Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1971 
festgesegt, so liegt dem General: Direktor ob, 
dafür zu sorgen, daß er richtig eingehalten, 
und daß die für jeden Kreis bewilligte Bau- 
Summe auf keine Weise überschritten werde. 
Auch hat er seine Aufmerksamkeit darauf zu 
richten, daß jeder Bau mit der möglichsten 
Wirthschaft, die der Zweck gestatrer ausge- 
führt werde. 
10. In Ansehung der Pensions-Begutach- 
tungen bleibt es gleichfalls bei den bierüber 
erlassenen Vorschriften. Die General: Di- 
rektion hat das Dienstes-Alter und die übri- 
gen Erfodernisse, die zu den Bestimmun- 
gen der Pensionen des Wasser= und Strassen- 
Bau= Personals, nach dem darüber festgesez- 
ten Reglement, gehören, pflichtmässis berzu- 
siellen; die Anweisung geschieht bierauf, 
wie bisher, durch Unser geheimes Finanz- 
Ministerium bei den geeigneten Kassen. 
II. Uebrigens versteht es sich von selbst, 
und es folgt schon aus Obigem, daß auch in 
technischen, Personal= und Dienstes-Sachen 
über die wichtigen Gegenstände, welche all- 
gemeine sistematische Anordnungen, gesezli- 
che und Reglementar-Verfügungen, Be- 
sezungen von Stellen, bis zu jenen der Bau- 
Ingenieurs einschließlich, Entlassungen u. dgl. 
betreffen, Bericht an Unser gebeimes Mini- 
sterium des Innern, wie bisber, erstattet 
werden müsse. 
Auch hat die General-Direktion, unter 
ihrer besonderen Verantwortlichkeir, in keinem 
Falle, welcher eine Konkurrenz der Untertha- 
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nen zu dem Wasser-Brücken? und Strassen= 
Baue betrifft, oder wobei polizeiliche, recht- 
liche und staatswirthschaftliche Verhälenisse 
in Mitberübrung kommen, eigenmächtig vor- 
zuschreiten, sondern zuvor mit der erfoderli- 
chen Auseinandersezung des Falles berichtliche 
Anzeige davon zu machen, und ndheren Be- 
fehl zu erbolen. 
12. Wenn Unser Minister des Innern sich 
in Gegenständen, die den Wasser-Brücken- 
und Strassen-Bau betreffen, von dem Chbef 
der Polizei= Sektion Vortrag erstatten läßt, 
oder den Sizungen darüber selbst beiwohne, 
wird er zugleich, so oft er es nöthig finder, 
oder wo es oben schon bestimmt ist, den Ge- 
neral-Direktor dazu beizieben. 
Wir dürfen erwarten, daß die Wichtig- 
keit, welche die zweckmässige Leitung des 
Wasser-Brücken= und Strassen-Baues, so- 
wohl in staatswirthschaftlicher Hinsicht, als 
wegen der aus den Staats-Mitteln darauf zu 
verwendenden beträchtlichen Kosten, hat, der Ger 
neral-Direktion dieses Geschäfts-Zweiges von 
selbst nicht entgehen, und daß sie also Unserm 
Vertrauen, womit Wir ihr denselben übere 
tragen baben, mit aller Anstrengung fortwäh- 
rend zu entsprechen sich angelegen seyn lassen 
werde. 
München den 1. September 1808. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
. von Krempelhuber.
	        
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