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wiesen, gegen die hierunter Statt findenden
Exzesse wachsam zu seyn, solche in vorkommenden
Fällen nach Inhalt der Kultur-Verordnungen
zu bestrafen, und überhaupt
das Verkaufen dleser Weihnachts-Baume
nicht zu gestatten. Bamberg den ra. Jänner
1807.
Königliche Landes-Direktion.
Freyherr von Sten gel.
Frledmann.
(Die aufgehobene frepe Bürsche um Memmingen
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Wiederholte gegründete Beschwerden über
verübte Jagd-Erzesse auf dem Bezirke der,
durch eine höchste Verordnung vom 12.
Jänner 1803, schon aufgehobenen freyen
Bürsche von Memmingen veranlassen die unterfertigte
Landesstelle, jene Verordnung mit
nachfolgenden verbindenden Bestimmungen
zu erneuern.
1. Die vormalige seeye Bürsche von Memmingen
wird hiemit sowohl auf dem ältern
königlich-baierischen Gebieth, als auch auf
allen durch den rheinischen Bundesvertrag
mit voller Souverainität erworbenen, und
in Besitz genommenen vormals reichsständischen
und ritterschaftlichen Besitzungen, über
welche sie sich erstreckte, für aufgehoben erklaͤrt.
2. Auf saͤmmtlichen, in dem Umfange dieses
freyen Bürsch-Bezirkes gelegenem königlich=
baierischen Patrimonial-Gerichten,
gehöre die hohe und niedere Jagdbarkeit
ausschließlich und in der Eigenschaft elner
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vollkommen privativen Jagd dem Gutsbesitzer
zu.
3. Die Patrimonial-Gerichrebesitzer, welche
vormals Mitgenossen der sreyen Bürsche von
Memmingen waren, find diesem zufolge auf
die Ausübung der Jagdbarkeit in ihren Gerichtsbezirken
beschränkt.
4. Allen mittelbaren und unmittelbaren
königlich= baierischen Unterthanen aber wird
der fernere Besuch der vormaligen freyen Bürsche
ohne Ausnahme auf das strengste untersagt.
§. Diesenigen, welche gegen diese höchste
Verordnung handeln, und unbefugt in dem
Bezirke der vormaligen freyen Bürsche von
Memmingen auf der Jagd betreten werden,
sind in Gemßheit der in dem XXXIV. Stück
des vorjdhrigen Regierungsblattes gegen das
Verbrechen des Wilddiebstahles festgesetzten
allerhöchsten Straf-Gesetze zu behandeln.
Ulm den 19. Jinner 1807.
Königliche Landesdirektion.
Frepherr von Leyden.
Vogl.
Auftrag
an die betreffenden Gerichte und Städte
in Ober= und Niederbaiern.
(Die Gewerbs-Kataster betreffend.)
Es werden jene Gerichte und Städte,
welche ihre Gewerbs-Kataster in Folge der
allerhöchsten Verordnung vom 1. Dezember
180. schon eingesendet haben, nun angewiesen,
die Zugänge vom verflossenen Jahre,
oder Fehlanzeigen einzuschicken; den Landgerichten
Burghausen, Grießbach, Werdenfels
und dem Herrschaftsgerichte Au und Fraunhe-