Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

469. 
sie verbunden, nach 6 Monaten a dato 
der Publikation der gegenwaͤrtigen Dekla- 
ration den Aufenthalts = Ort, welchen sie 
sich gewähle baben, Uns anzuzeigen. Auch 
bat diese Freyheit bey denjenigen nicht start, 
welche entweder in Unseren Diensten sich 
befinden, oder aus Unseren Stagts-Kassen 
eine Penslon beziehen. Diese müssen im 
Ansehung der Wabl ibres Wobnortes nach 
den bestehenden Gesezen sich achten. 
s. Die nämliche Freyheit mit den be- 
merkten Beschrnkungen, welche sie in An- 
sebung der Auswahl ihres Wohnortes zu 
zenießen haben, kömmt ihnen auch zu in 
Ansehung des Einerittes in fremde Dien- 
ste. 
9. In allen sie betreffenden Real- und 
Petsonal-Klagen haben sie ein privilegir- 
tes Forum in erster Instanz bey dem ein- 
schlaͤgigen Hofgerichte, in zweyter und lez- 
ter Instanz bey dem einschlaͤgigen obersten 
Justiz-Tribunal. — 
Sollten bey einem der obenangeführten 
mediatistrten fürstlichen oder grdflichen Häu- 
ser durch Familien-Verträge besondere Aust- 
rdgal-Gerichte zeither eingeführt gewesen 
seyn, so werden Wir dieselben näher un- 
tersuchen lassen, und wegen ihrer Bestäti- 
zung besondere Eneschließung ertheilene 
10. Vrrlassenschafts-Verhandlungen, wel- 
che Mirglieder der Familie betressen, kann. 
der Cbef des Hauses durch seine Kanzley 
vornehmen, und erledigen kassen, in so lan- 
ge k##in Rechtestreit darüber entsteht, in 
42% 
welchem Falle sie an das einschlägige Hof 
geriche zum geeigneten rechtlichen Werfah- 
ren abgeliefert werden müssen. 
II. In peinlichen Fallen, mit Ausnab= 
me der Milickhr" Verbrechen, genießen die 
subsicirten Fürsten und Grafen und ihre 
Erben das Recht riner Austrägal-Instanz, 
nämlich durch Richter ibres Standes ge- 
richtet zu werden. Wemn ein solcher Falk 
sich ereignek, so kann zwar durch die ge- 
wöbnliche Obrigkeic nach Beschaffenbeit der 
Umstände, und soweit der baierische Coder 
bey Adelichen es ohne speziellen allerböch= 
sten Befebl gestatter, die erfoderliche vor- 
käusige Bewachung, oder auch eine wirk- 
liche Verhaftnehmung und Verwahrung des 
Angeschuldigten an einem sichern und an- 
ständigen Orte verfügt werden. Es muß 
aber auf der Sctelle davon sowehl an Uns 
unmittelbar, als an das Hofsgericht, zu 
dessen Gerichtssprengel die Herrschaft des. 
Angeschuldigeen gehört, eine Anzeige dar- 
über, mit Beylegung des bey der Ergrei-“ 
fung des Inkulpaten abgehaltenen Prokos 
kolls, gemacht werden. Das Hofsgeriche 
untersuchet bierauf in den ersten 14 Sinn- 
den nach der erbaltenen Anzeige die Recht- 
mäßigkeit der Verhaftnehmung, und ob ein 
peinliches Verfahren state babe. In dem 
kezten Falle wird die Untersuchung durch' 
das Hofgericht unter dem Vorfitz des Prä- 
stdenten eder des Direkters geführt, So- 
bald die Untersuchungs-Akten geschlossen 
sind, müssen dieselben an Uns zur Anord" 
nung des in dem Artikel 28. des rbeinis
	        
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