as
(Die Herstellung der Fassionen uͤber die der De-
zimations- Pflichtigkeit unterliegenden Ein-
kuͤnfte in der Provinz Balern betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Nach dem H. 7. des unterm 14. verflosse-
nen Monats ausgefertigten Haupt-Steuer=
Mandates ist bereits verordnet worden: daß
alle Pfarrer, Vikarien, und Benefiziaten,
dann die Kirchen, Bruderschaften, Stiftun-
gen, und Koͤrperschaften sowohl in der Pro-
vinz Altbaiern, als in den dazu gebörigen
Inklaven, von ihren genießenden Grund-
Renten z. B. Ritter= und Hofbau-Gütern,
Schäfereien, Bräuhäusern, Waldungen,
Stiften, Gilten, Zebenten, taudemien,
teben-Gefällen, Scharwerken, Fischereien,
Jurisdiktionen 2c. als provisorische Steuer-
gabe für gegenwärtiges Etatsjahr 1 Prozent
des beutigen Werrhes zu entrichten, und in
Folge dessen, ohne irgend eine Ausnahme, Fas-
sionen, wie sie durch eine Vesonders bierüber
versaßte Instruktion vorgeschrieben worden
sind, bis zum 1. Mai dieses Jahres anzufer-
tigen, und einzusenden baben.
Da hingegen durch diese provisorische Steu-
ergabe, nach dem V. 11. gedachten Haupt=
Sceuer= Mandates, jener Theil der Dezima-
tion, welcher von den so eben benannten
Realitäten und Grund-Renten der Geist-
lichkeit, Kirchen, Stiftungen, und Korpo-
rationen bisher entrichtet werden mußte, ganz
zessiret, und dagegen nur mehr jene Einnah-
men und Renten unter die Dezimations=
Pflichtigkeit fallen, welche von der Geistlich-
keit, den Kirchen, Seiftungen, und Korporatio-
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nen aus Fundations= und anderen Kapitalien,
Stoll-Rechten, und sonstigen zu dem liegen-
den Vermögen nicht gebbrigen Gegenstän-
den bezogen werden; so haben Seine könig-
liche Majestäc mittelst allerböchster Entschlie-
ßung vom 2. dieß anzubefehlen gerubet: daß
über die eben erwähnten Bezüge ganz abge-
sonderte Fassionen erholt werden sollen.
Alle in der Provinz Baiern, einschlüssig
der Inklaven, befindlichen Pfarrer, Vi-
karien, und Benefiziacen, Kirchen-
Bruderschafts,= und Stiftungs--Ad-
ministrationen, und Verwaltungen,
dann Korporationen, ohne Unterschied,
ob einige bievon bisher die Dezimation ent-
richtet haben, oder nicht, — und mit alleini-
ger Ausnahme der neu organisicten Kloster-
und Stifts-Pfarreien, welche auch dießmal
keiner Dezimation, sondern nur der proviso-
rischen Besteuerung binsichtlich der ihnen zu-
gekbeilten Grundstücke unterliegen, — haben
daber nach Ausweie der anliegenden Formu-
lar= Tabelle eine genaue, und pflichtmässige
Fassson über alle nach den entworfenen Ru-
briken beziehende Einnahmen und Genüsse
zu verfassen, und längstens bis zum ro. künf-
tigen Monats März bei den einschlägigen k5-
niglichen Rentämtern in duplo zu übergeben.
Die königlichen Rentämter, Herrschafts,
gerichte, und Hauptstädte der Provinz Baiern
baben biebei die Obliegenbeit auf sich, diese
eingelieferten Fassionen einer genauen Revi-
sion unterzustellen, die mangelgaften sogleich
zur Umarbeitung zurück zu senden, und
über alle in ihrem Rentamts-Bezirke von der