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Ausgaben.
Rechnungs-
Rubriken.
Erklaͤtrung
der
Rechnungs-Rubriken.
Vorschriften u. Erláuterungen
für
die rechnunge fährenden
Land= und Stadtgerichte.
Beylagen.
IV. Titel.
Rückbezahlte Pas-
siv-Kapitalien.
V. Tieel.
Auf Nachlässe.
VI. Titel.
Auf Verlust.
Nachlässe koönnen nur mit
höchster Begnehmigung pas-
siren.
Diese Rubrik kann nur
dann statt finden, wenn dar-
gethan ist, daß der Verlust
nicht durch Sorglosigkeit der
Vormünder sich ergeben hat.
In welchem Falle die Vor-
münder um so mehr verant-
wortlich bleiben, indem es
deren Pflicht ist, bey Aus-
lehnung der Kapltalien, auf
die so gleiche Versicherung,
dann Ubrige Umstände der
Schuldner Rücksicht zu neh.
men.
rechnung hergestellt, und mit Zns-
Quittungen belegt werden.
Das Kapital wird entweder zum
Theile, oder ganz abgeldsr, im
ersten Falle genugt eine Quietung
als Beleg, im zwenten aber die
kassirte und abquittirte Obligation.
Die Aemter haben daher die
Nachlässe ordenrlich durch eine mit
Nachlat-Scheinen, und der Rati-
fikarion belegte Speziffkaton aus-
zuweisen, und diese Spezifikation
wird sodann in derjenigen Rechnung
eines Pupillen angelegt, wo sich
der erste Nachlaß ergiebk, und wenn
in den darauf folgenden Rechnun-
gen noch einige Nachlässe vorkom-
men, wird sich bloß hierauf be-
zogen.
Eben so liegt es auch in der
Pflicht der Land= und Skadtgersch-
te, auf die gure Verwaltung des
Pupillen-Vermögens wachsames
Auge zu haben, und in Errichtung
der Schuldobligatlonen sich keines
Saumsales schuldig zu machen, so
wie auch vor derer Errichtung die
Vermdgens= und hduslichen Um-
stände der Schuldner jedesmal ge-
nau zu beruͤcksichtigen. Die Belege
bey dieser Rubrik sind die Auszuͤge
aus dem Ganturtel.