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Artikel 3.
Aus dem nach Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die französische Kriegskosten-Entschädigung,
vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289 ff.) dem ehemaligen
Norddeutschen Bunde zufallenden Antheile ist zunächst der Betrag von
50 Millionen Thalern an die Bundesstaaten nach dem Maßstabe zu vertheilen,
welcher in dem durch das Gesetz vom 13. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 211)
festgestellten Haushalts. Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870 der
Vertheilung der Matrikularbeiträge zu Grunde gelegt ist. Bei einer stattfindenden
weiteren Vertheilung, zu welcher der Bundesrath ermächtigt wird, kommt gleichfalls
der im Vorstehenden festgestellte Vertheilungsmaßstab zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. Juli 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.