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sies-Personak in allen Funktions-Beziehungen
theile selbst zu bewachen, theils bewachen zu
lassen, und hiernach eine Qualifkaticns iste
sowohl über das aktive Dienstes-Personal,
als über die Dienstes-Kandidaten zu führen.
9. 3. Der Chef hat zur Erfüllung dieser
Verbindlichkeiten die Befugniß:
in allen Fällen der Nichterfüllung der er-
lassenen Dienstes-Instruktionen die angemess
sene und erfoderliche Exekution eintreren zu
lassen;
den Kassesturz sowohl bei der Zentral-
Stiftungs-Kasse, als den dußeren Admini-
strations-Kassen, zu unbestimmten Zeiten, und
nach Gehalt der Anlässe anzuordnen, die Ver-
anlassung und das Resultat dem Ministerium
anzuzeigen;
und endlich in Fällen, we sich Anhäufungen
oder Retardaten der Arbeit darstellen, nach
vorlaufiger Anzeige bei dem Ministerium, aus
den Kandidaten des Dienstes, und vorzüglich
aus den fähigsten Oberschreibern die angemes-
sene Anzahl von Individuen mit der Zusiche-
rung eines monatlichen Funktions-Gehaltes,
welcher nach Verhälinissen von 3o bis 50
Gulden gesezt werden darf, einzuberufen, und
in diese Beschäftigung eine prüsende Praxis
zu gründen.
II. Kapitel.
Dienst der. Rechnungs: Kommistarten.“
§. 1. Die beiden Oberrechnungs" Kom-
misarien sind die bestaͤndigen Mitglieder der
wochentlichen Bureau= Sizung;
sie sind bestimme, in allen Gegenständen
des Organismus, der Prinzipjen,, des Perso-
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nalstandes, der Fundirungen und Dotationen;
der Etats, und der General-Redaktionen nach
der Zutheilung des Chefs zu arbeiten;
sie sind ermächtiget, und im Falle, daß
ihnen die bestimmten Berufs-Geschäfte zu-
reichende Muße gönnen, wirklich beauftrage,
die Arbeiten aller Rechnungs= Kommissarien
ohne Unterschted der Klassen zu prüfen, und
die nothwendige oder unzliche Rektifizirung
derselben vorzunehmen.
. 2. Die Rechnungs-Kommissarien der
ersten Klasse sind die Rechnungs-Aufnehmer;
sie pruͤfen die Revisions-Protokolle im Ge-
genhalte der Rechnungen und ihrer Belege;
sie bearbeiten alle Gegenstaͤnde der Aktiv- und
Passiv-Anleihen, welche am Schluße eines
jeden Monats in einen General-Konfpeke
nach den drei Abtheilungen des Kultus-,
Schul= und Wohlthätigkeits = Vermögens
gebracht werden müssen; die Verpachtung und
Veraͤußerung der Rcalitäten; die Abläsung
des Obereigenthums; die Nachldsse und Mo-
derationen; und führen hierüber bei dem Chef
des Kommissariates den Vortrag.
§. 3. Die Rechnungs-Kommissarien der
zweiten Klasse beschäftigen sich vorzüglich mit
der Revision der Etats, der Rechnungen, der
Laudemial: und Lehen-Verhandlungen, der
Zehent-Verpachtungs-Libellen, mit der Zu-
sammenstellung der Manuals: Ertrakte, und
mit der Erledigung aller übrigen von den
Oberrechnungs-Kommissarien denselben zuge-
theilten Gegenstände.
C. 4. Die Kalkulatoren und Accessisten sind
ausschließend der Revision der Rechnungen
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