Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1171 
Handwerke eingezuͤnfteten Tischler und andere 
Handwerker betrift, so gehoͤren diese nicht zum 
hiesigen Bürger-Militär, sondern zu jenem, 
welches in der Au der Organisation unterliegt. 
München den 8. Juli 1897. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhoͤchsten Befehl. 
· von Krempelhuber. 
  
(Die Bürger-Militärdienste der Postbeamgen be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wenn die Postbeamten zugleich im bürger- 
lichen Verbande stehen, so befreiet sie der 
Postdienst nicht von der Erfüllung der Bür- 
gerpflichten. Sie können sich daher dem bür- 
gerlichen Militärdienste keineswegs entziehen, 
sondern es liegt ihnen ob, solche Veranstal- 
tungen zu treffen, wodurch sie die nach ihren 
doppesten Verhälinissen auf sich genommenen 
Verbindlichkeiten zu erfüllen im Stande sind. 
Unsere Oberpostämter haben zu wachen, daß 
der Postdienst in keinem Falle leide. Mün- 
chen, den 11. Juli 1807. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Flad. 
  
(Die Festtage der Dibzesan-Patronen betreffend.) 
Wir Maximtlian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Rach den über die abgewürdigten Fciertage 
von Uns erlassenen Verordnungen sind ledig- 
  
1172 
lich die Patrozinien einer jeden Pfarrkirche, 
jedoch nur im Distrikte des Pfarrsprengels, 
als gebotene Feiertage zu betrachten. Alle 
übrigen sollen ohne Ausnahme nach den Ver- 
ordnungen des päbstlichen Stuhles auf den 
nächsten Sonntag verlegt werden. Ungeachtet 
sich nun hiernach von selbst versteht, daß die 
Feste der sogenannten Land= und Bisthums- 
Paronen an besonderen Tagen keineswegs 
mehr gefeiert werden dürfen, so vernehmen 
Wir, daß an einigen Orten, vorzüglich Un- 
serer Fränkischen Drovinz, Abweichungen dieß- 
falls eintreren. Wir wollen daher die von 
Unserer Landesdirektion in Baiern unter dem 
23. Oftober 1806. im XLV. Stuͤck des Re- 
gierungsblattes bekannt gemachte Provinzial- 
Verordnung (welche unter dem 2. Mai ge- 
genwaͤrtigen Jahres Unsere ausdruͤckliche Be- 
staͤtigung erhalten hat) auf Unsere sämtliche 
Staaten erstrecket wissen; wonach also die 
Patrozinien der Diszesan-Patronen allenthal- 
ben auf den nächsten Sonntag verlegt werden 
sollen. München den 11. Juli 1807. 
Max Joseph. 
Freihere ron Montgelas. 
Auf königlichen allerhchsten Befehl. 
von Krempelhuber. # 
Provinzial-Verordnungen. 
(Die Erldschung ces St. Joseph-Ordens und der 
damit Lerbundenen Dekorationen betressend.) 
Iri Ramen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem allerhöchsten Orts, und zwar 
unterm 24. vorigen Monats, bestimmt wor- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.