Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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wiesen,  gegen  die  hierunter  Statt  findenden
  Exzesse  wachsam  zu  seyn,  solche  in  vorkommenden
  Fällen  nach  Inhalt  der  Kultur-Verordnungen
  zu  bestrafen,  und  überhaupt
das  Verkaufen  dleser  Weihnachts-Baume
nicht  zu  gestatten.  Bamberg  den  ra.  Jänner
  1807.
Königliche  Landes-Direktion.
Freyherr  von  Sten  gel.
Frledmann.

(Die  aufgehobene  frepe  Bürsche  um  Memmingen
betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Wiederholte  gegründete  Beschwerden  über
verübte  Jagd-Erzesse  auf  dem  Bezirke  der,
durch  eine  höchste  Verordnung  vom  12.
Jänner  1803,  schon  aufgehobenen  freyen
Bürsche  von  Memmingen  veranlassen  die  unterfertigte
  Landesstelle,  jene  Verordnung  mit
nachfolgenden  verbindenden  Bestimmungen
zu  erneuern.

1.  Die  vormalige  seeye  Bürsche  von  Memmingen
  wird  hiemit  sowohl  auf  dem  ältern
königlich-baierischen  Gebieth,  als  auch  auf
allen  durch  den  rheinischen  Bundesvertrag
mit  voller  Souverainität  erworbenen,  und
in  Besitz  genommenen  vormals  reichsständischen
  und  ritterschaftlichen  Besitzungen,  über
welche  sie  sich  erstreckte,  für  aufgehoben  erklaͤrt.


2.  Auf  saͤmmtlichen,  in  dem  Umfange  dieses
  freyen  Bürsch-Bezirkes  gelegenem  königlich=
  baierischen  Patrimonial-Gerichten,
gehöre  die  hohe  und  niedere  Jagdbarkeit
ausschließlich  und  in  der  Eigenschaft  elner

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vollkommen  privativen  Jagd  dem  Gutsbesitzer
  zu.

3.  Die  Patrimonial-Gerichrebesitzer,  welche
vormals  Mitgenossen  der  sreyen  Bürsche  von
Memmingen  waren,  find  diesem  zufolge  auf
die  Ausübung  der  Jagdbarkeit  in  ihren  Gerichtsbezirken
  beschränkt.

4.  Allen  mittelbaren  und  unmittelbaren
königlich=  baierischen  Unterthanen  aber  wird
der  fernere  Besuch  der  vormaligen  freyen  Bürsche
  ohne  Ausnahme  auf  das  strengste  untersagt.

§.  Diesenigen,  welche  gegen  diese  höchste
Verordnung  handeln,  und  unbefugt  in  dem
Bezirke  der  vormaligen  freyen  Bürsche  von
Memmingen  auf  der  Jagd  betreten  werden,
sind  in  Gemßheit  der  in  dem  XXXIV.  Stück
des  vorjdhrigen  Regierungsblattes  gegen  das
Verbrechen  des  Wilddiebstahles  festgesetzten
allerhöchsten  Straf-Gesetze  zu  behandeln.
Ulm  den  19.  Jinner  1807.

Königliche  Landesdirektion.

Frepherr  von  Leyden.
Vogl.

Auftrag
an  die  betreffenden  Gerichte  und  Städte
in  Ober=  und  Niederbaiern.
(Die  Gewerbs-Kataster  betreffend.)

Es  werden  jene  Gerichte  und  Städte,
welche  ihre  Gewerbs-Kataster  in  Folge  der
allerhöchsten  Verordnung  vom  1.  Dezember
  180.  schon  eingesendet  haben,  nun  angewiesen,
  die  Zugänge  vom  verflossenen  Jahre,
oder  Fehlanzeigen  einzuschicken;  den  Landgerichten
  Burghausen,  Grießbach,  Werdenfels
und  dem  Herrschaftsgerichte  Au  und  Fraunhe-