Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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C. 4. Hieraus folgt von selbst, daß die Kasse 
an Niemanden, wer es auch immer sey, Vor- 
schüsse oder Abschlagszahlungen ohne ausdrück: 
liche Bewilligung bemeldeer Kasse-Direktion 
machen därfe. 
G. ö. Die Kasse darf ferner keine neu be- 
willigte Besoldung, Besoldungs-Zulage, oder 
ension eher auszahlen, bis nicht der Em- 
pfänger durch Vorzeigung der Quicrung bewie- 
sen hat, daß er die hiefür zu erlegenden Taren; 
Seempel= und Kanzlei-Gebühren rc. entrich- 
tet habe. 
F. ö. Keine Zahlung darf eher geleistee wer- 
den, als bis die Bescheinung mundatmäßig 
gestempelr ist; eben so darf auch 
. 7. Keine Quiceung von der Kasse aus- 
gestellt werden, bis nicht der zu quittirende Be- 
trag von der Kasse wirklich in Empfang ge- 
nommen, und zu Buch gebracht worden ist. 
C. 8. In allen Quittungen, welche die Kasse 
ausstellt, oder empfaͤngt, muͤssen die beschei- 
nigten Betraͤge mit Worten ausgedruͤckt seyn. 
I. o. Wenn sich der Fall ereignen sollte, 
daß eine von der Kasse ausgestellte Quittung 
verloren gienge, soll zwar die Kasse eine wei- 
tere Quiktung geben, jedoch zur Sicherheit nicht 
nur diese zweirte Quiktung mie dem Worte Du- 
plikat bezeichnen, sondern sich auch nach Ge- 
stalt der Umstände über die verlorne Quittung 
einen Amortizations= Schein ausstellen lassen. 
B. Besondere Vorschriften. 
1. Für den Kasster. 
. 1. Der Zentral-Stistungs-Kassier leicet 
als eigentlicher Vorstand der Kasse, alle bei ver- 
selben vorkommenden Geschäfte. 
  
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C. 2. Derselbe haebie alleinige Kasse= Sperre, 
und hafter also für die Kasse auch ganz allein. 
G. 3. Alles, was an die Kasse gelange 
Geld und Papiere, empfängt der Kassier. Er 
öffner die Rescripte und Ministerial Weisun- 
gen, so wie die übrigen Einldufe von Notifi- 
kationen, Korrespondenzen, und bezeichnet selbe 
mit dem Tage des Empfangs. 
. u. Sobald er sie gelesen hat, giebt er alle 
diese einlausenden Papiere dem Buchhalter, 
damir dieser, wie es der Zweck seines Dien= 
stes erfodert, von allen Kasse-Vorkommnissen 
vollständige und alsbaldige Mitkenntniß erhalte, 
worauf dieselben in das nach beiliegendem For- 
mular sub Lic. A. zu haltende Geschasts-Pro- 
tokoll in chronologischer Ordnung und mit fort- 
laufenden Akten-Numern von dem Kasse- 
Kanzellisten einzutragen und zu verzeichnen sind. 
G. ö. Die einkommenden Gelder har der Kas- 
sier sogleich durch den Buchhalter und Kasse- 
Kanzellisten zählen und wägen zu lassen. 
G. 6. Wenmn dieses geschehen ist, nimmt er 
die Gelder in die Kasse, und unterfertige den mir 
dem Geld eingeschickten Sortenzettel oder Münz- 
Liste, wonach er sofort die Quiktung förmlich 
auszustellen hat. 
I. 7. Dieser Quittung wird durch den Buch- 
halter die Seitenzahl des Kassebuchs, worin 
die Post unverzüglich eingetragen werden muß, 
mit der Umerschrift des Buchhalters beigesezt. 
G. 3. Der Kassier führt eigenhändig das 
Kasse: oder Tagebuch nach dem hiernach ver- 
kommenden Formular. Er träge in dasselbe alle 
Veränderungen, welche mit dem Kasse: Be- 
stand durch Einnahmen und Ausgaben vorge- 
hen, in chronologischer Ordnung ein.
	        
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