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Diener stehendeu Individuen haben alsdann,
wenn ste aus Alter, oder Unglück zur
Fortsezung der mit Zufriedenheit geleisteten
Dienste unfähig werden, auf eine verhältniß-
mäßige Alimentation aus dem Vermö-
gen, welchem sie gedlent haben, Anspruch.
Ihre Hinterlassenen sind im Falle der Ar-
muth, und einer erwiesenen Erwerbs-
Unfhigkeit zur Unterstüzung aus der Lo-
kal-Armen-Austalgt geeigner.
XllI. Das gegenwärtige Edikt tritt mit
dem 1. Oktober 180), mit welchem Zeit-
punkte für die Administration des Stiftungs-
und Kommunal-Vermägens das erste Etats-
Jahr eintrite, in vollkommene und allgemeine
Wirkung, und ist zu diesem Ende mit den
Instruktionen für den Dienst
1. des gehelmen Zencral= Rechnungs-
Kommissariates des Innern,
2. der Zentral-Srifeungs-Kasse;
3, der General-Landes-Kommissariatez#und
4, der Stiftungs= und Kommunal-Ad-
ministratoren begleitet.
München, den 1. Oltober 1807.
Beilage II.
Instruktion
für den Dienst des geheimen Zentral-Rech-
nungs-Kommissariates des Innern.
Das Ministerium des Innern übr in Folge
des organischen Ediktes über die Verwaltung
des Seiftungs= und Kommunal-Vermögens
vom 1. Oktober 1 die oberste Kuratel durch
das geheime Zentral= Rechnungs- Kemmissa-
riat des Innern aus.
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Die Kuratel uͤber das den koͤniglichen Ad-
ministratoren anverrraure Stifrungs, Verms-
gen ist in dem geheimen Ministerium des In-
nern zentralisirt, die durch die organischen
Geseze vom 20. Dezember r # konstituirten
S#fftungs-Kuratelen sind aufgehoben, und
die General-Landes-Kommissariate auf die
Kuratelen über das Paerimonial-: Seiftungs=
und über das Kommunal-Vermögen be-
schraͤnkt. — Für den Dienst des geheimen
Zentral-Rechnungs’ Kommissarlates werden
demnach folgende Normen aufgestellt:
1. Abschnitt.
Kompetenz.
I. Kapitel.
Verhältnisse zu dem geheimen Ministerium.
h. 1. Das geheime Zentral-Rechnungs-
Kommissariat des Innern bildet in seiner Mo-
daliräh keine eigene administrirende Kollegial=
Stelle, sondern einen bureaumäßigen Aus-
bruch des Ministeriums des Innern, welchem
es in allen Beziehungen der Funkion unter-
geordnet, und welchem es theils zur Bearbei-
tung aller Gegenstände der edministrativen Er-
wägung, oder Entscheidung, theils zur un-
mittelbaren Erledigung aller Gegenstaͤnde des
laufenden Dienstes beigegeben ist.
G. 2. Das geheime Zentral-Rechnungs-
Kommissariat des Innern empfaͤngt alle Be-
richte:
a. der General: Landes= Kommissariate,
welche diese als Parrimonial= Seiftungs-
oder Kommunal-Koratelen erstatten;
b. der allgemeinen und besondern Stiftungs-
Administratoren;