Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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der betrefsenden Gemeinds--Kasse, bezahlet 
werden. Doch wird derjenige Impfarzt, 
welcher arme Kinder unentgeldlich impft, 
vorzuͤgliche Anspruͤche auf den Dank seiner 
Mitbuͤrger, und das Augenmerk der Regie- 
rung haben. « 
VII. Jeder Impfarzt, oder Impfwund- 
arzt, hat alle sechs Monate, an das ihm 
vorgesezte Landgericht, eine Tabelle, uͤber 
die Fortschritte der Impfung, zu uͤberrei- 
chen, welche folgende Rubriken enthaͤlt: 
a) den Ort; 
b) die Namen der Aeltern; 
e) der Geimpften, und deren Alter; 
#d) den Tag der Impfung: 
e) die Tage, an welchen die vorgeschrie- 
benen drei Besuche abgelegt worden: 
t) den Erfolg; 
68) Ursachen eines schlimmen Erfolges, 
wenn die Impfung entweder nicht an- 
geschlaqzen, oder falsche Schuzpocken 
sich eingefunden baben, u. d. gl.; 
) besondere Bemerkungen. Dahin ge- 
bören die angetroffenen Hindernisse, 
die Erscheinung natürlicher Menschen- 
Blattern, die Mirwirkung der Obrig= 
keiten und Seelsorger u. s. w. 
Die tandgerichte baben diese Tabellen zu 
sammeln, und mit ihren Bemerkungen, 
insbesondere auch mit namentlicher Bezeich- 
nung jener Aerzte, Seelsorger, Hebammen 
i2c., welche sich um die Verbrcitung der 
Schuzpocken „vorzüglich 'verdient machen, 
  
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dem Kreisamte halbjaͤhrig einzusenden, wel- 
ches dieselbe in einem Hauptkonspekte, mit- 
telst rdsonnirenden, vom Kreisphysikus mit- 
zunnterzeichnenden Berichtes, der tandes- 
Stelle vorzulegen bat. 
VIII. Sollten sich bei einem oder dem 
anderen Geimpften besondere Zufälle, oder 
Anstände ergeben; so baben die Impfüärzte 
sogleich die Anzeige davon bei ihrem vor- 
gesezten Kreisphosikus zu machen, der das 
Noötbige vorzukebren bat- . 
IX. Die verschiedenen, über die Schuz- 
Pocken-Impfung erlassenen Ermahnungen 
werden bei dieser Gelegenbeit mit dem Bei- 
(saze in Erinnerung gebracht, daß, vermög 
ausdrücklicher königlicher Verordnung vom 
14. Hornung, kein ungeimpftes Kind (wenn 
es nicht etwa die natürlichen Blattern schon 
gehabt bat) in ein Erziehungsbaus, in 
eine Schule, oder Gymnastum, bei schwe- 
rer Verantwortung der Vorstände, ausge- 
nommen werden dürfe; die dermalen schon 
Aufgenommenen aber unverzüglich von den 
einschlägigen Impfärzten geimpft werden 
sollen. Man verspriche sich jedoch von der 
Sorgfalt und Einsicht der Aeltern und von 
der Mitwirkung der Ortsobrigkeiten und der 
Seelsorger, daß die Acltern das ihnen dar- 
geborene Mittel zum Wohl ihrer Kinder 
gerne ergreifen werden, und nur mit Be- 
dauern würde sich das königliche Gubernium 
nach Verlauf ven sechs Menaten gensthiget 
seben, jene Aeltern, deren über 4 Monate 
alte ungeimpfte Kinder an narürlichen Pocken
	        
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