Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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H. 2. Die Aushebung dieser Abfahrtgeldes 
schließt indessen weder die Erhebung der Emi- 
Krations-Tare, noch der Erbsteuer aus, wel- 
chemie den in den kaiserlichen königlichen Oester- 
reichischen Erbstaaten bestehenden Auswande- 
cungo-Grundgesezen und durch diese mit Lo- 
kal-Umständen und der Verfassung in zu ge- 
nauer Verbindung stehr, und die selbst von 
jedem Unterthan der kaiserlichen königlichen 
Crbstaaten erhoben wird, der irgend eine Erb- 
schaft beziehr, auch ohne daß dabei von einer 
Auswanderung oder Vermögens Exportarion 
die Frage wäre. 
. 3. Da die Freizügigkeit ihrer Natur zu 
Folge scch nur auf das Vermögen bezieht, so 
bleiben, dieses Vertrages ungeachter, die Ge: 
seze in ihrer rechtlichen Kraft bestehen, welche 
seden Unterthan bei Strase der Vermögens- 
Konftskarion auffodern, vor der Ansäßig- 
machung in fremden Landen die Auswande- 
rungs-Bewilligung seines Landesherrn nach- 
zusuchen. 
K. 4. Als Folge dieses Grundsazes wird 
festgesezr, daß die Erhebung der Militärpflich- 
tiskeits-Redimirungs-Summe in Fllen, wo 
einem Individuum die Auswanderungs= Be- 
willigung ertheilt wird, welches seiner Person 
gemäß der Milirärpflichrigkeit unterliegt, ohne 
die Jahre derselben zurückgelege zu haben, der 
Grundsäze der Freizügigkeit ungeachter, statt 
finden könne, weil diese Gabe nicht in Be- 
ziehung auf das Vermägen geleistet wird. 
K. P5. Deßgleichen bleibt es in Räcksicht 
der Emigranons-Tare in Fällen der Auswan- 
derung bei den vorigen Bestimmungen, wo- 
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nach 3 Prozent des Vermägens erhoben werr 
den, als eine auf die Person des Auswandern- 
den Bezug habende Abgabe, und da die Er- 
hebung der Erbsteuer aus Rechtsgrundsäzen 
hervorgehet, die mit der Nachsteuer keine Ver- 
bindung haben, so hat der gegenwärtige Ver- 
trag auf die Erbsteuer keine Beziehung, son- 
dern den beiden vertragenden Theilen bleibt es 
unbenommen, hierüber von souverainer Macht 
wegen gesezliche Bestimmungen zu treffen. 
§. 6. Das Vermögen, dessen freie Aus- 
führung vertragsmäßig gestattet wird, soll 
nach seinem ganzen wahren Werthe verabfolgt 
werden, dergestalt, daß der Empfänger den 
ganzen reellen Betrag erhalte, wie er an dem 
Orte erhoben wird, wo das Vermögen gelegen 
oder angefallen ist. Hierdurch soll jedoch der 
Gesezgebung beiderseitiger Regierungen über 
die Art und Geldsorte, in welcher Vermögen 
uberhaupt in das Ausland verbracht werden 
darf, keineswegs vorgegriffen seyn. 
G. 7. In so ferne sedoch in einer Provinz 
des einen oder des anderen der konmahirenden 
Staaten die freie Exportation der klingenden 
Münze gestattet ist, wie gegenwärtig der Fall 
rücksichtlich des Herzogthums Sal)burg und 
Berchtesgaden besieht; so soll in dieselbe die 
Ausführung des Vermögens in klingender 
Münze gleichfalls nach der Reziprozität gestat- 
tet seyn, in so ferne nicht allgemeine Geseze, 
die sich auf die Ausfuhr in andere Staaten 
überhaupt beziehen, hier im Wege stehen. 
H. 8. Da die gegenwärtige Konvention 
nicht als ein neuer Vertrag, sondern als eine 
Erneuerung und Erweiterung des bereits un?
	        
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