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H. 2. Die Aushebung dieser Abfahrtgeldes
schließt indessen weder die Erhebung der Emi-
Krations-Tare, noch der Erbsteuer aus, wel-
chemie den in den kaiserlichen königlichen Oester-
reichischen Erbstaaten bestehenden Auswande-
cungo-Grundgesezen und durch diese mit Lo-
kal-Umständen und der Verfassung in zu ge-
nauer Verbindung stehr, und die selbst von
jedem Unterthan der kaiserlichen königlichen
Crbstaaten erhoben wird, der irgend eine Erb-
schaft beziehr, auch ohne daß dabei von einer
Auswanderung oder Vermögens Exportarion
die Frage wäre.
. 3. Da die Freizügigkeit ihrer Natur zu
Folge scch nur auf das Vermögen bezieht, so
bleiben, dieses Vertrages ungeachter, die Ge:
seze in ihrer rechtlichen Kraft bestehen, welche
seden Unterthan bei Strase der Vermögens-
Konftskarion auffodern, vor der Ansäßig-
machung in fremden Landen die Auswande-
rungs-Bewilligung seines Landesherrn nach-
zusuchen.
K. 4. Als Folge dieses Grundsazes wird
festgesezr, daß die Erhebung der Militärpflich-
tiskeits-Redimirungs-Summe in Fllen, wo
einem Individuum die Auswanderungs= Be-
willigung ertheilt wird, welches seiner Person
gemäß der Milirärpflichrigkeit unterliegt, ohne
die Jahre derselben zurückgelege zu haben, der
Grundsäze der Freizügigkeit ungeachter, statt
finden könne, weil diese Gabe nicht in Be-
ziehung auf das Vermägen geleistet wird.
K. P5. Deßgleichen bleibt es in Räcksicht
der Emigranons-Tare in Fällen der Auswan-
derung bei den vorigen Bestimmungen, wo-
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nach 3 Prozent des Vermägens erhoben werr
den, als eine auf die Person des Auswandern-
den Bezug habende Abgabe, und da die Er-
hebung der Erbsteuer aus Rechtsgrundsäzen
hervorgehet, die mit der Nachsteuer keine Ver-
bindung haben, so hat der gegenwärtige Ver-
trag auf die Erbsteuer keine Beziehung, son-
dern den beiden vertragenden Theilen bleibt es
unbenommen, hierüber von souverainer Macht
wegen gesezliche Bestimmungen zu treffen.
§. 6. Das Vermögen, dessen freie Aus-
führung vertragsmäßig gestattet wird, soll
nach seinem ganzen wahren Werthe verabfolgt
werden, dergestalt, daß der Empfänger den
ganzen reellen Betrag erhalte, wie er an dem
Orte erhoben wird, wo das Vermögen gelegen
oder angefallen ist. Hierdurch soll jedoch der
Gesezgebung beiderseitiger Regierungen über
die Art und Geldsorte, in welcher Vermögen
uberhaupt in das Ausland verbracht werden
darf, keineswegs vorgegriffen seyn.
G. 7. In so ferne sedoch in einer Provinz
des einen oder des anderen der konmahirenden
Staaten die freie Exportation der klingenden
Münze gestattet ist, wie gegenwärtig der Fall
rücksichtlich des Herzogthums Sal)burg und
Berchtesgaden besieht; so soll in dieselbe die
Ausführung des Vermögens in klingender
Münze gleichfalls nach der Reziprozität gestat-
tet seyn, in so ferne nicht allgemeine Geseze,
die sich auf die Ausfuhr in andere Staaten
überhaupt beziehen, hier im Wege stehen.
H. 8. Da die gegenwärtige Konvention
nicht als ein neuer Vertrag, sondern als eine
Erneuerung und Erweiterung des bereits un?