Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Artikel  3.

Aus  dem  nach  Artikel  VI.  des  Gesetzes,  betreffend  die  französische  Kriegskosten-Entschädigung,
  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289 ff.)  dem  ehemaligen
  Norddeutschen  Bunde  zufallenden  Antheile  ist  zunächst  der  Betrag  von
50  Millionen  Thalern  an  die  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstabe  zu  vertheilen,
welcher  in  dem  durch  das  Gesetz  vom  13.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  211)
festgestellten  Haushalts.  Etat  des  Norddeutschen  Bundes  für  das  Jahr  1870  der
Vertheilung  der  Matrikularbeiträge  zu  Grunde  gelegt  ist.  Bei  einer  stattfindenden
weiteren  Vertheilung,  zu  welcher  der  Bundesrath  ermächtigt  wird,  kommt  gleichfalls
  der  im  Vorstehenden  festgestellte  Vertheilungsmaßstab  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  2.  Juli  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.