Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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gereichen, oder welche mit außerordentlicher 
Klugheit, oder Muth und Entschlossenheit zur 
besondern Ehre und zum Vortheile der Armee 
oder Truppen ausgeführt worden sind. 
Art. 23. Auf den Wappen kann das 
Kreuz eines Ritters an dem untern Theile 
des Schildes an einer Schluppe hängen, — 
bey den Commandeurs darf sich das Band 
um den Schild schlingen, — und bey den Groß- 
kreuzen liegt der Schild auf dem Kreuze. 
Art. 23. Nach dem Tode eines Generals 
oder Offiziers muß der Orden von den Erben 
nach der Begräbniß, da solcher auf den Sarg 
des Verstorbenen gelegt werden darf, an den 
Grohmeister eingesendet werden. 
Art. 24. Der quittirte Offizier behdle den 
Orden, wie er ihn vor seiner Quinirung em- 
pfangen hat, auch darf er denselben, wenn 
er eine Civil-Bedienung erhält, auf dem 
Civil-NRocke tragen; jedoch verliert jeder 
guittirende Offizier die ihm verliehene Ordens-- 
Dension, —so wie den Orden selbst, wenn erohne 
allerhöchste Erlaubniß in seemde Dienste tritc. 
Uebrigens muß, wie oben Areikel 23 
besohlen, der Orden nach dem Tode des quit- 
tirten Offiziers an den Grobmeister eingeschickt 
werden. 
Art. 25. Jeder Ritter, Commandeur oder 
Großkreuz wird bey seinem erfolgten Tode 
um einen Grad höher, als jener seiner beklei- 
tenden Charge ist, beerdiget. 
Art. 26. Das Ordensfest soll am ersten 
Tage eines jeden Jahres gefeyert, — und das 
Seelenamt für die verstorbenen Ritter am 
darauf folgenden Tage gehalten werden. 
  
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Art. 27. Sollte sich der Fall ergeben, 
daß ein mit dem Orden belohnter Offizier we- 
gen eines militérischen oder gemeinen Ver- 
brechene seiner Charge entsezt würde, so ergiebt 
sich von selbst, daß ihm auch der Orden nicht 
länger belassen, sondern ihm solcher sogleich 
abgenommen und an den Großmeister einge- 
schickt werden müsse, welcher ihn dann nicht 
mehr verwenden, sondern sogleich zernichten 
lassen wird. 
Beylage ll. 
Verzeichniß 
derjenigen Generale und Offiziers, welche von 
Sr. königl. Majestät von Baiern, 
als Stifter und Großmeister des militärischen 
Max-Joseph-Ordens, in denselben nach den 
bemerkten Graden mit der statutenmäßigen 
Peusion aufgenommen worden sind. Mün- 
chen den rien März 1906. 
Großkreuze. 
1. Repomuk v. Triva, Chef des General-= 
staabs und des königl. geheimen Kriegsbureau, 
dam Generallieutenant und zugleich Groß- 
kanzler des Ordens. 
2. Georg August Graf Dsenburg, 
Generallieutenant und Kommandirender in 
Franken. 
3. Karl Baron von Wrede, Generallien= 
tenant und Kommandirender in Schwaben. 
4. Christian Baron von Zweybrücken, 
Generallieutenan. 
§5. Erasmus von Deroy, Generallien- 
tenant und Kommandirender in Baiern. 
Comman deurs. 
1. Heinrich LII. Graf Renß, General- 
Masjor und Generaladjutant der Infanterie.
	        
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