Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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des Unterrichts, oder der Wohlthaͤtigkeit 
ausschliessend anvertraut ist. 
10. Alle fuͤr die allgemeinen Stiftungs- 
Admimistratoren in Beziehung auf den Siz 
ihres Amtes, der Kasse, und der Re- 
gistratur; auf die Perzeptions Stationen, 
und auf die Ambulanz in dieselben, gege- 
benen Bestimmungen erhalten bei den beson, 
dern Sr.iftungs-Administrationen die ana- 
loge Anwendung. 
11. Die allgemeinen und die besondern 
Stiftungs-Administrationen, mit alleiniger 
Ausnahme der besondern Administrationen 
einer isolirten Suftung, senden ihre Ueber- 
schüsse monatlich zur Zenrral-Stiftungs. Kasse 
ein; alle allgemeinen und besondern Seiftungs- 
Administrationen, ohne Unterschied, senden 
die Monats-Extrakte des Kasse= Ma- 
nuals, und die Jahres Rechnungen 
mit ihren Belegen unmittelbar zum 
Zentral= Rechnungs Kommissa= 
riate des Innern ein; sie empfangen von 
diesem die Revisions-Erinnerungen; 
fenden an diese die Beantwortung der- 
selben zurück, und empfangen, wenn diese 
befriedigend erkannt worden ist, in der einge- 
führten allgemeinen Form das Absolutorium. 
12. Die Zentral-Stiftungs-Kasse 
unterliegt in Beziehung auf ihr Rechnungs- 
wesen denselben Bestimmungen, 
mit dem Unterschiede, daß sie den Extrakt 
ihres Bestandes wochentlich liefert. 
13. Die Kommunal-Administrato- 
ren sind ausschließend auf die Verein- 
nahmung, Verausgabung und Verrechnung 
. 
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des isolirten Kommunal= Verms- 
gens beschraͤnkt. 
14. Alle fuͤr die allgemeinen, und beson- 
dern Stiftungs = Administratoren in Bezie- 
hung auf den Siz ihres Amtes, der Kasse 
und Registratur, und auf die Derzeptions= 
Ambulanz gegebenen Bestimmungen er- 
halten bei den Kommunal-Administra- 
toren die analoge Anwendung. 
15. Die aus der Einnahme der Kommunal= 
Rente über die Ausgabe auf die Kommunal= 
Exigenz sich ergebenden Ueberschusse blei- 
beu in der einschlägigen Kommunal-Kasse 
zurück, und erwarten nach dem allgemeinen 
Princip der Verwendung ihre besondere Be- 
stimmung. 
16. Die Kommunal-Administratoren sen- 
den die Monats= Extrakte des Kasse- 
Manuals, und die Jahres = Rechnun- 
gen, mit ihren Belegen an das einschlaͤ- 
gige, zu diesem Behufe mit einem eigenen 
Rechnungs-Kommissariate versehene Gene- 
ral= Landes = Kommissariat ein, von 
welchem sie die Revisions-Erinnerungen em- 
psangen, und an welches sie die Beantwor- 
tung derselben zurücksenden. 
Die General-Landes= Kommissariate sen- 
den von den monatlichen Manuals-Erx- 
trakten der Kommunal-Administratoren 
ein Duplikat, und die Jahres-Rech- 
nungen derselben, ohne ihre Belege, 
jedoch mit den beantworteten Revi- 
sions-Erinnerungen, an das Zentral- 
Rechnungs Kommissariat des Inners 
lur Superreviüsion ein; nach welcher in
	        
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