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der betrefsenden Gemeinds--Kasse, bezahlet
werden. Doch wird derjenige Impfarzt,
welcher arme Kinder unentgeldlich impft,
vorzuͤgliche Anspruͤche auf den Dank seiner
Mitbuͤrger, und das Augenmerk der Regie-
rung haben. «
VII. Jeder Impfarzt, oder Impfwund-
arzt, hat alle sechs Monate, an das ihm
vorgesezte Landgericht, eine Tabelle, uͤber
die Fortschritte der Impfung, zu uͤberrei-
chen, welche folgende Rubriken enthaͤlt:
a) den Ort;
b) die Namen der Aeltern;
e) der Geimpften, und deren Alter;
#d) den Tag der Impfung:
e) die Tage, an welchen die vorgeschrie-
benen drei Besuche abgelegt worden:
t) den Erfolg;
68) Ursachen eines schlimmen Erfolges,
wenn die Impfung entweder nicht an-
geschlaqzen, oder falsche Schuzpocken
sich eingefunden baben, u. d. gl.;
) besondere Bemerkungen. Dahin ge-
bören die angetroffenen Hindernisse,
die Erscheinung natürlicher Menschen-
Blattern, die Mirwirkung der Obrig=
keiten und Seelsorger u. s. w.
Die tandgerichte baben diese Tabellen zu
sammeln, und mit ihren Bemerkungen,
insbesondere auch mit namentlicher Bezeich-
nung jener Aerzte, Seelsorger, Hebammen
i2c., welche sich um die Verbrcitung der
Schuzpocken „vorzüglich 'verdient machen,
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dem Kreisamte halbjaͤhrig einzusenden, wel-
ches dieselbe in einem Hauptkonspekte, mit-
telst rdsonnirenden, vom Kreisphysikus mit-
zunnterzeichnenden Berichtes, der tandes-
Stelle vorzulegen bat.
VIII. Sollten sich bei einem oder dem
anderen Geimpften besondere Zufälle, oder
Anstände ergeben; so baben die Impfüärzte
sogleich die Anzeige davon bei ihrem vor-
gesezten Kreisphosikus zu machen, der das
Noötbige vorzukebren bat- .
IX. Die verschiedenen, über die Schuz-
Pocken-Impfung erlassenen Ermahnungen
werden bei dieser Gelegenbeit mit dem Bei-
(saze in Erinnerung gebracht, daß, vermög
ausdrücklicher königlicher Verordnung vom
14. Hornung, kein ungeimpftes Kind (wenn
es nicht etwa die natürlichen Blattern schon
gehabt bat) in ein Erziehungsbaus, in
eine Schule, oder Gymnastum, bei schwe-
rer Verantwortung der Vorstände, ausge-
nommen werden dürfe; die dermalen schon
Aufgenommenen aber unverzüglich von den
einschlägigen Impfärzten geimpft werden
sollen. Man verspriche sich jedoch von der
Sorgfalt und Einsicht der Aeltern und von
der Mitwirkung der Ortsobrigkeiten und der
Seelsorger, daß die Acltern das ihnen dar-
geborene Mittel zum Wohl ihrer Kinder
gerne ergreifen werden, und nur mit Be-
dauern würde sich das königliche Gubernium
nach Verlauf ven sechs Menaten gensthiget
seben, jene Aeltern, deren über 4 Monate
alte ungeimpfte Kinder an narürlichen Pocken