssachen, son-
dern auch als bürgerliches Gesetz rücksscht-
lich der Klassisikation der Gläubiger in der
Gant nach den in Unserer Eneschließung vom
19. März 1804. (schwäbisches Regierungs-
blatt 1804. XV. Sctück, Seite 243 — à15)
enthaltenen Bestimmungen vom #r. August
anfangend gehalten und befolget wissen.
Nur s#nd diejenigen Vorschriften als unver-
bindlich anzusehen, welche mehr aus einem
unwesentlichen veralteten Lokalgebrauche, als
aus dem Gesehe fließen. 3. B. der Span-
schnite, die Verrichtungen des Ganrknechts rc.