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enthaͤlt, ob derselbe Anspruch auf Gegenrech-
nung und Ruͤckverguͤtung mache oder nicht.
109. Geht die Erklaͤrung auf Lezteres;
so hat der Reisende keine andere Verbind—
lichkeit, als den Mautpaß zu verwahren,
und ihn bei dem Wiederaustritte an der
tressenden Mautstelle abzulegen, woselbst er
eingezogen, und der Reisende ohne alle Nach-
jablung und Berechnung frei passirt wird.
110. Da auf diese Weise jeder Reisende
durch Erlegung eines dußerst billigen Aver-
sional-Betrages sich den Vortheil verschaffen
kann, ohne Aufenthalt und Beschwernisse
seine Reise im Innern Unsers Reiches fort-
zusezen, und sich darin jede Route zu wählen,
die ihm beliebt; so tritt dagegen auch die
Nothwendigkeit ein, daß, wenn ein Reisen-
der durch die unbedingte Erlage dieses Weg-
gelds-Aversums sich jenen Vortheil zu ver-
schaffen Anstand nimmt, und auf bloße Ent-
richtung des tarifmäßigen Weggeldes, und
auf Rückvergütung Anspeuch macht, der
Staat von seiner Seite auch solche Maaß-
regeln in Anwendung bringe, die ihn sichern,
daß er an dem tarifmäßigen Weggelde nicht
verkürzt, und dem Reisenden nicht mehr zu-
rückvergütet werde, als was er wirklich zu
zu sodern bat.
Der Gegenrechnung und Rückvergütung
verlangende Reisende ist demnach bei der
Fortsezung seiner Reise innerbalb der Maur-
linie, da keine Weggelds-Barrieren darin
angelegt sind, verbunden, den Mautrpaß in
den Städten, welche er passirt, von den
Holizei-Behbrden visiren, und in demselben
den Tag seiner Ankunft und Abreise, nebst
der von einem Orte bis zum andern zurückge-
legten Scundenzahl, bemerken zu lassen.
1II. Hat der Reisende mebrere Städte
in einem Tage zu passiren; so wird nicht ge-
fodert, daß er in einer jeden derselben seinen
Mautpaß visiren lasse; sondern es ist genug,
wenn dieser für jeden Tag der Reise einmal
visirt, und im Falle der Aufenthalt in einer
Stadt mehrere Tage, Wochen und Monale
dauert, die Zahl der Tage, Wochen und
Monate zusammengenommen darin einge-
tragen werden.
112. Die Visirungen der Mantpässe müse
sen in den Städten bei den Polizei-Direk-
tionen und Kommissionen nachgesucht, und
von diesen nach allen darin befindlichen Rub-
riken, wie das unter dem Buchstaben C.
angelegte Formular ausweiset, die vollstän-
dige Amtsausfertigung erhalten.
In den Märkien, oder solchen Orten, wo
keine Polizei-Direktionen oder Kommisso-
nen sind, geschiebt die Visirung an der
Orts-Obrigkeit, aber auch vollständig nach
jenen Rubriken, worauf der Reisende, um
künftigen Anständen zu entgeben, seine Auf-
merksamkeit selbst zu richten, und vorzüglich
darauf zu sehen hat, daß die Orts-Entfer-
nungen nach dem Stunden-Betrage, nebst
der Aufenthalts-Zeit, genau darin nachge-
wiesen werden.
113. Bei dem Wiederaustritte über die
Mautlinie muß der mit Ansoruch auf Rück-
vergütung Reisende seinen Mautpaß der
Auotritts-Postirung vorlegen.