Auftrag
an sämmtliche königliche Stadtgerichte, Land-
richterdmier und Patrimonial-Gerichte in
der Provinz Schwaben.
(Die Stempel-und Gerichtstaren von Gutslber=
gabsbriefen, respective Kinds-Käufen betr.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Mehrere Anfragen von den aͤußern Aem-
tern und eine neuerliche Anzeige von dem kö-
niglichen Provinzial-Stempelame dahier, we-
gen der Berechnung der Stempel= und Ge-
richtstaren von Gutsübergabsbriefen respective
Kiudskaufs-Protokollen veranulassen die unter-
fertigte Stelle, zur Erläuterung der dieofall-
sigen Bestimmungen in der königlich baieri-
schen StempelIOrdnung und in der proviseri-
schen Tarordnung Nachstehendes nachträglich
zur allgemeinen Nachachtung festzusetzen.
a. Bey allen Von einer Gerichesbehörde zu
Pretokoll zu nehmenden Verkäusen und Guts-
Uebergaben, sie geschehen von dem Besiher ei-
nes Guts an fremde, oder an seine eigene Kin-
der, sollen sowohl die Drotokoll-Gebühr, als
auch die Srempeltaren nach den quantitatliven
Bestimmungen der Tar= und Stempel-Ord-
nung von der vollen Kaufs= oder Uebergabs-
Summe, welche stipulirt ist, erhoben und be-
rechnet werden.
b. Da aber das Kaufs, Pretium nicht
immer blos in einer Geldsumme besteht, son-
dern auch nebst dieser von dem Käufer andere
Natural Leistungen, wiezum Beyspiel, Leibge-
dinge und so auders gereicht werden können;
so ergiebt sich hieraus, daß in einem solchen
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Falle auch diese Naturalleistungen oder Aus-
Fedinge zu Geld angeschlagen, und mit ihrem
Auschlags-Werthe dem Ubrigen Kauf oder
Uebernahmspreise beygerechnet werden müßen,
ehe die Tar= und Stemgelgebühr berechnet
wird.
. In denjenigen Fällen nun, wo eine Ra-
tural-Reichniß nur auf kurze Zeit dauerr,
oder gar soglrich nach erfolgtem Kaufe ein für
allemal erlegt werden muß, darf ein solches
Objekt auch nur mit seinem einfachen Werthe
dem stipulirten Kaufschilluinge in Geld beyge-
setzt werden; wenn aber
d. die Na#uralreichniß oder der zu über-
lassende Naturalgenuß über drey Jahre oder
auf Lebenszeit stipulirt ist, so muß ein solcher
Ausgeding zum Behuf der Protokoll= und
Stempeltar-Berechnung mit seinem dreyfa-
chen Werthe dem bedungenen baaren Gelde
beygerechnet werden.
e. Die Werthbestimmung solcher Ausvoder
Leibgedinge geschieht nach einem Anschiage von
unpartheyischen, sachkundigen Schähleuten.
Man versieht sich zu den sinmelichen kö-
niglichen Gerichtsbehèrden, daß sie von nun
an bieser Verordnung genau nachkommen
und Tar= und Scempelgebühren mit pflicht-
mäßiger Aufmerksamkeit berechnen, und ein-
ziehen werden. Ulm den 11. Julius 1800.
Königliche Landes Direktion
in Schwaben.
Frepherr von Leiden.
Hofl.