Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1373 —— 1814 
a. derjenige, welcher den Gebrauch des lassungsfalle haben sse nebst der Konsts= 
Scempels in den vorgeschriebenen Fällen 
unterläßt, den dreißigsachen Betrag 
desselben als Strafe zu erlegen. Die 
Kanzlei-Individuen, Aemter und Obrig- 
keiten, die solche ungestempelte Schriften 
annehmen, haben die nämliche Strafe 
zu entrichten; 
b. zu denjenigen, welche geistliche oder 
weltliche Dienstesstellen zu verleihen ha- 
ben, versehen Wir Uns, daß sie sich 
der vorgeschriebenen Stempeltaxe bei de- 
ren Verleihung um so weniger entziehen 
werden, als Wir für jeden Unterlassungs- 
Fall einen zwanzigfachen Stempel= 
berrag nebst einer besonderen Strafe von 
6 Reichsthalern unnachsichtlich zu er- 
holen, hiermit anbefehlen; 
c. sämtliche Expeditions = Aemter und 
andere Stellen, durch welche den Par- 
theien die Dekrete über Besoldungs-Pen- 
sions, oder andere Verleihungen, welche 
dem Stempel unterworfen sind, zuzu- 
stellen haben, werden angewiesen, bei 
Strafe des vierfachen Stempel: Ersazes 
solche nicht eher hinauszugeben, als bis 
sie mit dem gehörigen Stempel versehen 
sind; 
d. den Buchbindern tragen Wir auf, 
keine ungestempelte Kalender zu binden, 
oder zu heften, sondern, wenn ihnen 
dergleichen zugestellt werden sollten, so 
haben sie der ihnen vorgesezten Obrigkeit 
zur weitern Untersuchung unverzüglich 
davon Anzeige zu machen. Im Unter- 
kation der Kalender noch eine besondere 
Geldstrafe, und bei wiederholten Ueber- 
tretungen den Verlust der Gerechtigkeic 
zu erwarten. 
Untcernimmt sonst Jemand den Verkauf oder 
Handel ungestempelter Kalender, so wird 
derselbe, nebst der Konftiskation dieser 
Kalender für jedes einzelne Stück um 
4 Reichscthaler gestraft; 
e. Wer ungestempelte Spielkarten verkauft, 
oder wer damit in seinem Hause, oder 
in seiner Wohnung zu spielen sich er- 
laubt, wird um 4 Reichsthaler, jeder 
mit solchen ungestempelten Karten Spie- 
lende aber, ohne Unterschied des Stan- 
des und der Würde, um Reichsthaler 
gestraft; 
f. die Haͤlfte solcher Strafen erhaͤlt 
der Anzeiger, die andere Haͤlfte wird 
nebst einer kurzen Anzeige desfalls an 
das Provinzial-Siegelame eingesender; 
g. der vermögenlose Strafbare soll mie 
einer körperlichen Strafe belegt werden; 
h. allen Orcs: Obrigkeiten und Polizei- 
Behörden wird aufgetragen, auf die 
Uebertretungs-Fälle, welche sich zu ihrer 
besonderen Kenneniß eignen, nicht nur 
selbst zu wachen, sondern auch durch 
ihre Amts Subalterne und Diener die 
gehörige Nachsicht pflegen zu lassen, 
und sie bleiben für dergleichen Fälle 
fortwährend verantwortkich,
	        
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