Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

teren von 30 kr. bis zu 1 sl. 30 kr. zu be- 
willigen, und hat die Etatskuratel solche 
nach gepflogener Kommunikation von jenem 
geheimen Buͤreau auf die Rentaͤmter sofort 
anzuweisen. 
Diese Belohnungen, welche nur so 
lange fortdauern, als die Judividuen, denen 
sie ertheilt werden, mit gleicher Anstrengung 
ihren Dienst verrichten, koͤnnen auch von dem 
besagten geheimen Büreau auf ein gründli- 
ches Gutachten der Baudirektion und In- 
spektion gegeben werden. 
4. In soferne das Aerarium dadurch 
bedeutende Nachtheile erfährt, daß die neu- 
aufzunehmenden Bauaufseher, Werk= und 
Wegmeister kein“ praktischen Dienstkenntnisse 
und Erfahrungen haben, folglich dieselben 
erst auf Unkosten des Staats während ihres 
Dienstes erlernen müssen, so soll in Zukunft 
keiner mehr angestellt werden, welcher nicht 
bey einem Bau, oder auf den Straßen prak- 
tisch seine Dienstobliegenheiten erlernt hat. 
Diejenigen, welche solche Stellen zu 
haben wunschen, müssen daher auf ihre ei- 
genen Kosten jene praktische Kennrnisse bey 
den geschicktesten und thätigsten Werk= und 
Wegmeistern erlernen. Um aber allen Miß- 
bräuchen zu begegnen, die Bemühung sol- 
cher Werk= und Wegmeister zu bezahlen, 
und sich tüthtiger Subsjekte zu versichern, so 
soll keiner die Aussscht auf künstige Anstel- 
lung durch das Praktijiren erhalten, welcher 
nicht von dem rechnischen geh. Central-Was- 
ser= und Straßenbau-Büreau enrweder unmit- 
telbar, oder auf die abgeforderten Gutachten 
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der Baudirektoren dazu als tauglich erkannt 
worden ist; und soll deßwegen kein Werk- 
und Wegmeister ein solches Subsekt anneh- 
men, wenn es nicht auf Anordnung jencs 
geheimen Bürcau von dem ihm vorgesetzten 
Bauinspektor den schriftlichen Auftrag erhält. 
Durch diese Einrichtung wird eine dem 
Dienste wohlthärige Aemulation unter den 
Werk= und Wegmeistern entstehen, weil die- 
senigen, denen die Anlernung künftiger Werk- 
und Wegmeister anvertramt wird, eine vor- 
zügliche Auszeichnung genießen, und daneben 
ihre Einnahmen vermehrt sehen. Auch wird 
dieselbe die Aussicht selbst, ohne Ausgaben 
für den Staat zu verursachen, vervielfältigen. 
Endlich muß sie die bewährtgefundenen prak- 
tischen Maximen in kurzer Zeit überall in An- 
wendung bringen, und auf diese Weise eine 
Einheit für das Wasser= Brücken, und Stras- 
senbauwesen bewirken. 
§. Endlich besehlen Wir, daß die 
Straßenbau-Ingenieure, die Bauausseher, 
Werk= und Wegmeister in allen Provinzen 
vom 15. März an nur von dem geheimen 
Central.Wasser= und Straßenbau-Büreau mit 
Anstellungsdekreten versehen werden sollen, 
und hat das General-Landes-Kommissariat, 
als Etats Kuratel, bloß die Gehaltsanwei- 
sung zu erlassen. 
Die Stempel: und Siegelgelder sind den 
Angestellten abzuziehen, und soll dem benm 
geheimen Büreau angestellten Kanzleybothen 
ein Gulden für jedes Dekret zufließen. 
In Hinsticht der Pensionirung und Ent- 
lassung hat es lein Verbleiben nach ben be-
	        
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