Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Vorstand, welcher zugleich den Vortrag dar- 
über bei dem Ministerial: Finanz-Departe- 
ment bat, — dem obersten Forst- und Salinen- 
Rath, Grünberger, — dem Obersten von 
Riedel, — demquieszirenden tandes-Direk- 
tions-Rath, Aman,— dem Professor und 
Astronomen, Schiegg, — dem Straßen= und 
Wasserbau-Direktor, Michael Riedl,—dem 
Sekretär des Salinenrathes, Badbauser, 
und dem provisorischen Forsttarator und Ver- 
messungs-Adjunkten in Franken, tämle. 
II. Das erste Geschäft gedachter Kommis- 
sion ist, Uns einen detaillirten und wohldurch- 
dachten Plan über die Art der Ausführung 
dieses ihrer teitung übertragenen Geschäftes 
vorzulegen, und denselben so zu berechnen, 
daß dieses Geschäft nicht allein mie der Ord- 
nung und Genauigkeit, die dazu erfodert wird, 
sondern auch mit dem möglich geringsten Zeit- 
und Kostenaufwande zur Vollendung kommen 
könne. 
Nach dieser Vorlage werden Wir die be- 
stimmten Summen für jede Provinz anweisen, 
welche noch in dem taufe dieses Etatsfahres 
auf das Vermessungsgeschäft verwendet wer- 
den dürfen. 
III. Besagter Kommission steht die Ein, 
sicht in alle bisberigen Arbeiten des topogra- 
pbischen Bureau offen, und die Direktion des 
lezteren hat ihr auf jedesmaliges Verlangen 
alle Plane, Notizen und Aufschlüsse mitzu- 
tbeilen, die aus jenen Arbeiten des Bureau 
zum Bebufe des Steuervermessungs-Geschéf- 
kes genommen werden können. Eben so hat 
die Zentral: Plankammer die bei ibr vorhan- 
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denen Plane auf jedesmaliges Verlangen an 
die Kommission abzugeben. 
IV. Auch haben saͤmtliche General-Landes- 
Kommissariate, Landesstellen und aͤußeren 
Beamten der Provinzen, so wie alle Hof- 
marks und Patrimonial: Gerichte, Stadt- 
gerichte und Magistrate in den Seädten und 
Märkten diese Kommission in der Ausfüb-- 
rung ihres Geschäftes auf alle mögliche Art 
zu unterstüzen, die zur Beförderung desselben 
dienen könnenden Bebelfe, überall, wo sich 
deren finden, ohne Anstand mitzutbeilen, und 
sich angelegen seyn zu lassen, durch jede von 
ibnen abhängige Mitwirkung einem Geschäfte 
guten und schleunigen Fortgang zu verschaffen, 
welches so allgemein wichtige, und wesentliche 
Zwecke beabsichtiget. 
V. Die Ausmittlung des Steuerproviso- 
riums, welches alle steuerbaren Gegenstände, 
die sich aus dem Grundvermögen herleiten, 
sie mögen schon belegt seyn, oder nicht, um- 
fassen, und als allgemeine Besteuerung die 
Stelle der bisberigen landes-Anlagen und 
Steuern, soweit dieselben Grundsteuern wa- 
ren, so wie des jezigen Steuer-Provisoriums 
vertreten muß, wird den besonderen in den 
Provinzen zu errichtenden provisorischen 
Steuer-Rekcifikations-Kommissionen, unter 
dem Vorsize der General-tandes-Kommis- 
sariate einer jeden Provinz, überlassen. 
VI. Diese Kommissionen besteben tbeils 
nach den in dem Reskripte vom 2 1. Juni vori- 
gen Jahres über die Bildung der Steuer-Rek- 
tisikations-Kommissionen schon enthaltenen 
Ernennungen, tbeils nach den von Unseren
	        
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