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Gegen die Ausbleibenden aber ist, nach
zu den Akten gebrachten Bescheinigungen der
ordnungsmäßig erfolgten Vorladungen durch
ein Contumazial-Resolut die verwürkte Ver-
mögens-Konfiskation festzusezen, und da keine
weitere rechtliche Berufung dagegen statt fin-
det, solche sofort zu vollziehen.
Das eingezogene Vermögen fließt zur Mi-
litär-Kasse, und ist zur Ablieferung dahin an
die Provinzial-Hauptkasse zu Ansbach einzu-
senden, welche auch nach einem königlichen al-
lerhöchsten Reserivt vom 25. Juli 1806 (Re—-
gierungsblact Stück XXXII.) die Insertions=
Gebühren vorzuschiessen hat. «
Und da uͤbrigens den Kondemnirten ge-
wöhnlich erst nach Absterben ihrer Aeltern oder
Anverwandten Vermögen zufälle, so find alle
mit Vermögens-Konfiskation bestrafte Kanto-
nisten in eine eigene Aiste einzutragen, um bei
Nachlaß-Regulirungen und Vermögens-Er-
craditionen kontrolliren zu können, ob nicht
konsiseirtes Vermögen darunter befindlich ist.
Hiernach haben sich säimntliche Behörden für
jezt und in Zukunft auf das Genaueste zu ach-
ten, die Kreis-Direktorien aber Duxlikate
von den Listen über die wirklich vorgeladenen
Individuen bei der umerzeichneten Behörde
einzureichen, seiner Zeit auch den Erfolg der
getroffenen gerichtlichen Verfügungen und der
eingezogenen Vermögen anzuzeigen. Ansbach.
den 17. September 1807.
Koönigliche Baierische Kriegsund
Domainen-Kamer.
Graf von Thürheim.
Dittmar.
18950
Bekanntmachungen.
(Die Errichtung einer provisorischen Provinzial-
Hauptkasse für Balern betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Zur Erleichterung der hiesigen Provinzial-
Hauptkasse, um nänmlich derselben die Herstel-
lung des seit dem Jahre 1804 noch rückstan-
digen Rechnungswesens durch die inzwischen
kommenden neuen Kurrent-Geschäfte nicht noch
mehr zu erschweren, sondern erwähm rückstän-
diges Rechnungswesen endlich einmal rein an
das Ende zu bringen, ist durch ein allerhöch-
stes Rescript vom 20. dieses allergnddigst be-
schlossen worden, für das kommende Etats-Jahr
180# eine provisorische Provinzial: Haupt-
Kasse, sedoch durchaus nur aus Quieszenten
oder sonst entbehrlichem Personale zu errichten.
Bed dieser provisorischen Kasse soll die Funk-
tion eines provisorischen Haupt-Kassiers der
ehemalige Salinen= Kassier und dermalige
Salz= Sreditions-Kommissaire in Satzburg
Litlkirchner, die Funktion eines proviso-
rischen Kontrolleurs der ehemalige Freisingische
Kassier Lorbeer, die Funktion eines proviso-
rischen Buchhalters, der bei der bisherigen
Provinzial= Hauprkasse enebehrlich werdende
Amtsschreiber Schmid, und die Funkrion
eines provisorischen Amtsschreibers der ehe-
mals Zweybrückische Revisions-Gehilse Pfen-
der versehen.
Aus dieser allerhöchsten Enschließung erge-
ben sich folgende ndhere Bestimmungen.
1. Das Provinzial Hauptkasse-Personal,
bestehend in dem Haupt-Kassier Ellerstor-