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sie verbunden, nach 6 Monaten a dato
der Publikation der gegenwaͤrtigen Dekla-
ration den Aufenthalts = Ort, welchen sie
sich gewähle baben, Uns anzuzeigen. Auch
bat diese Freyheit bey denjenigen nicht start,
welche entweder in Unseren Diensten sich
befinden, oder aus Unseren Stagts-Kassen
eine Penslon beziehen. Diese müssen im
Ansehung der Wabl ibres Wobnortes nach
den bestehenden Gesezen sich achten.
s. Die nämliche Freyheit mit den be-
merkten Beschrnkungen, welche sie in An-
sebung der Auswahl ihres Wohnortes zu
zenießen haben, kömmt ihnen auch zu in
Ansehung des Einerittes in fremde Dien-
ste.
9. In allen sie betreffenden Real- und
Petsonal-Klagen haben sie ein privilegir-
tes Forum in erster Instanz bey dem ein-
schlaͤgigen Hofgerichte, in zweyter und lez-
ter Instanz bey dem einschlaͤgigen obersten
Justiz-Tribunal. —
Sollten bey einem der obenangeführten
mediatistrten fürstlichen oder grdflichen Häu-
ser durch Familien-Verträge besondere Aust-
rdgal-Gerichte zeither eingeführt gewesen
seyn, so werden Wir dieselben näher un-
tersuchen lassen, und wegen ihrer Bestäti-
zung besondere Eneschließung ertheilene
10. Vrrlassenschafts-Verhandlungen, wel-
che Mirglieder der Familie betressen, kann.
der Cbef des Hauses durch seine Kanzley
vornehmen, und erledigen kassen, in so lan-
ge k##in Rechtestreit darüber entsteht, in
42%
welchem Falle sie an das einschlägige Hof
geriche zum geeigneten rechtlichen Werfah-
ren abgeliefert werden müssen.
II. In peinlichen Fallen, mit Ausnab=
me der Milickhr" Verbrechen, genießen die
subsicirten Fürsten und Grafen und ihre
Erben das Recht riner Austrägal-Instanz,
nämlich durch Richter ibres Standes ge-
richtet zu werden. Wemn ein solcher Falk
sich ereignek, so kann zwar durch die ge-
wöbnliche Obrigkeic nach Beschaffenbeit der
Umstände, und soweit der baierische Coder
bey Adelichen es ohne speziellen allerböch=
sten Befebl gestatter, die erfoderliche vor-
käusige Bewachung, oder auch eine wirk-
liche Verhaftnehmung und Verwahrung des
Angeschuldigten an einem sichern und an-
ständigen Orte verfügt werden. Es muß
aber auf der Sctelle davon sowehl an Uns
unmittelbar, als an das Hofsgericht, zu
dessen Gerichtssprengel die Herrschaft des.
Angeschuldigeen gehört, eine Anzeige dar-
über, mit Beylegung des bey der Ergrei-“
fung des Inkulpaten abgehaltenen Prokos
kolls, gemacht werden. Das Hofsgeriche
untersuchet bierauf in den ersten 14 Sinn-
den nach der erbaltenen Anzeige die Recht-
mäßigkeit der Verhaftnehmung, und ob ein
peinliches Verfahren state babe. In dem
kezten Falle wird die Untersuchung durch'
das Hofgericht unter dem Vorfitz des Prä-
stdenten eder des Direkters geführt, So-
bald die Untersuchungs-Akten geschlossen
sind, müssen dieselben an Uns zur Anord"
nung des in dem Artikel 28. des rbeinis