die koͤniglich-baierischen Land-
Spezial
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Instruktion
fuͤr
über die Pupillen = oder Vormumschafts-Rechnungen.
Einnahmen.,
und Stadtgerichte der-Provinz Schwaben,
Rechnungs-
Rubriken.
Erklrungen
der
Rechnungs-Rubriken.
Vorschriften 4. „Erläuterungen
die Fchnolführenden
Land= und Stadtgerichte.
Beplagen.
I. Abschnitt.
Aus Aktiv-Kapita-
lien und Aktiv-
Resten.
I. Titel.
Vermdgeuseintrag.
II. Titel.
An Aussiänden.
Das neue Vormundschafts-
Rechnungs-Schema ist in
der Art einer ersten Vormund-
schafts-Rechnung dargestellt,
und behält alse in dieser Ei-
genschaft den neben bemerk-
ten Titel.
In den Folge-Rechnun-
gen hingegen ist sich des wei-
ters vorgemerkten Titels an
Baarschaft letzter Rechnung
zu bedienen.
Die nach der letzten Rech-
nung verbliebenen Ausstände
eignen sich hieher.
Da dermalen noch keine Vor-
mundschafts -Vormerkungsbücher
hergerichtet sind, so haben diejenl-
gen Aemter, welche für den Jahr-
gang 1805 bie Waisenrechnungen
noch ulcht hergestellt haben, folg-
lich nach dem neuen Schema stel-
len müssen, bey vorkommenden er-
sten Vormundschafts-Rechnungen
den Vermbgens-Eintrag mit der
Abschrift des Uebergabs-Vertrags,
oder Theilungsbriefes zu belegen.
Wie ein Vormundcschafts-Vor-Z
merkungsbuch, auf welches sich so-
dann für die Zukunft nur mit Aller
girung des Folii zu beziehen ist, be-
schaffen seyn müsse, zeigt die Bey-
lage unter Nro. 1.
Wenn ältere Ausstände vorhan-
den sind, so müssen selbe in eine
verlässige Spezifikation gebracht,
und hierin zu finden seyn, was an
diesen Ausständen eingegangen ist,
und was noch haftet. Zugleich er-
wartet man, da diese Rechnungen
für Pupillen nur alle zwey Jahre
Neo. I.