Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Beim  Mangel  eines  Einverständnisses  haben  sich  die  Bahnverwaltungen
den  nach  vorgängiger  Verständigung  gemeinschaftlich  zu  treffenden  Anordnungen
der  beiden  hohen  Regierungen  zu  fügen.

Jedenfalls  soll  aber  die  betriebführende  Verwaltung  seitens  der  Königlich
Preußischen  Regierung  bindend  verpflichtet  werden,  die  ordnungsmäßige  Instandhaltung
  der  ihr  in  Betrieb  gegebenen  Strecke,  nebst  allem  Zubehör,  einschließlich
der  nach  österreichischen  Verwaltungsgrundsätzen  erforderlich  werdenden  Erneuerungen,
auf  eigene  Kosten  zu  übernehmen  und  dem  Eigentümer  das  auf  die  Strecke
nachweislich  verwendete  Anlagekapital,  jedoch  ohne  Einrechnung  etwaiger  Kosten
der  Geldbeschaffung  und  Kursverluste,  mit  jährlich  vier  Prozent  zu  verzinsen.

Nach  gleichen  Grundsätzen  werden  die  Erweiterungen  der  ursprünglichen
Bahnanlagen  behandelt,  welche  die  Kaiserlich-Königlich  Osterreichische  Regierung
im  Interesse  des  Verkehrs  für  geboten  erachten  möchte.

Artikel  XVIII.

Auch  rücksichtlich  der  Bedingungen,  unter  denen  der  Königlich  Preußischen
Staatseisenbahnverwaltung  das  Recht  der  Mitbenutzung  des  Bahnhofs  Heinersdorf
als  Wechselbahnhof  zustehen  soll,  und  insbesondere  bezüglich  der  der  Eigentumsverwaltung
  dafür  zu  leistenden  besonderen  Entschädigung  bleibt  eine  Vereinbarung
zwischen  den  beteiligten  beiderseitigen  Bahnverwaltungen  vorbehalten.

Beim  Mangel  eines  Einverständnisses  haben  sich  die  Bahnverwaltungen
den  nach  vorgängiger  Verständigung  gemeinschaftlich  zu  treffenden  Anordnungen
der  beiden  hohen  Regierungen  zu  fügen.

Jedenfalls  sollen  aber  die  Kosten  für  die  in  der  Wechselstation  auszuführenden
Anlagen  und  Bauten,  einschließlich  der  Dienst-  und  Wohnräume  für  die  Eisenbahn-,
  Loll-,  Post-,  Telegraphen-  und  Polizeiverwaltung,  in  dem  durch  das
wirkliche  Bedürfnis  des  Verkehrs  der  in  Rede  stehenden  Bahn  bedingten  Umfange
  seitens  der  den  Bahnhof  mitbenutzenden  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung
  nach  Verhältnis  der  Mitbenutzung  dem  Eigentümer  bar
vergütet  oder  mit  vier  Prozent  verzinst  werden.

Nach  gleichen  Grundsätzen  werden  die  Erweiterungen  der  ursprünglichen
Bahnanlagen  in  der  Wechselstation  behandelt,  welche  die  Kaiserlich-Königlich
Osterreichische  Regierung  im  Interesse  des  Verkehrs  für  geboten  erachten  oder
welche  die  Königlich  Preußische  Regierung  für  ihre  im  dritten  Absatze  bezeichneten
Oienstzweige  etwa  in  Anspruch  nehmen  sollte.

Artikel  XIX.

Auf  der  Grenzstation  Heinersdorf,  welche  mit  der  auf  österreichischem
Gebiet  anzulegenden  Wechselstation  vereinigt  werden  soll,  wird  von  beiden  Seiten
je  ein  Grenzzollamt  mit  den  den  Verkehrsverhältnissen  entsprechenden  Abfertigungsbefugnissen
  errichtet  werden.

Die  vertragschließenden  hohen  Regierungen  erklären  sich  bereit,  die  Befugnisse
  der  genannten  Zollämter  zu  erweitern,  sobald  und  soweit  die  Ausdehnung
des  Verkehrs  es  erfordern  sollte.