Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

43 — 44 
enthaͤlt, ob derselbe Anspruch auf Gegenrech- 
nung und Ruͤckverguͤtung mache oder nicht. 
109. Geht die Erklaͤrung auf Lezteres; 
so hat der Reisende keine andere Verbind— 
lichkeit, als den Mautpaß zu verwahren, 
und ihn bei dem Wiederaustritte an der 
tressenden Mautstelle abzulegen, woselbst er 
eingezogen, und der Reisende ohne alle Nach- 
jablung und Berechnung frei passirt wird. 
110. Da auf diese Weise jeder Reisende 
durch Erlegung eines dußerst billigen Aver- 
sional-Betrages sich den Vortheil verschaffen 
kann, ohne Aufenthalt und Beschwernisse 
seine Reise im Innern Unsers Reiches fort- 
zusezen, und sich darin jede Route zu wählen, 
die ihm beliebt; so tritt dagegen auch die 
Nothwendigkeit ein, daß, wenn ein Reisen- 
der durch die unbedingte Erlage dieses Weg- 
gelds-Aversums sich jenen Vortheil zu ver- 
schaffen Anstand nimmt, und auf bloße Ent- 
richtung des tarifmäßigen Weggeldes, und 
auf Rückvergütung Anspeuch macht, der 
Staat von seiner Seite auch solche Maaß- 
regeln in Anwendung bringe, die ihn sichern, 
daß er an dem tarifmäßigen Weggelde nicht 
verkürzt, und dem Reisenden nicht mehr zu- 
rückvergütet werde, als was er wirklich zu 
zu sodern bat. 
Der Gegenrechnung und Rückvergütung 
verlangende Reisende ist demnach bei der 
Fortsezung seiner Reise innerbalb der Maur- 
linie, da keine Weggelds-Barrieren darin 
angelegt sind, verbunden, den Mautrpaß in 
den Städten, welche er passirt, von den 
Holizei-Behbrden visiren, und in demselben 
den Tag seiner Ankunft und Abreise, nebst 
der von einem Orte bis zum andern zurückge- 
legten Scundenzahl, bemerken zu lassen. 
1II. Hat der Reisende mebrere Städte 
in einem Tage zu passiren; so wird nicht ge- 
fodert, daß er in einer jeden derselben seinen 
Mautpaß visiren lasse; sondern es ist genug, 
wenn dieser für jeden Tag der Reise einmal 
visirt, und im Falle der Aufenthalt in einer 
Stadt mehrere Tage, Wochen und Monale 
dauert, die Zahl der Tage, Wochen und 
Monate zusammengenommen darin einge- 
tragen werden. 
112. Die Visirungen der Mantpässe müse 
sen in den Städten bei den Polizei-Direk- 
tionen und Kommissionen nachgesucht, und 
von diesen nach allen darin befindlichen Rub- 
riken, wie das unter dem Buchstaben C. 
angelegte Formular ausweiset, die vollstän- 
dige Amtsausfertigung erhalten. 
In den Märkien, oder solchen Orten, wo 
keine Polizei-Direktionen oder Kommisso- 
nen sind, geschiebt die Visirung an der 
Orts-Obrigkeit, aber auch vollständig nach 
jenen Rubriken, worauf der Reisende, um 
künftigen Anständen zu entgeben, seine Auf- 
merksamkeit selbst zu richten, und vorzüglich 
darauf zu sehen hat, daß die Orts-Entfer- 
nungen nach dem Stunden-Betrage, nebst 
der Aufenthalts-Zeit, genau darin nachge- 
wiesen werden. 
113. Bei dem Wiederaustritte über die 
Mautlinie muß der mit Ansoruch auf Rück- 
vergütung Reisende seinen Mautpaß der 
Auotritts-Postirung vorlegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.