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C. 4. Hieraus folgt von selbst, daß die Kasse
an Niemanden, wer es auch immer sey, Vor-
schüsse oder Abschlagszahlungen ohne ausdrück:
liche Bewilligung bemeldeer Kasse-Direktion
machen därfe.
G. ö. Die Kasse darf ferner keine neu be-
willigte Besoldung, Besoldungs-Zulage, oder
ension eher auszahlen, bis nicht der Em-
pfänger durch Vorzeigung der Quicrung bewie-
sen hat, daß er die hiefür zu erlegenden Taren;
Seempel= und Kanzlei-Gebühren rc. entrich-
tet habe.
F. ö. Keine Zahlung darf eher geleistee wer-
den, als bis die Bescheinung mundatmäßig
gestempelr ist; eben so darf auch
. 7. Keine Quiceung von der Kasse aus-
gestellt werden, bis nicht der zu quittirende Be-
trag von der Kasse wirklich in Empfang ge-
nommen, und zu Buch gebracht worden ist.
C. 8. In allen Quittungen, welche die Kasse
ausstellt, oder empfaͤngt, muͤssen die beschei-
nigten Betraͤge mit Worten ausgedruͤckt seyn.
I. o. Wenn sich der Fall ereignen sollte,
daß eine von der Kasse ausgestellte Quittung
verloren gienge, soll zwar die Kasse eine wei-
tere Quiktung geben, jedoch zur Sicherheit nicht
nur diese zweirte Quiktung mie dem Worte Du-
plikat bezeichnen, sondern sich auch nach Ge-
stalt der Umstände über die verlorne Quittung
einen Amortizations= Schein ausstellen lassen.
B. Besondere Vorschriften.
1. Für den Kasster.
. 1. Der Zentral-Stistungs-Kassier leicet
als eigentlicher Vorstand der Kasse, alle bei ver-
selben vorkommenden Geschäfte.
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C. 2. Derselbe haebie alleinige Kasse= Sperre,
und hafter also für die Kasse auch ganz allein.
G. 3. Alles, was an die Kasse gelange
Geld und Papiere, empfängt der Kassier. Er
öffner die Rescripte und Ministerial Weisun-
gen, so wie die übrigen Einldufe von Notifi-
kationen, Korrespondenzen, und bezeichnet selbe
mit dem Tage des Empfangs.
. u. Sobald er sie gelesen hat, giebt er alle
diese einlausenden Papiere dem Buchhalter,
damir dieser, wie es der Zweck seines Dien=
stes erfodert, von allen Kasse-Vorkommnissen
vollständige und alsbaldige Mitkenntniß erhalte,
worauf dieselben in das nach beiliegendem For-
mular sub Lic. A. zu haltende Geschasts-Pro-
tokoll in chronologischer Ordnung und mit fort-
laufenden Akten-Numern von dem Kasse-
Kanzellisten einzutragen und zu verzeichnen sind.
G. ö. Die einkommenden Gelder har der Kas-
sier sogleich durch den Buchhalter und Kasse-
Kanzellisten zählen und wägen zu lassen.
G. 6. Wenmn dieses geschehen ist, nimmt er
die Gelder in die Kasse, und unterfertige den mir
dem Geld eingeschickten Sortenzettel oder Münz-
Liste, wonach er sofort die Quiktung förmlich
auszustellen hat.
I. 7. Dieser Quittung wird durch den Buch-
halter die Seitenzahl des Kassebuchs, worin
die Post unverzüglich eingetragen werden muß,
mit der Umerschrift des Buchhalters beigesezt.
G. 3. Der Kassier führt eigenhändig das
Kasse: oder Tagebuch nach dem hiernach ver-
kommenden Formular. Er träge in dasselbe alle
Veränderungen, welche mit dem Kasse: Be-
stand durch Einnahmen und Ausgaben vorge-
hen, in chronologischer Ordnung ein.