Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Königlich-Baierisches 
Regierung blat t. 
  
XXI. Stück. München, Mittwoch den al. May 1806. 
  
Königliche allerhöchste Verordnungen. 
  
(Die Appellatlonen aus dem Fürstenthume Eich- 
staädt betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erziruchseß, und Kurfürst. 
Nachdem Wir Uns über die Berichte Unse- 
res General-Landes: Kommissariats in Neu- 
burg vom 25. März und Unserer obersten 
Justizstelle in Schwaben vom 10. April, in 
Betreff der Appellationen aus dem Fürsten- 
thume Eichstädt, den erfoderlichen Vortrag 
haben erstatten lassen, und bereits unterm 
31. März anbefohlen worden, daß die Re- 
vissonssuchungen von dem dermal in Eich- 
stddt bestehenden Hofgerichte an Unsere ober- 
ste Justigstelle in Schwaben gehen sollen, so 
verordnen Wir weiters über diesen Gegen- 
stand folgendes: 
1. Wi belassen es im Fürstenthume Eich- 
städt bis zur erfolgenden allgemeinen Civil- 
gesetzgebung, oder bis zur besonderen Ein- 
führung des baierischen bürgerlichen Gesetz- 
buches, noch ferner bey den bisher dort üb- 
lichen gemeinen Rechten, oder allenfalls vor- 
——““““““ — 
  
handenen besonderen Drovinzial: Gesehzen, 
Statuten und rechtsgültigen Gewohnheiten. 
Was hingegen 
à. das gerichtliche Verfahren in Civil= 
sachen betrifft, so soll vom 1. August dieses. 
Jahres anfangend, die baierische Gerichts- 
ordnung als Richtschnur des Verfahrens, 
sowohl bey dem Hofgerichte, als den Unter- 
gerichten gelten, ohne Unterschied, ob die 
letzteren unmittelbare landesherrliche oder 
Patrimonialgerichte seyen. 
3. Insbesondere wollen Wir auch die 
dem baierischen Judizial-Koder angehängte 
Konkursordnung nicht nur als gerichtliche 
Verfahrungs-Norme in Konkurssachen, son- 
dern auch als bürgerliches Gesetz rücksscht- 
lich der Klassisikation der Gläubiger in der 
Gant nach den in Unserer Eneschließung vom 
19. März 1804. (schwäbisches Regierungs- 
blatt 1804. XV. Sctück, Seite 243 — à15) 
enthaltenen Bestimmungen vom #r. August 
anfangend gehalten und befolget wissen. 
Nur s#nd diejenigen Vorschriften als unver- 
bindlich anzusehen, welche mehr aus einem 
unwesentlichen veralteten Lokalgebrauche, als 
aus dem Gesehe fließen. 3. B. der Span- 
schnite, die Verrichtungen des Ganrknechts rc.
	        
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