Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Chefs oder den von diesen dazu subdelegirten 
Individuen zusiehet. 
Sämmelich Unsere Unterthanen werden 
sich nach dieser Vorschrift gehorsamst achten, 
die General-Kommissäre der verschiedenen 
Provinzen aber dieselbe pflichtmäßig zu 
handhaben, und über deren pünktliche Voll- 
ziehung zu wachen wissen. München den 
17. Februar 1806. 
Max Joseph. 
Frhr. v. Moncgelas. 
Auf konigl. allerhbchsten Befehl. 
von Flad. 
Provinzial-Verordnung. 
  
Für Ober= und Niederbaiern. 
Auftrag 
an 
sämmtliche Magistrate der Städte und 
Märkte in Baiern. 
(Die von den Kirchen und Stiftungen der 
Städte und Märkte im Jahre 180 einge- 
zogenen Baarschaften betreffend.) 
Gemäáß eines allerhöchsten Reseripts 
vom al. Jänuer heurigen Jahrs haben Se. 
königl. Majestér sich allergnddigst entschlossen, 
die von den Kirchen und Stifrungen der Städte 
und Märkte in Baiern im Jahre 1 82# eingezo- 
genen. Baarschaften statt der bey deren Ein- 
hebung versprochenen Ueberlassung eines von 
allerhöchst Dero Regierungsvorfahrern hinter- 
lassenen laudschaftlichen Kapitals, deren Zer- 
schlagung viel zu vielen Beschwerlichkenen 
unterworsen gewesen wäre, durch Eintheie 
77. 
lung von Parcial-Obligationen an das 
Schuldenabledigungswerk auf die Jahrgänge 
von 1818 bio 1838 einschließlich zahlbar, mit 
Daraufbezahlung in baarem Gelde, an der 
Hauptsache und Zinsen abführen, und die 
hierüber entworfene Berechnung bereits dieß 
seitiger Stelle miteheilen zu lassen. 
Im Verfolge dessen sollen die Magi- 
strate der Städte und Märkte gegen Einsen- 
dung der in Händen habenden Hauptkasse- 
Quittungen und Bescheinung der vom Tage 
der Erlage bis zum zo. September 1805 
nach 4 pr. Cio treffenden Zinsen sowohl die 
nach der Berechnung bestimmten Partial- 
Obligationen, als auch die über letztere noch 
berechneten baaren Geldbetráge in Empfang 
nehmen. 
Da übrigens die Partial-Obligationen 
und baaren Geldbeträge nur auf die von je- 
der Stadt oder Markt bezogene ganze 
Baarschaft gerichtet sind, die bey einer Stadt 
oder Markte erhobenen Gelder aber nicht von 
Einer Kirche oder Einer Seiftung allein, son- 
dern von zwey, drey oder noch mehrern der- 
selben herrühren, und doch die Ordnung er- 
heischet, daß das Vermögen einer jeden Kir- 
che oder Stiftung abgesondert behandelt wer- 
de, so wird mit der Einsendung der Haupt- 
kasse-Quittungen zugleich eine genaue An- 
zeige gewärtiget, was für Kirchen und 
was für Stiftungen, und mit wel- 
ccher Summe eine jede derselben an der 
Hauptsumme der Obligation Antheil nehmen, 
welches sodann in dem Endossement der Cen- 
tralkasse deurlich und bestimmt geschrieben,
	        
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