Chefs oder den von diesen dazu subdelegirten
Individuen zusiehet.
Sämmelich Unsere Unterthanen werden
sich nach dieser Vorschrift gehorsamst achten,
die General-Kommissäre der verschiedenen
Provinzen aber dieselbe pflichtmäßig zu
handhaben, und über deren pünktliche Voll-
ziehung zu wachen wissen. München den
17. Februar 1806.
Max Joseph.
Frhr. v. Moncgelas.
Auf konigl. allerhbchsten Befehl.
von Flad.
Provinzial-Verordnung.
Für Ober= und Niederbaiern.
Auftrag
an
sämmtliche Magistrate der Städte und
Märkte in Baiern.
(Die von den Kirchen und Stiftungen der
Städte und Märkte im Jahre 180 einge-
zogenen Baarschaften betreffend.)
Gemäáß eines allerhöchsten Reseripts
vom al. Jänuer heurigen Jahrs haben Se.
königl. Majestér sich allergnddigst entschlossen,
die von den Kirchen und Stifrungen der Städte
und Märkte in Baiern im Jahre 1 82# eingezo-
genen. Baarschaften statt der bey deren Ein-
hebung versprochenen Ueberlassung eines von
allerhöchst Dero Regierungsvorfahrern hinter-
lassenen laudschaftlichen Kapitals, deren Zer-
schlagung viel zu vielen Beschwerlichkenen
unterworsen gewesen wäre, durch Eintheie
77.
lung von Parcial-Obligationen an das
Schuldenabledigungswerk auf die Jahrgänge
von 1818 bio 1838 einschließlich zahlbar, mit
Daraufbezahlung in baarem Gelde, an der
Hauptsache und Zinsen abführen, und die
hierüber entworfene Berechnung bereits dieß
seitiger Stelle miteheilen zu lassen.
Im Verfolge dessen sollen die Magi-
strate der Städte und Märkte gegen Einsen-
dung der in Händen habenden Hauptkasse-
Quittungen und Bescheinung der vom Tage
der Erlage bis zum zo. September 1805
nach 4 pr. Cio treffenden Zinsen sowohl die
nach der Berechnung bestimmten Partial-
Obligationen, als auch die über letztere noch
berechneten baaren Geldbetráge in Empfang
nehmen.
Da übrigens die Partial-Obligationen
und baaren Geldbeträge nur auf die von je-
der Stadt oder Markt bezogene ganze
Baarschaft gerichtet sind, die bey einer Stadt
oder Markte erhobenen Gelder aber nicht von
Einer Kirche oder Einer Seiftung allein, son-
dern von zwey, drey oder noch mehrern der-
selben herrühren, und doch die Ordnung er-
heischet, daß das Vermögen einer jeden Kir-
che oder Stiftung abgesondert behandelt wer-
de, so wird mit der Einsendung der Haupt-
kasse-Quittungen zugleich eine genaue An-
zeige gewärtiget, was für Kirchen und
was für Stiftungen, und mit wel-
ccher Summe eine jede derselben an der
Hauptsumme der Obligation Antheil nehmen,
welches sodann in dem Endossement der Cen-
tralkasse deurlich und bestimmt geschrieben,