Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

lenden Formular, alsogleich die Instruktion 
auszufertigen, und uͤber den uneinstelligen 
Vollzug zu wachen. 
Weil aber selbst bey dem sorgfaͤltigsten Be- 
triebe solch ein umfassendes Geschaͤft erst in ein 
Paar Jahren zur Vollstaͤndigkeit gelangen 
kann; so soll für die gegenwärtige Kriegs-Auf- 
lage in allen Städten und Märkten eine und 
eine halbe Stadt= oder Markis-Steuer er- 
hoben werden. 
Es soll aber hiebey keine, etwa im Ordi- 
nario sonst übliche Hersonal-Besreyung Statt 
haben, und es darf auch kein Aversum, son- 
dern es muß der reine Katastral-Ertrag an die 
einschlägigen Rentämter eingeliefert werden. 
13. Unser General-Landes-Kommissariat 
wird ein eigenes Rechnungs-Comité nieder- 
setzen, um für den Einlauf aller Fassionen, 
und für die Kontrolle der Erlage gegen die 
Set#euer= Register und Fassionen zu sorgen. 
München den 7. November 1806. 
Max Josepbp. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl. 
G. Geiger. 
Probinzial Verordnungen. 
(Die Kriegs-Auflage in Ober= und Niederbalern 
betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Mehrere wegen der allgemeinen Kriegs- 
Auflage eingelaufene Anfragen veranlassen die 
unterzeichnete Stelle, folgende, durch aller# 
hoͤchste Rescripte vom 9. und 12. laufenden 
Monats festgesetzte Normen, als Erlducecung 
478 
der Instruktion vom 7. vorigen Monats, zur 
allgemeinen Befolgung oͤffentlich bekannt zu 
machen. 
1. Die in einzelnen Faͤllen bestehenden Frey- 
jahre und Nachlaͤsse koͤnnen auf die ohne- 
hin nicht betraͤchtliche Kriegs-Auflage, nicht 
ausgedehnet werden. 
2. Wenn schon einige geistliche Gemeinden, 
oder Personen sonst von der ordinären Dezi- 
mation befreyet seyn sollten, so haben sie 
doch die gegenwärtige allgemeine Kriegs-Auf- 
lage mit 3 Prozent des Katastral: Betrages 
zu entrichten. 
3. Die Verwalter der Edelmanns= Frey- 
heit-faͤhigen Stände müssen die Steuer-Be- 
träge von den einschichtigen Unterthanen nicht 
dorthin, wo das Hauptgut liegt; sondern 
an jene verschiedene Rentämter einsenden, in 
deren Bezirke die einschichtigen Unterthanen 
runa sind. 
Die königlichen Rentbeamten haben von 
* Brutto-Ertrage der Kriego-Auflage 
Ein Prozenr, wie von den übrigen Gefällen 
zu beziehen, dagegen aber 
5. bey den etwa vorkommenden Schäátuungs= 
Fällen kein Deputat anzurechnen; sondern es 
ist nur das gewöhnliche Deputat der Schätz- 
beute auf das Aerarium zu übernehmen. 
Uebrigens werden nicht nur alle Rittergü- 
ter:Besitzer, dann Grund= und Zehend- 
herren, welche nach der Instrubtion vom 7. 
vorigen Monats puncto 6. und 7. Fassionen 
ihrer Renten einzureichen verpflichtet sind, er- 
mahner, die Eingabe dieser Fassionen zü be- 
schleunigen, sondern auch dieselben vorschrifts- 
mäßig für die Renten innerhalb einem jeden
	        
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