Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  772  —

Zweiter  Nachtrag

zum  Statut  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
Eisenbahngesellschaft.

K.  1.

Das  Unternehmen  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahn-Gesellschaft
  wird  auf  die  Erbauung  und  den  Betrieb  einer  Eisenbahn  von
Schbnebeck  nach  Statßfurt  nebst  Geleisverbindung  nach  dem  Salinenhofe  in
Schönebeck  und  den  Salzschächten  in  Staßfurt,  sowie  einer  Zweigverbindung
nach  dem  Kohlenwerke  in  Lödderburg,  ausgedehnt.  Die  spezielle  Richtung  dieser
  Bahn  ist  durch  einen  von  dem  Koniglichen  Handelsministerium  festgestellten
Bauplan  bestimmt,  von  welchem  nur  unter  besonderer  Genehmigung  des  gedachten
  Ministeriums  abgewichen  werden  darf.

S.  2.

Diese  Bauten  sollen  sofort  nach  Ertheilung  der  landesherrlichen  Konession
  in  Angriff  genommen,  ununterbrochen  fortgesetzt  und  in  thunlichst  kurzer
#en  fertig  gestellt  werden.

g.  3.

Das  zur  Ausführung  der  Eisenbahn  von  Schönebeck  nach  Staßfurt  erforderliche
  Anlagekapital  wird  auf  Eine  Million  zweimal  hunderttausend  Thalel
  festgesetzt.

g.  4.

Behufs  der  Beschaffung  dieses  Anlagekapitals  wird  das  Stammaktien-Kapital
  der  Magdeburg-Cöthen-Halle=  Frhiiher  Eisenbahngesellschaft  um
1,200,000  Rthlr.  in  Apoints  von  Einhundert  Thalern  Nominalwerth  erhöht.

K.  5.

Von  diesen  12,000  Stück  neuen  Stammaktien  sollen  je  eine  die  Besitzer
  von  je  zwei  alten  Stammaktien  zum  Parikurse  erhalten;  der  verbleibende
Rest,  sowie  die  nicht  abgehobenen  Stammaktien,  werden  für  Rechnung  der  Gesellschaft
  bestmöglichst  verwerthet.

S.  6.

Die  Stammaktien  werden  auf  farbigem  Papier  nach  anliegendem
chema