Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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wiesen, gegen die hierunter Statt finden- 
den Exzesse wachsam zu seyn, solche in vor- 
kommenden Fällen nach Inhalt der Kultur- 
Verordnungen zu bestrafen, und überhaupt 
das Verkaufen dleser Weihnachts-Baume 
nicht zu gestatten. Bamberg den ra. Jän- 
ner 1807. 
Königliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Sten gel. 
Frledmann. 
(Die aufgehobene frepe Bürsche um Memmingen 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Wiederholte gegründete Beschwerden über 
verübte Jagd-Erzesse auf dem Bezirke der, 
durch eine höchste Verordnung vom 12. 
Jänner 1803, schon aufgehobenen freyen 
Bürsche von Memmingen veranlassen die un- 
terfertigte Landesstelle, jene Verordnung mit 
nachfolgenden verbindenden Bestimmungen 
zu erneuern. 
1. Die vormalige seeye Bürsche von Mem- 
mingen wird hiemit sowohl auf dem ältern 
königlich-baierischen Gebieth, als auch auf 
allen durch den rheinischen Bundesvertrag 
mit voller Souverainität erworbenen, und 
in Besitz genommenen vormals reichsständi- 
schen und ritterschaftlichen Besitzungen, über 
welche sie sich erstreckte, für aufgehoben er- 
klaͤrt. 
2. Auf saͤmmtlichen, in dem Umfange die- 
ses freyen Bürsch-Bezirkes gelegenem könig- 
lich= baierischen Patrimonial-Gerichten, 
gehöre die hohe und niedere Jagdbarkeit 
ausschließlich und in der Eigenschaft elner 
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vollkommen privativen Jagd dem Gutsbe- 
sitzer zu. 
3. Die Patrimonial-Gerichrebesitzer, welche 
vormals Mitgenossen der sreyen Bürsche von 
Memmingen waren, find diesem zufolge auf 
die Ausübung der Jagdbarkeit in ihren Ge- 
richtsbezirken beschränkt. 
4. Allen mittelbaren und unmittelbaren 
königlich= baierischen Unterthanen aber wird 
der fernere Besuch der vormaligen freyen Bür- 
sche ohne Ausnahme auf das strengste untersagt. 
§. Diesenigen, welche gegen diese höchste 
Verordnung handeln, und unbefugt in dem 
Bezirke der vormaligen freyen Bürsche von 
Memmingen auf der Jagd betreten werden, 
sind in Gemßheit der in dem XXXIV. Stück 
des vorjdhrigen Regierungsblattes gegen das 
Verbrechen des Wilddiebstahles festgesetzten 
allerhöchsten Straf-Gesetze zu behandeln. 
Ulm den 19. Jinner 1807. 
Königliche Landesdirektion. 
Frepherr von Leyden. 
Vogl. 
Auftrag 
an die betreffenden Gerichte und Städte 
in Ober= und Niederbaiern. 
(Die Gewerbs-Kataster betreffend.) 
Es werden jene Gerichte und Städte, 
welche ihre Gewerbs-Kataster in Folge der 
allerhöchsten Verordnung vom 1. Dezem- 
ber 180. schon eingesendet haben, nun ange- 
wiesen, die Zugänge vom verflossenen Jahre, 
oder Fehlanzeigen einzuschicken; den Landge- 
richten Burghausen, Grießbach, Werdenfels 
und dem Herrschaftsgerichte Au und Fraunhe-
	        
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