Schulvorstände auf dem Lande überlassen,
ihre untergeordneten Schullehrer hie und da
nach den örtlichen Verhälinissen einer Schule
in einzelnen Lehrgegenständen mehr oder minder
auf das Wesemliche des Planes zu bes
schränken: einzelne Unterrichts-Zweige,
die in Stadtschulen mehr als in Landschulen
gepflegt werden müssen, kürzer behandeln
zu lassen, und wieder andere, z. B. von
dem Artikel Kunst, mit solchen zu vertauschen,
die dem Land-Bewohner mehr anwendbare
Kennenisse verschaffen; z. B. anstatc
einiger nur in Städten betriebener Gewerbe
und Kunst-Fertigkeiten, die Kinder
mit den skonomischen Vortheilen des Feld--baues,
der Gartengewächse= und Obstbaumeflege,
u. dgl. mehr bekanne zu machen,
u. s. w.
8. r1.
So wenig alle Schullehrer in Staͤdten
sowohl als auf dem Lande mit gleichen
Kenntnissen, und mit gleicher Faͤhigkeit
zum Lehramte ausgeruͤstet, sich der Ausfuͤhrung
des neuen Lehrplanes (von der doch der
gute Erfolg am Meisten abhängt) untecziehen
werden: eben so wenig läßt sich erwarten,
daß nun alle Elementar-Schulen auf
ein Mal in den vollkommensten Zustand werden
versetzt werden. Der vorgeschriebene
neue Lehrplan wird der höchsten Absicht schon
dann ganz entsprechend sich beweisen, wenn
er allen denkenden Schulmännern, Lbehrern
und Aufsehern Winke, Anleitungen und
Mittel an die Hand giebt, alle nach und
nach vorzunehmenden Verbesserungen des
20
Unterrichtes und der Lehrmethode in den vaterländischen
deurschen Schulen zu leiten, zu
befördern und zu beschleunigen.
.12.
Dieses zwar langsamere, aber um so sicherere
Fortschreiten zum großen Ziele — Bildung
der Nation und Aufklärung
des Volkes über seine heiligsten
und wichtigsten Angelegenheiten
— ist nur bey vereinter Kraft der geistlichen
und weltlichen Volkslehrer gedenkbar.
Die Schullehrer werden daher, besonders
bis zur Erscheinung einer vollständigen, sich
über alle einzelnen Theile der neuen Elemene
tar-Lehrbücher verbreitenden Anleitung, bey
den ihnen aufstossenden Bedenklichkeiten und
Zweifeln über einzelne Dunkte oder Vorschriften
des Planes sowohl an die gnddigst aufgestellten
Schulinspektoren, als auch an ihre
respektiven Pfarrer und Ortsgeistlichen, um
sich bey ihnen Rath zu erhohlen, um so
mehr angewiesen, als es sich jeder rechtschafsene
Seelsorger ohnehin zur ersten und wesentlichsten
Pflicht seines Amtes rechnec, die
sittliche, inrellektuelle und physische Veredlung
seiner Gemeinde, oder was eben so
viel heißt, das Fortschreiten derselben in der
Tugend und Frömmigkeit, so wie in den ihrem
Stande und Berufe angemessenen Kenntnissen,
auf alle Weise und nach allen seinen
Kräften zu befördern.
§#.13,
Vorzüglich wird den Schullehrern auch
zufolge des neuen Planes zur Pflicht gemacht,
ihren Schülern nicht nur in der