Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

unter Unseren beyderseitigen Unterthanen 
bewogen gefunden, eine allgemeine wechsel- 
seitige Freyzuͤgigkeit zwischen Unsern saͤmmt- 
lichen alten und neuen Provinzen und den 
Besitzungen des gedachten Herrn Fuͤrsten 
festzusetzen. 
Es foll daher in Zukunft 
1. Die wechselseitige Freyzuͤgigkeit 
dergestalt bestehen: daß von keinem Ver- 
moͤgen, welches von dem einen Staate in 
den andern durch Kauf, Tausch, Schan- 
kung, Erbschaft, oder mit der Person ei- 
nes Auswandernden überzieht, irgend ein 
Freygeld, Nachsteuer oder Abschoßgebühr 
mehr erhoben werde. 
2. Hienach hören alle Bezüge, wel- 
che in die landesherrlichen Kassen fließen, 
gänzlich auf. Jedoch soll den Ständen, 
oder Korporationen und andern, welche zur 
Erhebung der Nachsteuer berechtiget sind, 
dadurch nichts an ihren Befugnissen be- 
nommen seyn, bis hierüber allgemeine Nor- 
men die Aufhebung festsetzen. 
3. Von dieser Besreyung sind aus- 
geschlessen, alle diejenigen, welche ohne 
landesherrliche Bewilligung auswandern: 
zegen welche die dießfalle bestehenden Straf- 
gesetze um so mehr wirkend bleiben, als die 
Freyzügigkeit ihrer Natur nach sich nicht 
auf die Personen, sondern nur auf das 
Vermägen bezieht. 
4. Aus eben diesem Grundsabe geht 
die weitere Folge hervor, daß von Aus- 
wandernden, welche der Milirärpflichtig 
keit unterworsen sind, und die dazu be- 
stinmmten Jahre noch nicht zurückgelege ha- 
ben, die in Unseren königlichen Erbstaa- 
ten dermal auf 188 fl. festgesetzten Redimi- 
rungssumme eingeheischt werden könne, 
ohne daß durch Einforderung dieser persön- 
lichen Gabe den Grundsätzen der Freyzü- 
gigkeit zu nahe getreten wird. 
Diese Bestimmungen des geschlosse- 
nen Vertrages sollen Unseren sämmtlichen 
Landesstellen und Unterthanen durch das of- 
fizielle Regierungsblate zur Wissenschaft 
und Nachachtung öffentlich bekannt gemacht 
werden. 
München, den 1. Jänner 1806. 
Max Joseph. 
Frhr. v. Montgelas. 
Auf kdnigl. allerhöchsten Befehl. 
von Flad. 
  
(Die Reiselizenzen der Staatsdiener betreffend). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erzeruchseß, und Kurfürst. 
Wir haben durch neuerliche Beyspiele 
willkürlicher und eigenmächtiger Entfer- 
nungen der Staatsdiener von ihren Posten, 
und ohne vorgängige Erlaubniß unternom- 
mener Reisen nach Unserem Hoflager, die 
mißfällige Ueberzeugung erhalten, daß Un-
	        
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