Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Schulvorstände  auf  dem  Lande  überlassen,
ihre  untergeordneten  Schullehrer  hie  und  da
nach  den  örtlichen  Verhälinissen  einer  Schule
in  einzelnen  Lehrgegenständen  mehr  oder  minder
  auf  das  Wesemliche  des  Planes  zu  bes
schränken:  einzelne  Unterrichts-Zweige,
die  in  Stadtschulen  mehr  als  in  Landschulen
gepflegt  werden  müssen,  kürzer  behandeln
zu  lassen,  und  wieder  andere,  z.  B.  von
dem  Artikel  Kunst,  mit  solchen  zu  vertauschen,
  die  dem  Land-Bewohner  mehr  anwendbare
  Kennenisse  verschaffen;  z.  B.  anstatc
  einiger  nur  in  Städten  betriebener  Gewerbe
  und  Kunst-Fertigkeiten,  die  Kinder
mit  den  skonomischen  Vortheilen  des  Feld--baues,
  der  Gartengewächse=  und  Obstbaumeflege,
  u.  dgl.  mehr  bekanne  zu  machen,
u.  s.  w.
8.  r1.

So  wenig  alle  Schullehrer  in  Staͤdten
sowohl  als  auf  dem  Lande  mit  gleichen
Kenntnissen,  und  mit  gleicher  Faͤhigkeit
zum  Lehramte  ausgeruͤstet,  sich  der  Ausfuͤhrung
  des  neuen  Lehrplanes  (von  der  doch  der
gute  Erfolg  am  Meisten  abhängt)  untecziehen
  werden:  eben  so  wenig  läßt  sich  erwarten,
  daß  nun  alle  Elementar-Schulen  auf
ein  Mal  in  den  vollkommensten  Zustand  werden
  versetzt  werden.  Der  vorgeschriebene
neue  Lehrplan  wird  der  höchsten  Absicht  schon
dann  ganz  entsprechend  sich  beweisen,  wenn
er  allen  denkenden  Schulmännern,  Lbehrern
und  Aufsehern  Winke,  Anleitungen  und
Mittel  an  die  Hand  giebt,  alle  nach  und
nach  vorzunehmenden  Verbesserungen  des

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Unterrichtes  und  der  Lehrmethode  in  den  vaterländischen
  deurschen  Schulen  zu  leiten,  zu
befördern  und  zu  beschleunigen.

.12.

Dieses  zwar  langsamere,  aber  um  so  sicherere
  Fortschreiten  zum  großen  Ziele  —  Bildung
  der  Nation  und  Aufklärung
des  Volkes  über  seine  heiligsten
und  wichtigsten  Angelegenheiten
—  ist  nur  bey  vereinter  Kraft  der  geistlichen
  und  weltlichen  Volkslehrer  gedenkbar.
Die  Schullehrer  werden  daher,  besonders
bis  zur  Erscheinung  einer  vollständigen,  sich
über  alle  einzelnen  Theile  der  neuen  Elemene
tar-Lehrbücher  verbreitenden  Anleitung,  bey
den  ihnen  aufstossenden  Bedenklichkeiten  und
Zweifeln  über  einzelne  Dunkte  oder  Vorschriften
  des  Planes  sowohl  an  die  gnddigst  aufgestellten
  Schulinspektoren,  als  auch  an  ihre
respektiven  Pfarrer  und  Ortsgeistlichen,  um
sich  bey  ihnen  Rath  zu  erhohlen,  um  so
mehr  angewiesen,  als  es  sich  jeder  rechtschafsene
  Seelsorger  ohnehin  zur  ersten  und  wesentlichsten
  Pflicht  seines  Amtes  rechnec,  die
sittliche,  inrellektuelle  und  physische  Veredlung
  seiner  Gemeinde,  oder  was  eben  so
viel  heißt,  das  Fortschreiten  derselben  in  der
Tugend  und  Frömmigkeit,  so  wie  in  den  ihrem

  Stande  und  Berufe  angemessenen  Kenntnissen,

  auf  alle  Weise  und  nach  allen  seinen
Kräften  zu  befördern.

§#.13,
Vorzüglich  wird  den  Schullehrern  auch
zufolge  des  neuen  Planes  zur  Pflicht  gemacht,
  ihren  Schülern  nicht  nur  in  der