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gereichen, oder welche mit außerordentlicher
Klugheit, oder Muth und Entschlossenheit zur
besondern Ehre und zum Vortheile der Armee
oder Truppen ausgeführt worden sind.
Art. 23. Auf den Wappen kann das
Kreuz eines Ritters an dem untern Theile
des Schildes an einer Schluppe hängen, —
bey den Commandeurs darf sich das Band
um den Schild schlingen, — und bey den Groß-
kreuzen liegt der Schild auf dem Kreuze.
Art. 23. Nach dem Tode eines Generals
oder Offiziers muß der Orden von den Erben
nach der Begräbniß, da solcher auf den Sarg
des Verstorbenen gelegt werden darf, an den
Grohmeister eingesendet werden.
Art. 24. Der quittirte Offizier behdle den
Orden, wie er ihn vor seiner Quinirung em-
pfangen hat, auch darf er denselben, wenn
er eine Civil-Bedienung erhält, auf dem
Civil-NRocke tragen; jedoch verliert jeder
guittirende Offizier die ihm verliehene Ordens--
Dension, —so wie den Orden selbst, wenn erohne
allerhöchste Erlaubniß in seemde Dienste tritc.
Uebrigens muß, wie oben Areikel 23
besohlen, der Orden nach dem Tode des quit-
tirten Offiziers an den Grobmeister eingeschickt
werden.
Art. 25. Jeder Ritter, Commandeur oder
Großkreuz wird bey seinem erfolgten Tode
um einen Grad höher, als jener seiner beklei-
tenden Charge ist, beerdiget.
Art. 26. Das Ordensfest soll am ersten
Tage eines jeden Jahres gefeyert, — und das
Seelenamt für die verstorbenen Ritter am
darauf folgenden Tage gehalten werden.
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Art. 27. Sollte sich der Fall ergeben,
daß ein mit dem Orden belohnter Offizier we-
gen eines militérischen oder gemeinen Ver-
brechene seiner Charge entsezt würde, so ergiebt
sich von selbst, daß ihm auch der Orden nicht
länger belassen, sondern ihm solcher sogleich
abgenommen und an den Großmeister einge-
schickt werden müsse, welcher ihn dann nicht
mehr verwenden, sondern sogleich zernichten
lassen wird.
Beylage ll.
Verzeichniß
derjenigen Generale und Offiziers, welche von
Sr. königl. Majestät von Baiern,
als Stifter und Großmeister des militärischen
Max-Joseph-Ordens, in denselben nach den
bemerkten Graden mit der statutenmäßigen
Peusion aufgenommen worden sind. Mün-
chen den rien März 1906.
Großkreuze.
1. Repomuk v. Triva, Chef des General-=
staabs und des königl. geheimen Kriegsbureau,
dam Generallieutenant und zugleich Groß-
kanzler des Ordens.
2. Georg August Graf Dsenburg,
Generallieutenant und Kommandirender in
Franken.
3. Karl Baron von Wrede, Generallien=
tenant und Kommandirender in Schwaben.
4. Christian Baron von Zweybrücken,
Generallieutenan.
§5. Erasmus von Deroy, Generallien-
tenant und Kommandirender in Baiern.
Comman deurs.
1. Heinrich LII. Graf Renß, General-
Masjor und Generaladjutant der Infanterie.