Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

(Die Ausschreibung des Pruͤfungskonkurses fuͤr die 
Rechtl#= und Kameral-Kandidaten betr.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Denjenigen Rechts = und Kameral-Kandi- 
daten, welche nach vorschrifts mäßig vollende, 
ten akademischen Studien zu einer Anstellung 
im Justiz= oder Kameralfache sich vereigen- 
schaften wollen, wird hiedurch bekannt ge- 
macht, daß der l. des nächstkommenden 
Monats Oktobers zu dem Herbst= Prüfungs= 
Konkurse festgesetzt sen. « ««" 
Es haben sich daher jene Kandidaten einige 
Zeit vorher bey der unterfertigten Landesstelle 
um die Zulassung zur Prüfung schriftlich zu 
melden, und den Tag vor der Prüfung per- 
sönlich zu erscheinen, um durch die vorzule- 
genden akademischen Zeugnisse sich über ihre 
Studien gehörig ausweisen zu können. 
Ulm den 19. September 1806. 
Königliche Handes-Direktion. 
Freyherr von Leiden. 
von Breuning. 
  
Au ftrag 
an alle königliche Rentämter in Ober= und 
Riederbaiern. 
(Die Bezahlung der Wasser= und Straßenbau- 
Ausgaben betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs 
werden alle Rentämter in Baiern beauftrager, 
die Zahlungen sämmtlicher Gehalte und der 
sortlaufenden Arbeiten bey dem Wasser= und 
Straßenbaue nach dem letzten September des 
gegenwärtigen Rechnungs Jahres unverwei- 
gert auf Abschlag des künftigen Wasser= und 
Straßenbau-Etats für rg#“ zu leisten, da- 
mit keine Stockung dieser wichtigen Arbei- 
ten zum Nachtheile des allerhöchsten Aera- 
riums entstehe. München den 18. Septem- 
ber 1806. 
Königliches General-Kandes- 
Kommissariat. 
Frepherr von Wesché. 
von Schmöger. 
  
Auftrag 
an 
die betreffenden Aemter und Partheyen. 
(Die Einsendung der ruͤckstaͤndigen Siegelstrafen 
betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Mehrere Aemter und Partheyen haben die 
wegen unterlassenem Gebrauche des norma- 
mäßigen Stempelpapiers nach der Stempele 
ordnung vom 1. März 1g . ver fallenen Geld- 
strafen, ungeachtet der an sie erlassenen Be- 
fehle, noch nicht eingesendet. 
Allen diesen wird daher der ernstliche Auf- 
trag gemachr, diese Geldstrafen längstens in- 
nerhalb 4 Wochen, von heute an gerechner, 
um so gewisser zum hiesigen Provinzial= Sie- 
gelamte zu berichtigen, als man außerdessen 
nach fruchtlosem Verlause des Termins eigene 
Exekutions-Bothen auf Kosten der Sau- 
migen abordnen, auch inzwischen auf die 
ungestempelten Exhibita keine Resolutionen
	        
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