als eine wesentliche Bedingung zum Eintritt
in den Staatsdienst vorzuͤglich bey Unseren
administrativen Landesstellen angeordnet ha-
ben, nicht auf jene Art eingeleitet werden,
welche dem vorgesetzten Zwecke zu entsprechen
im Stande wre.
Wir finden Uns daher veranlaßt, Unsere
dießfalls erlassene General -Verordnungen
hiemit ausdrücklich zu erneuern, und bestim-
men ferner:
1. Daß die Prüfungen der Kandidaten
nicht von den General-Landeskommissariaten,
sondern von den einschldgigen Landesdirektio=
nen vorgenommen, und zwar ohne Ausnah-
me die Vorträge hierüber bey der ersten
Deputation erstattet werden.
a. Das Präsidium ernennt für jeden ein-
zelnen Fall zwey Räthe (wovon einer aus der
staatsrechtlichen Deputation zu wählen ist)
als Referenten, welche die Fragen entwerfen,
und der genannten Depuration zur Einsicht
und Begnehmigung vorläufig vorlegen sollen.
3. Die Censur ist durch die beyden Refe-
renten in der Deputation gehörig vorzutra-
gen, über die Fähigkeit des Kandidaten
rathsordnungsmäßig abzustimmen, und Uns
sodann durch einen motivirten Kollegial-Be-
richt gehorsamst einzusenden.
4. Bey der für die Aspiranten zum Raths-
Akzeß vorgeschriebenen zwenten Prüfung ist
vorzüglich auf praktische Fragen und Ausar-
beitungen die gehörige Rücksicht zu nehmen.
§. Die Prüfungen der Amts-Akruarien
sollen ebenfalls künftig in der staatsrechtlichen
Deputation unter Zuziehung des Direktors
der Polizey= Deputation vorgetragen und er-
lediget werden.
6. Dehnet sich die Prüfung über technische
Gegenstände aus; so sind zwey Räthe aus
den betreffenden Sektionen beyzuziehen, wel-
che sodann ihre Censur im erforderlichen Falle
schriftlich und besonders beyfügen sollen.
7. Es ist zu sorgen, daß die Prüfungen
nicht zu lange gedehnt, sondern in wenigen
Tagen vollendet werden.
8. Die Censur und Einsendung der Be-
richte ist jedesmal möglichst zu beschleunigen,
wofür Wir die Präsidenten und Direktoren
besonders verantwortlich machen.
Wir erwarten von Unseren Landesstellen,
daß sie diese Verfügungen genau vollziehen,
und Uns bey allenfallsigen Erledigungen nie-
mal ein Individuum in Vorschlag öbringen
werden, dessen Kenntnisse und Fahigkeiten
nicht auf die vorgeschriebene Art geprüft und
bewährt sind. München den 28. Junius
1806.
Max Josepb.
Freyherr von Montgelas.
Auf kdnigl. allerhöchsten Befehl.
von Flad.
(Den Kurs der Wiener Bank-Noten in Tyrol
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erziruchseß und Kurfürst.
Die Nothwendigkeir, das bisher kurstren-
de Papiergeld aus dem Lande zu schaffen,