Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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genwaͤrtig vorgenommen werdenden Enrol- 
lement mehrere Faͤlle vor, wo die Patri- 
monial-Gerichte mit Umgehung der in er- 
sagter Verordnung enthaltenen Bestimmun- 
gen Nachbar-Rechte ertheilt, und Güter- 
zuschreibungen an solche Unterthanen vorge- 
nommen haben, welche blos, um der Oblie- 
genhelt zu Militärdiensten sich zu entziehen, 
diese Bewilligungen nachsuchten. 
Söämmtliche Patrimonial-Gerichte wer- 
den daher alles Ernstes angewiesen, jener 
Verordnung pünktlich nachzukommen, alle 
hierumer einschlagende Gesuche zwar vor- 
sthriftsmäßig zu instruiren, aber zu Bewir- 
kung der höheren Entscheidung an das ein- 
schlägige Landgericht abzugeben, und sich 
bis zu erfolgender Resolution aller Amts- 
bandlungen, durch welche ein Kantonist 
aus dem Militär-Verbande treten könnte, 
um so gewißer zu enthalten, als widrigen- 
falls die Kontravenienten für jeden Mann, 
der auf dese Art dem Kanton entzogen wür- 
de, die gesetzliche Redimirungs-Summe 
aus eignen Mitteln an die königliche Kriegs- 
Kasse zu emtrichten haben sollen. Bamberg 
den 12. Jaͤnner 1307. 
Koͤnigliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Stengel. 
Friedmann. 
  
(Den Kurs der Scheidemünzen betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Durch allerhöchste Entschlieffung vom #. 
dieses Monats und Jahrs haben Seine kö- 
nigliche Majestät allergnädigst zu verordnen 
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geruhet, daß den konventionsmäßi- 
gen 6 und 3 Kreuzer= Stücken, welche in 
den erst neuerlich von Allerhöchstdenselben 
erworbenen Ländern ausgemünzt worden 
sind, noch zur Zeit der Kurs gestattet sepn, 
und gegen diese diejenigen Versägungen, wel- 
che hinsichtlich der auel#ndischen, d. i. der 
mit dem baierischen Stempel nicht versehe- 
nen 6 und 7 Kreuzer-Stücken im ersten und 
dritten Artikel der allerhöchsten Verordnung 
vom 24. Oktober vorigen Jahres enthalten 
sind, vor der Hand noch nicht angewendet 
werden sollen. 
Welches hiemit zur allgemeinen Wissen- 
schaft und Nachachtung bekannt gemacht 
wird. Bamberg den 16. Jänner 1807. 
Königliche bandes-Direktion. 
Frepherr von. Stengel. 
Friedmann. 
  
(Die sogenannten Weihnachts-Bäume berreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Die Erfahrung bewährt, daß durch die 
Gewohnheit, den Kindern zur Weihnachts= 
zeit Bäume in die Zimmer zu sehen, man- 
che der Bäume-Kultur nachtheilige Frevel 
veranlaßt wurden. 
Die Jungen vorzüglich, welche diese Bäu- 
me zum Verkauf bringen, stehlen dieselben 
gewöhnlich vom Felde und aus dem Walbe, 
und nicht selten sogar aus den Gärten. Háu- 
fig werden selbst nicht einmal die kuͤnstlich 
gezogenen und gepelztey Bäume geschonet. 
Die sämmtlichen Polizey= Unterbehörden 
der Provinz Bamberg werden daber ange
	        
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