Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

  
91 
Ausgaben. 
  
Rechnungs- 
Rubriken. 
Erklaͤtrung 
der 
Rechnungs-Rubriken. 
Vorschriften u. Erláuterungen 
für 
die rechnunge fährenden 
Land= und Stadtgerichte. 
Beylagen. 
  
  
IV. Titel. 
Rückbezahlte Pas- 
siv-Kapitalien. 
V. Tieel. 
Auf Nachlässe. 
VI. Titel. 
Auf Verlust. 
  
Nachlässe koönnen nur mit 
höchster Begnehmigung pas- 
siren. 
Diese Rubrik kann nur 
dann statt finden, wenn dar- 
gethan ist, daß der Verlust 
nicht durch Sorglosigkeit der 
Vormünder sich ergeben hat. 
In welchem Falle die Vor- 
münder um so mehr verant- 
wortlich bleiben, indem es 
deren Pflicht ist, bey Aus- 
lehnung der Kapltalien, auf 
die so gleiche Versicherung, 
dann Ubrige Umstände der 
Schuldner Rücksicht zu neh. 
men. 
  
rechnung hergestellt, und mit Zns- 
Quittungen belegt werden. 
Das Kapital wird entweder zum 
Theile, oder ganz abgeldsr, im 
ersten Falle genugt eine Quietung 
als Beleg, im zwenten aber die 
kassirte und abquittirte Obligation. 
Die Aemter haben daher die 
Nachlässe ordenrlich durch eine mit 
Nachlat-Scheinen, und der Rati- 
fikarion belegte Speziffkaton aus- 
zuweisen, und diese Spezifikation 
wird sodann in derjenigen Rechnung 
eines Pupillen angelegt, wo sich 
der erste Nachlaß ergiebk, und wenn 
in den darauf folgenden Rechnun- 
gen noch einige Nachlässe vorkom- 
men, wird sich bloß hierauf be- 
zogen. 
Eben so liegt es auch in der 
Pflicht der Land= und Skadtgersch- 
te, auf die gure Verwaltung des 
Pupillen-Vermögens wachsames 
Auge zu haben, und in Errichtung 
der Schuldobligatlonen sich keines 
Saumsales schuldig zu machen, so 
wie auch vor derer Errichtung die 
Vermdgens= und hduslichen Um- 
stände der Schuldner jedesmal ge- 
nau zu beruͤcksichtigen. Die Belege 
bey dieser Rubrik sind die Auszuͤge 
aus dem Ganturtel. 
  
 
	        
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