testate sind unguͤltig, und kann ihnen hier-
auf kein Handel gestattet werden.
Hausiren ist inn= und außer der Marktzeit
verbothen, und wird im ersten Falle mit acht-
tägigem Arreste auf Kosten des Hansirers;
im zweyten Falle mit Konfiskation der Waa-
ren bestraft.
Jene wenige Inlánder, welchen wegen der
Eigenschaft ihres Gewerbes das Hauffren
bewilliget worden ist, sind mit eigenen ge-
schriebenen, von der unterzeichneten Stelle
gefertigten Vorweisen versehen, und sind
dießfalls keine andere, von wem immer aus-
gestellte Vorweise zu respektiren.
Fragner und Huckler, so wie die sogenann-
ten Selbst-Erzeuger sind von Beziehung der
Märkte ausgeschlossen. — Erstere sind an-
gewiesen, ihre Artikel in ihren Läden zu ver-
werthen; letztere müssen ihre selbst gestrickte
Strümpfe, Böänder, u. s. w. in ihrem Wohn-
hause verkaufen.
Auf gleiche Art sind jene, welche Waaren
in Kommission haben, und keine berechtigte
Handelslente sind, von Beziehung der Märkte
ausgeschlossen.
Die außer der Provinz Baiern wohnende
berechtigte Handelsleute und Professionisten,
dann Fabrikanten müssen, wenn sle die öf-
fentlichen Märkte in der Provinz Baiern be-
ziehen wollen, mit einem Haudels-Datente
versehen seyn. — Jedoch können die acht
großen Jahrmärkte zu München, Lands-
hut, Ingolstadt, Straubing, Gern,
Passau, Alt= und Neuörting von den
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außer Baiern wohnenden Handesleuten, Pre-
fessionisten und Fabrikanten auch ohne Pa-
tent befogen werden.
Haustren inn oder außer der Marktzeit
bey gefreyren oder ungefreyten Häusern ist
keinem Ausländer, bey Vermeidung obener"
wähnter Strafen, erlaubt.
Der öffentliche Markt fängt für die Ber
wohner des Ortes, und die denselben besu-
chende Aus: oder Jnländer in ebenderselben
Stunde an, und endiger sich für alle zur
nämlichen Zeit.
Würden auf öffentlichen Märkten oder im
Hausiren sogenannte baterische Land-Kr-
mer, oder außer der Provinz Batern woh-
nende Handelsleute und Professionisten be-
treten werden, welche mit einem von der
unterzeichneten Stelle ausgefertigten Patente
oder Vorweise nicht versehen sind, sondern
nur Attestate der Unterbehörden vorzuzeigen
haben, so ist ihnen hierauf so wenig, als
auf einen Reise: Paß ein Handel zu gestat-
ten, und es sind dergleichen Attestate abzu-
nehmen, und anher zu senden; indem die Un-
terbehörden blos ermächriget find, nur allein
den mit einem offenen Laden versehenen, wirk-
lich berechtigten Krämern und berechtigten
Professionisten, welche in der Provinz Baiern
wohnen, Autestate zur Beziehung der öf-
sentlichen Märkte auszustellen.
Alle Gesuche um Patent-Ertheilung, so
wie alle diesseits erstateete Berichte müssen
auf Stempel Papier einkommen, und zu
den Attestaten der geseczmáßige 15 Kreuzer-