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a. derjenige, welcher den Gebrauch des lassungsfalle haben sse nebst der Konsts=
Scempels in den vorgeschriebenen Fällen
unterläßt, den dreißigsachen Betrag
desselben als Strafe zu erlegen. Die
Kanzlei-Individuen, Aemter und Obrig-
keiten, die solche ungestempelte Schriften
annehmen, haben die nämliche Strafe
zu entrichten;
b. zu denjenigen, welche geistliche oder
weltliche Dienstesstellen zu verleihen ha-
ben, versehen Wir Uns, daß sie sich
der vorgeschriebenen Stempeltaxe bei de-
ren Verleihung um so weniger entziehen
werden, als Wir für jeden Unterlassungs-
Fall einen zwanzigfachen Stempel=
berrag nebst einer besonderen Strafe von
6 Reichsthalern unnachsichtlich zu er-
holen, hiermit anbefehlen;
c. sämtliche Expeditions = Aemter und
andere Stellen, durch welche den Par-
theien die Dekrete über Besoldungs-Pen-
sions, oder andere Verleihungen, welche
dem Stempel unterworfen sind, zuzu-
stellen haben, werden angewiesen, bei
Strafe des vierfachen Stempel: Ersazes
solche nicht eher hinauszugeben, als bis
sie mit dem gehörigen Stempel versehen
sind;
d. den Buchbindern tragen Wir auf,
keine ungestempelte Kalender zu binden,
oder zu heften, sondern, wenn ihnen
dergleichen zugestellt werden sollten, so
haben sie der ihnen vorgesezten Obrigkeit
zur weitern Untersuchung unverzüglich
davon Anzeige zu machen. Im Unter-
kation der Kalender noch eine besondere
Geldstrafe, und bei wiederholten Ueber-
tretungen den Verlust der Gerechtigkeic
zu erwarten.
Untcernimmt sonst Jemand den Verkauf oder
Handel ungestempelter Kalender, so wird
derselbe, nebst der Konftiskation dieser
Kalender für jedes einzelne Stück um
4 Reichscthaler gestraft;
e. Wer ungestempelte Spielkarten verkauft,
oder wer damit in seinem Hause, oder
in seiner Wohnung zu spielen sich er-
laubt, wird um 4 Reichsthaler, jeder
mit solchen ungestempelten Karten Spie-
lende aber, ohne Unterschied des Stan-
des und der Würde, um Reichsthaler
gestraft;
f. die Haͤlfte solcher Strafen erhaͤlt
der Anzeiger, die andere Haͤlfte wird
nebst einer kurzen Anzeige desfalls an
das Provinzial-Siegelame eingesender;
g. der vermögenlose Strafbare soll mie
einer körperlichen Strafe belegt werden;
h. allen Orcs: Obrigkeiten und Polizei-
Behörden wird aufgetragen, auf die
Uebertretungs-Fälle, welche sich zu ihrer
besonderen Kenneniß eignen, nicht nur
selbst zu wachen, sondern auch durch
ihre Amts Subalterne und Diener die
gehörige Nachsicht pflegen zu lassen,
und sie bleiben für dergleichen Fälle
fortwährend verantwortkich,