Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Weisen  die  darauf  stebenden  Visirungen
die  gemachte  Reise-Route,  und  die  Zeit  des
Aufenthaltes  im  Lande  geboͤrig  nach;  so  wird
dem  Reisenden  das  Weggeld  mit  3  Kreuzer
von  jedem  Mähnstücke,  und  von  jeder  zurückgelegeen
  Stunde  berechnet,  und  ihm  alsdann
von  dem  an  der  Eintritesgrenze  bezahlten
Aversum  das  Zurielentrichtete  zurückvergütet;
  wogegen  aber  von  ihm,  wenn  das  Aversum
  weniger,  als  die  berechnete  eigentliche
Gebühr  beträgr,  das  Feblende  noch  zu  erlegen
  ist.

14.  Sollte  aber  die  Vistrung  der  Pässe
unterlassen,  oder  sie  nach  Erfoderniß  der  darin
  enthaltenen  Rubriken  nicht  vollständig
ersezt,  oder,  wegen  mangelnder  Unterschrift
und  Fereigung  des  viffrenden  Amces,  die
Aecheheit  der  Vistrungen  zu  bezweifeln  seyn,
so  wird  dem  Besiter  derselben  nicht  allein
jede  Rückvergütung  hierauf  verweigert;
sondern  er  bat  überdieß  den  im  Mautpaße
bescheinten  Betrag  zur  Hälfte  so  vielmal
wiederhole  zu  bezahlen,  als  sich  in  demselben
  unvollkommen  nachgewiesene  Monate
auszeigen.

Unvollkommene  Nachweisungen,  die  sich
nicht  auf  Monate,  sondern  nur  auf  Tage
erstrecken,  werden  mit  20  Kreuzer  für  jeden
unvollkommen  nachgewiesenen  Tag  berichtigt.

IIF.  In  Fädllen,  wo  ein  reisender  Fremder
  bei  einer  Austrites-Postirung  erscheint,
und  einen  Maut-Paß  gar  nicht  vorlegt,  unterliege
  er  bei  dem  Amte  einer  umständlichen
Untersuchung,  und  wird  angehalten,  die
Bezahlung  des  Weggeldes  nach  Ausspruch

des  Amtes  zu  leisten,  welches  im  leichtesten
Falle  6  Gulden  von  jedem  an  den  Wagen
gespanncen  Mähnstücke  zu  erbeben  hat.

116.  Mautpässe,  welche  über  ein  Vierteljahr
  alt  sind,  können  auf  Rückvergütung
keinen  Anspruch  machen.  Bestzer  solcher
Mautpässe  ereten  aber  in  die  Kathegorie
der  Inländer,  von  welchem  bienach  Erwäbnung
  geschieht,  und  haben  die  den  lezteren
obliegenden  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen.

II7.  Der  Reisende  hat  au  Vistrungs=Gebühren
  nichts  zu  entrichten;  dagegen  erbalten
  die  visirenden  Aemter  aus  Unserer
Mautkasse  von  jedem  ordentlich  vistrten
Mauepasse  0  Kreuzer;  jedoch  uncer  der  Verbindlichkeit,
  daß  sie  vierteljäbrig  ein  über
die  vorgenommenen  Vistrungen  ordentlich
gefübrtes  Manual  an  die  Maut-Inspektion
ibres  Bezirkes  einsenden,  welche  dieses  an
die  Zentral-Mautstelle  zu  befördern  har,
von  welcher  alsdann  nach  verfügrer  Justiflkation
  die  treffende  Zahlungs-Anweisung
erfolgt.

118.  Sollten  mehrere  Personen  uͤber  die
Grenze  zusammen  in  das  kand  kommen,  welche
erst  innerhalb  derselben  sich  trennen,  und  abgerbeilt
  andere  Reise-Routen  wählen,  so  ist
dieses  gleich  bei  der  Eintritts-Mautpostirung
anzuzeigen,  welche  alsdann  den  Mautvaß
auf  den  von  der  Gesellschafe  selbst  ernannten
Passagier  ausstellt;  zugleich  aber  die  übrigen
  (die  Entrichtung  des  Stempelgeldes  ausgenommen)
  mit  unentgeldlichen  Reise-Hässen
versieht.  Solche  Reise-Pässe  unterliegen
aber  gleich  nach  dem  Eintritte  in  das  land