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festgesegt, so liegt dem General: Direktor ob,
dafür zu sorgen, daß er richtig eingehalten,
und daß die für jeden Kreis bewilligte Bau-
Summe auf keine Weise überschritten werde.
Auch hat er seine Aufmerksamkeit darauf zu
richten, daß jeder Bau mit der möglichsten
Wirthschaft, die der Zweck gestatrer ausge-
führt werde.
10. In Ansehung der Pensions-Begutach-
tungen bleibt es gleichfalls bei den bierüber
erlassenen Vorschriften. Die General: Di-
rektion hat das Dienstes-Alter und die übri-
gen Erfodernisse, die zu den Bestimmun-
gen der Pensionen des Wasser= und Strassen-
Bau= Personals, nach dem darüber festgesez-
ten Reglement, gehören, pflichtmässis berzu-
siellen; die Anweisung geschieht bierauf,
wie bisher, durch Unser geheimes Finanz-
Ministerium bei den geeigneten Kassen.
II. Uebrigens versteht es sich von selbst,
und es folgt schon aus Obigem, daß auch in
technischen, Personal= und Dienstes-Sachen
über die wichtigen Gegenstände, welche all-
gemeine sistematische Anordnungen, gesezli-
che und Reglementar-Verfügungen, Be-
sezungen von Stellen, bis zu jenen der Bau-
Ingenieurs einschließlich, Entlassungen u. dgl.
betreffen, Bericht an Unser gebeimes Mini-
sterium des Innern, wie bisber, erstattet
werden müsse.
Auch hat die General-Direktion, unter
ihrer besonderen Verantwortlichkeir, in keinem
Falle, welcher eine Konkurrenz der Untertha-
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nen zu dem Wasser-Brücken? und Strassen=
Baue betrifft, oder wobei polizeiliche, recht-
liche und staatswirthschaftliche Verhälenisse
in Mitberübrung kommen, eigenmächtig vor-
zuschreiten, sondern zuvor mit der erfoderli-
chen Auseinandersezung des Falles berichtliche
Anzeige davon zu machen, und ndheren Be-
fehl zu erbolen.
12. Wenn Unser Minister des Innern sich
in Gegenständen, die den Wasser-Brücken-
und Strassen-Bau betreffen, von dem Chbef
der Polizei= Sektion Vortrag erstatten läßt,
oder den Sizungen darüber selbst beiwohne,
wird er zugleich, so oft er es nöthig finder,
oder wo es oben schon bestimmt ist, den Ge-
neral-Direktor dazu beizieben.
Wir dürfen erwarten, daß die Wichtig-
keit, welche die zweckmässige Leitung des
Wasser-Brücken= und Strassen-Baues, so-
wohl in staatswirthschaftlicher Hinsicht, als
wegen der aus den Staats-Mitteln darauf zu
verwendenden beträchtlichen Kosten, hat, der Ger
neral-Direktion dieses Geschäfts-Zweiges von
selbst nicht entgehen, und daß sie also Unserm
Vertrauen, womit Wir ihr denselben übere
tragen baben, mit aller Anstrengung fortwäh-
rend zu entsprechen sich angelegen seyn lassen
werde.
München den 1. September 1808.
Mar Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
. von Krempelhuber.