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Weisen die darauf stebenden Visirungen
die gemachte Reise-Route, und die Zeit des
Aufenthaltes im Lande geboͤrig nach; so wird
dem Reisenden das Weggeld mit 3 Kreuzer
von jedem Mähnstücke, und von jeder zurück-
gelegeen Stunde berechnet, und ihm alsdann
von dem an der Eintritesgrenze bezahlten
Aversum das Zurielentrichtete zurückvergü-
tet; wogegen aber von ihm, wenn das Aver-
sum weniger, als die berechnete eigentliche
Gebühr beträgr, das Feblende noch zu er-
legen ist.
14. Sollte aber die Vistrung der Pässe
unterlassen, oder sie nach Erfoderniß der da-
rin enthaltenen Rubriken nicht vollständig
ersezt, oder, wegen mangelnder Unterschrift
und Fereigung des viffrenden Amces, die
Aecheheit der Vistrungen zu bezweifeln seyn,
so wird dem Besiter derselben nicht allein
jede Rückvergütung hierauf verweigert;
sondern er bat überdieß den im Mautpaße
bescheinten Betrag zur Hälfte so vielmal
wiederhole zu bezahlen, als sich in demsel-
ben unvollkommen nachgewiesene Monate
auszeigen.
Unvollkommene Nachweisungen, die sich
nicht auf Monate, sondern nur auf Tage
erstrecken, werden mit 20 Kreuzer für jeden
unvollkommen nachgewiesenen Tag berichtigt.
IIF. In Fädllen, wo ein reisender Frem-
der bei einer Austrites-Postirung erscheint,
und einen Maut-Paß gar nicht vorlegt, un-
terliege er bei dem Amte einer umständlichen
Untersuchung, und wird angehalten, die
Bezahlung des Weggeldes nach Ausspruch
des Amtes zu leisten, welches im leichtesten
Falle 6 Gulden von jedem an den Wagen
gespanncen Mähnstücke zu erbeben hat.
116. Mautpässe, welche über ein Viertel-
jahr alt sind, können auf Rückvergütung
keinen Anspruch machen. Bestzer solcher
Mautpässe ereten aber in die Kathegorie
der Inländer, von welchem bienach Erwäb-
nung geschieht, und haben die den lezteren
obliegenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.
II7. Der Reisende hat au Vistrungs=
Gebühren nichts zu entrichten; dagegen er-
balten die visirenden Aemter aus Unserer
Mautkasse von jedem ordentlich vistrten
Mauepasse 0 Kreuzer; jedoch uncer der Ver-
bindlichkeit, daß sie vierteljäbrig ein über
die vorgenommenen Vistrungen ordentlich
gefübrtes Manual an die Maut-Inspektion
ibres Bezirkes einsenden, welche dieses an
die Zentral-Mautstelle zu befördern har,
von welcher alsdann nach verfügrer Justifl-
kation die treffende Zahlungs-Anweisung
erfolgt.
118. Sollten mehrere Personen uͤber die
Grenze zusammen in das kand kommen, welche
erst innerhalb derselben sich trennen, und ab-
gerbeilt andere Reise-Routen wählen, so ist
dieses gleich bei der Eintritts-Mautpostirung
anzuzeigen, welche alsdann den Mautvaß
auf den von der Gesellschafe selbst ernannten
Passagier ausstellt; zugleich aber die übri-
gen (die Entrichtung des Stempelgeldes aus-
genommen) mit unentgeldlichen Reise-Hässen
versieht. Solche Reise-Pässe unterliegen
aber gleich nach dem Eintritte in das land