Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Auftrag 
an sämmtliche königliche Stadtgerichte, Land- 
richterdmier und Patrimonial-Gerichte in 
der Provinz Schwaben. 
(Die Stempel-und Gerichtstaren von Gutslber= 
gabsbriefen, respective Kinds-Käufen betr.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Mehrere Anfragen von den aͤußern Aem- 
tern und eine neuerliche Anzeige von dem kö- 
niglichen Provinzial-Stempelame dahier, we- 
gen der Berechnung der Stempel= und Ge- 
richtstaren von Gutsübergabsbriefen respective 
Kiudskaufs-Protokollen veranulassen die unter- 
fertigte Stelle, zur Erläuterung der dieofall- 
sigen Bestimmungen in der königlich baieri- 
schen StempelIOrdnung und in der proviseri- 
schen Tarordnung Nachstehendes nachträglich 
zur allgemeinen Nachachtung festzusetzen. 
a. Bey allen Von einer Gerichesbehörde zu 
Pretokoll zu nehmenden Verkäusen und Guts- 
Uebergaben, sie geschehen von dem Besiher ei- 
nes Guts an fremde, oder an seine eigene Kin- 
der, sollen sowohl die Drotokoll-Gebühr, als 
auch die Srempeltaren nach den quantitatliven 
Bestimmungen der Tar= und Stempel-Ord- 
nung von der vollen Kaufs= oder Uebergabs- 
Summe, welche stipulirt ist, erhoben und be- 
rechnet werden. 
b. Da aber das Kaufs, Pretium nicht 
immer blos in einer Geldsumme besteht, son- 
dern auch nebst dieser von dem Käufer andere 
Natural Leistungen, wiezum Beyspiel, Leibge- 
dinge und so auders gereicht werden können; 
so ergiebt sich hieraus, daß in einem solchen 
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Falle auch diese Naturalleistungen oder Aus- 
Fedinge zu Geld angeschlagen, und mit ihrem 
Auschlags-Werthe dem Ubrigen Kauf oder 
Uebernahmspreise beygerechnet werden müßen, 
ehe die Tar= und Stemgelgebühr berechnet 
wird. 
. In denjenigen Fällen nun, wo eine Ra- 
tural-Reichniß nur auf kurze Zeit dauerr, 
oder gar soglrich nach erfolgtem Kaufe ein für 
allemal erlegt werden muß, darf ein solches 
Objekt auch nur mit seinem einfachen Werthe 
dem stipulirten Kaufschilluinge in Geld beyge- 
setzt werden; wenn aber 
d. die Na#uralreichniß oder der zu über- 
lassende Naturalgenuß über drey Jahre oder 
auf Lebenszeit stipulirt ist, so muß ein solcher 
Ausgeding zum Behuf der Protokoll= und 
Stempeltar-Berechnung mit seinem dreyfa- 
chen Werthe dem bedungenen baaren Gelde 
beygerechnet werden. 
e. Die Werthbestimmung solcher Ausvoder 
Leibgedinge geschieht nach einem Anschiage von 
unpartheyischen, sachkundigen Schähleuten. 
Man versieht sich zu den sinmelichen kö- 
niglichen Gerichtsbehèrden, daß sie von nun 
an bieser Verordnung genau nachkommen 
und Tar= und Scempelgebühren mit pflicht- 
mäßiger Aufmerksamkeit berechnen, und ein- 
ziehen werden. Ulm den 11. Julius 1800. 
Königliche Landes Direktion 
in Schwaben. 
Frepherr von Leiden. 
Hofl.
	        
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