lenden Formular, alsogleich die Instruktion
auszufertigen, und uͤber den uneinstelligen
Vollzug zu wachen.
Weil aber selbst bey dem sorgfaͤltigsten Be-
triebe solch ein umfassendes Geschaͤft erst in ein
Paar Jahren zur Vollstaͤndigkeit gelangen
kann; so soll für die gegenwärtige Kriegs-Auf-
lage in allen Städten und Märkten eine und
eine halbe Stadt= oder Markis-Steuer er-
hoben werden.
Es soll aber hiebey keine, etwa im Ordi-
nario sonst übliche Hersonal-Besreyung Statt
haben, und es darf auch kein Aversum, son-
dern es muß der reine Katastral-Ertrag an die
einschlägigen Rentämter eingeliefert werden.
13. Unser General-Landes-Kommissariat
wird ein eigenes Rechnungs-Comité nieder-
setzen, um für den Einlauf aller Fassionen,
und für die Kontrolle der Erlage gegen die
Set#euer= Register und Fassionen zu sorgen.
München den 7. November 1806.
Max Josepbp.
Freyherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl.
G. Geiger.
Probinzial Verordnungen.
(Die Kriegs-Auflage in Ober= und Niederbalern
betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Mehrere wegen der allgemeinen Kriegs-
Auflage eingelaufene Anfragen veranlassen die
unterzeichnete Stelle, folgende, durch aller#
hoͤchste Rescripte vom 9. und 12. laufenden
Monats festgesetzte Normen, als Erlducecung
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der Instruktion vom 7. vorigen Monats, zur
allgemeinen Befolgung oͤffentlich bekannt zu
machen.
1. Die in einzelnen Faͤllen bestehenden Frey-
jahre und Nachlaͤsse koͤnnen auf die ohne-
hin nicht betraͤchtliche Kriegs-Auflage, nicht
ausgedehnet werden.
2. Wenn schon einige geistliche Gemeinden,
oder Personen sonst von der ordinären Dezi-
mation befreyet seyn sollten, so haben sie
doch die gegenwärtige allgemeine Kriegs-Auf-
lage mit 3 Prozent des Katastral: Betrages
zu entrichten.
3. Die Verwalter der Edelmanns= Frey-
heit-faͤhigen Stände müssen die Steuer-Be-
träge von den einschichtigen Unterthanen nicht
dorthin, wo das Hauptgut liegt; sondern
an jene verschiedene Rentämter einsenden, in
deren Bezirke die einschichtigen Unterthanen
runa sind.
Die königlichen Rentbeamten haben von
* Brutto-Ertrage der Kriego-Auflage
Ein Prozenr, wie von den übrigen Gefällen
zu beziehen, dagegen aber
5. bey den etwa vorkommenden Schäátuungs=
Fällen kein Deputat anzurechnen; sondern es
ist nur das gewöhnliche Deputat der Schätz-
beute auf das Aerarium zu übernehmen.
Uebrigens werden nicht nur alle Rittergü-
ter:Besitzer, dann Grund= und Zehend-
herren, welche nach der Instrubtion vom 7.
vorigen Monats puncto 6. und 7. Fassionen
ihrer Renten einzureichen verpflichtet sind, er-
mahner, die Eingabe dieser Fassionen zü be-
schleunigen, sondern auch dieselben vorschrifts-
mäßig für die Renten innerhalb einem jeden