Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Weisen die darauf stebenden Visirungen 
die gemachte Reise-Route, und die Zeit des 
Aufenthaltes im Lande geboͤrig nach; so wird 
dem Reisenden das Weggeld mit 3 Kreuzer 
von jedem Mähnstücke, und von jeder zurück- 
gelegeen Stunde berechnet, und ihm alsdann 
von dem an der Eintritesgrenze bezahlten 
Aversum das Zurielentrichtete zurückvergü- 
tet; wogegen aber von ihm, wenn das Aver- 
sum weniger, als die berechnete eigentliche 
Gebühr beträgr, das Feblende noch zu er- 
legen ist. 
14. Sollte aber die Vistrung der Pässe 
unterlassen, oder sie nach Erfoderniß der da- 
rin enthaltenen Rubriken nicht vollständig 
ersezt, oder, wegen mangelnder Unterschrift 
und Fereigung des viffrenden Amces, die 
Aecheheit der Vistrungen zu bezweifeln seyn, 
so wird dem Besiter derselben nicht allein 
jede Rückvergütung hierauf verweigert; 
sondern er bat überdieß den im Mautpaße 
bescheinten Betrag zur Hälfte so vielmal 
wiederhole zu bezahlen, als sich in demsel- 
ben unvollkommen nachgewiesene Monate 
auszeigen. 
Unvollkommene Nachweisungen, die sich 
nicht auf Monate, sondern nur auf Tage 
erstrecken, werden mit 20 Kreuzer für jeden 
unvollkommen nachgewiesenen Tag berichtigt. 
IIF. In Fädllen, wo ein reisender Frem- 
der bei einer Austrites-Postirung erscheint, 
und einen Maut-Paß gar nicht vorlegt, un- 
terliege er bei dem Amte einer umständlichen 
Untersuchung, und wird angehalten, die 
Bezahlung des Weggeldes nach Ausspruch 
des Amtes zu leisten, welches im leichtesten 
Falle 6 Gulden von jedem an den Wagen 
gespanncen Mähnstücke zu erbeben hat. 
116. Mautpässe, welche über ein Viertel- 
jahr alt sind, können auf Rückvergütung 
keinen Anspruch machen. Bestzer solcher 
Mautpässe ereten aber in die Kathegorie 
der Inländer, von welchem bienach Erwäb- 
nung geschieht, und haben die den lezteren 
obliegenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. 
II7. Der Reisende hat au Vistrungs= 
Gebühren nichts zu entrichten; dagegen er- 
balten die visirenden Aemter aus Unserer 
Mautkasse von jedem ordentlich vistrten 
Mauepasse 0 Kreuzer; jedoch uncer der Ver- 
bindlichkeit, daß sie vierteljäbrig ein über 
die vorgenommenen Vistrungen ordentlich 
gefübrtes Manual an die Maut-Inspektion 
ibres Bezirkes einsenden, welche dieses an 
die Zentral-Mautstelle zu befördern har, 
von welcher alsdann nach verfügrer Justifl- 
kation die treffende Zahlungs-Anweisung 
erfolgt. 
118. Sollten mehrere Personen uͤber die 
Grenze zusammen in das kand kommen, welche 
erst innerhalb derselben sich trennen, und ab- 
gerbeilt andere Reise-Routen wählen, so ist 
dieses gleich bei der Eintritts-Mautpostirung 
anzuzeigen, welche alsdann den Mautvaß 
auf den von der Gesellschafe selbst ernannten 
Passagier ausstellt; zugleich aber die übri- 
gen (die Entrichtung des Stempelgeldes aus- 
genommen) mit unentgeldlichen Reise-Hässen 
versieht. Solche Reise-Pässe unterliegen 
aber gleich nach dem Eintritte in das land
	        
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