Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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sies-Personak in allen Funktions-Beziehungen 
theile selbst zu bewachen, theils bewachen zu 
lassen, und hiernach eine Qualifkaticns iste 
sowohl über das aktive Dienstes-Personal, 
als über die Dienstes-Kandidaten zu führen. 
9. 3. Der Chef hat zur Erfüllung dieser 
Verbindlichkeiten die Befugniß: 
in allen Fällen der Nichterfüllung der er- 
lassenen Dienstes-Instruktionen die angemess 
sene und erfoderliche Exekution eintreren zu 
lassen; 
den Kassesturz sowohl bei der Zentral- 
Stiftungs-Kasse, als den dußeren Admini- 
strations-Kassen, zu unbestimmten Zeiten, und 
nach Gehalt der Anlässe anzuordnen, die Ver- 
anlassung und das Resultat dem Ministerium 
anzuzeigen; 
und endlich in Fällen, we sich Anhäufungen 
oder Retardaten der Arbeit darstellen, nach 
vorlaufiger Anzeige bei dem Ministerium, aus 
den Kandidaten des Dienstes, und vorzüglich 
aus den fähigsten Oberschreibern die angemes- 
sene Anzahl von Individuen mit der Zusiche- 
rung eines monatlichen Funktions-Gehaltes, 
welcher nach Verhälinissen von 3o bis 50 
Gulden gesezt werden darf, einzuberufen, und 
in diese Beschäftigung eine prüsende Praxis 
zu gründen. 
II. Kapitel. 
Dienst der. Rechnungs: Kommistarten.“ 
§. 1. Die beiden Oberrechnungs" Kom- 
misarien sind die bestaͤndigen Mitglieder der 
wochentlichen Bureau= Sizung; 
sie sind bestimme, in allen Gegenständen 
des Organismus, der Prinzipjen,, des Perso- 
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nalstandes, der Fundirungen und Dotationen; 
der Etats, und der General-Redaktionen nach 
der Zutheilung des Chefs zu arbeiten; 
sie sind ermächtiget, und im Falle, daß 
ihnen die bestimmten Berufs-Geschäfte zu- 
reichende Muße gönnen, wirklich beauftrage, 
die Arbeiten aller Rechnungs= Kommissarien 
ohne Unterschted der Klassen zu prüfen, und 
die nothwendige oder unzliche Rektifizirung 
derselben vorzunehmen. 
. 2. Die Rechnungs-Kommissarien der 
ersten Klasse sind die Rechnungs-Aufnehmer; 
sie pruͤfen die Revisions-Protokolle im Ge- 
genhalte der Rechnungen und ihrer Belege; 
sie bearbeiten alle Gegenstaͤnde der Aktiv- und 
Passiv-Anleihen, welche am Schluße eines 
jeden Monats in einen General-Konfpeke 
nach den drei Abtheilungen des Kultus-, 
Schul= und Wohlthätigkeits = Vermögens 
gebracht werden müssen; die Verpachtung und 
Veraͤußerung der Rcalitäten; die Abläsung 
des Obereigenthums; die Nachldsse und Mo- 
derationen; und führen hierüber bei dem Chef 
des Kommissariates den Vortrag. 
§. 3. Die Rechnungs-Kommissarien der 
zweiten Klasse beschäftigen sich vorzüglich mit 
der Revision der Etats, der Rechnungen, der 
Laudemial: und Lehen-Verhandlungen, der 
Zehent-Verpachtungs-Libellen, mit der Zu- 
sammenstellung der Manuals: Ertrakte, und 
mit der Erledigung aller übrigen von den 
Oberrechnungs-Kommissarien denselben zuge- 
theilten Gegenstände. 
C. 4. Die Kalkulatoren und Accessisten sind 
ausschließend der Revision der Rechnungen 
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