Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

testate sind unguͤltig, und kann ihnen hier- 
auf kein Handel gestattet werden. 
Hausiren ist inn= und außer der Marktzeit 
verbothen, und wird im ersten Falle mit acht- 
tägigem Arreste auf Kosten des Hansirers; 
im zweyten Falle mit Konfiskation der Waa- 
ren bestraft. 
Jene wenige Inlánder, welchen wegen der 
Eigenschaft ihres Gewerbes das Hauffren 
bewilliget worden ist, sind mit eigenen ge- 
schriebenen, von der unterzeichneten Stelle 
gefertigten Vorweisen versehen, und sind 
dießfalls keine andere, von wem immer aus- 
gestellte Vorweise zu respektiren. 
Fragner und Huckler, so wie die sogenann- 
ten Selbst-Erzeuger sind von Beziehung der 
Märkte ausgeschlossen. — Erstere sind an- 
gewiesen, ihre Artikel in ihren Läden zu ver- 
werthen; letztere müssen ihre selbst gestrickte 
Strümpfe, Böänder, u. s. w. in ihrem Wohn- 
hause verkaufen. 
Auf gleiche Art sind jene, welche Waaren 
in Kommission haben, und keine berechtigte 
Handelslente sind, von Beziehung der Märkte 
ausgeschlossen. 
Die außer der Provinz Baiern wohnende 
berechtigte Handelsleute und Professionisten, 
dann Fabrikanten müssen, wenn sle die öf- 
fentlichen Märkte in der Provinz Baiern be- 
ziehen wollen, mit einem Haudels-Datente 
versehen seyn. — Jedoch können die acht 
großen Jahrmärkte zu München, Lands- 
hut, Ingolstadt, Straubing, Gern, 
Passau, Alt= und Neuörting von den 
317 — 
außer Baiern wohnenden Handesleuten, Pre- 
fessionisten und Fabrikanten auch ohne Pa- 
tent befogen werden. 
Haustren inn oder außer der Marktzeit 
bey gefreyren oder ungefreyten Häusern ist 
keinem Ausländer, bey Vermeidung obener" 
wähnter Strafen, erlaubt. 
Der öffentliche Markt fängt für die Ber 
wohner des Ortes, und die denselben besu- 
chende Aus: oder Jnländer in ebenderselben 
Stunde an, und endiger sich für alle zur 
nämlichen Zeit. 
Würden auf öffentlichen Märkten oder im 
Hausiren sogenannte baterische Land-Kr- 
mer, oder außer der Provinz Batern woh- 
nende Handelsleute und Professionisten be- 
treten werden, welche mit einem von der 
unterzeichneten Stelle ausgefertigten Patente 
oder Vorweise nicht versehen sind, sondern 
nur Attestate der Unterbehörden vorzuzeigen 
haben, so ist ihnen hierauf so wenig, als 
auf einen Reise: Paß ein Handel zu gestat- 
ten, und es sind dergleichen Attestate abzu- 
nehmen, und anher zu senden; indem die Un- 
terbehörden blos ermächriget find, nur allein 
den mit einem offenen Laden versehenen, wirk- 
lich berechtigten Krämern und berechtigten 
Professionisten, welche in der Provinz Baiern 
wohnen, Autestate zur Beziehung der öf- 
sentlichen Märkte auszustellen. 
Alle Gesuche um Patent-Ertheilung, so 
wie alle diesseits erstateete Berichte müssen 
auf Stempel Papier einkommen, und zu 
den Attestaten der geseczmáßige 15 Kreuzer-
	        
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