Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

as 
(Die Herstellung der Fassionen uͤber die der De- 
zimations- Pflichtigkeit unterliegenden Ein- 
kuͤnfte in der Provinz Balern betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Nach dem H. 7. des unterm 14. verflosse- 
nen Monats ausgefertigten Haupt-Steuer= 
Mandates ist bereits verordnet worden: daß 
alle Pfarrer, Vikarien, und Benefiziaten, 
dann die Kirchen, Bruderschaften, Stiftun- 
gen, und Koͤrperschaften sowohl in der Pro- 
vinz Altbaiern, als in den dazu gebörigen 
Inklaven, von ihren genießenden Grund- 
Renten z. B. Ritter= und Hofbau-Gütern, 
Schäfereien, Bräuhäusern, Waldungen, 
Stiften, Gilten, Zebenten, taudemien, 
teben-Gefällen, Scharwerken, Fischereien, 
Jurisdiktionen 2c. als provisorische Steuer- 
gabe für gegenwärtiges Etatsjahr 1 Prozent 
des beutigen Werrhes zu entrichten, und in 
Folge dessen, ohne irgend eine Ausnahme, Fas- 
sionen, wie sie durch eine Vesonders bierüber 
versaßte Instruktion vorgeschrieben worden 
sind, bis zum 1. Mai dieses Jahres anzufer- 
tigen, und einzusenden baben. 
Da hingegen durch diese provisorische Steu- 
ergabe, nach dem V. 11. gedachten Haupt= 
Sceuer= Mandates, jener Theil der Dezima- 
tion, welcher von den so eben benannten 
Realitäten und Grund-Renten der Geist- 
lichkeit, Kirchen, Stiftungen, und Korpo- 
rationen bisher entrichtet werden mußte, ganz 
zessiret, und dagegen nur mehr jene Einnah- 
men und Renten unter die Dezimations= 
Pflichtigkeit fallen, welche von der Geistlich- 
keit, den Kirchen, Seiftungen, und Korporatio- 
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nen aus Fundations= und anderen Kapitalien, 
Stoll-Rechten, und sonstigen zu dem liegen- 
den Vermögen nicht gebbrigen Gegenstän- 
den bezogen werden; so haben Seine könig- 
liche Majestäc mittelst allerböchster Entschlie- 
ßung vom 2. dieß anzubefehlen gerubet: daß 
über die eben erwähnten Bezüge ganz abge- 
sonderte Fassionen erholt werden sollen. 
Alle in der Provinz Baiern, einschlüssig 
der Inklaven, befindlichen Pfarrer, Vi- 
karien, und Benefiziacen, Kirchen- 
Bruderschafts,= und Stiftungs--Ad- 
ministrationen, und Verwaltungen, 
dann Korporationen, ohne Unterschied, 
ob einige bievon bisher die Dezimation ent- 
richtet haben, oder nicht, — und mit alleini- 
ger Ausnahme der neu organisicten Kloster- 
und Stifts-Pfarreien, welche auch dießmal 
keiner Dezimation, sondern nur der proviso- 
rischen Besteuerung binsichtlich der ihnen zu- 
gekbeilten Grundstücke unterliegen, — haben 
daber nach Ausweie der anliegenden Formu- 
lar= Tabelle eine genaue, und pflichtmässige 
Fassson über alle nach den entworfenen Ru- 
briken beziehende Einnahmen und Genüsse 
zu verfassen, und längstens bis zum ro. künf- 
tigen Monats März bei den einschlägigen k5- 
niglichen Rentämtern in duplo zu übergeben. 
Die königlichen Rentämter, Herrschafts, 
gerichte, und Hauptstädte der Provinz Baiern 
baben biebei die Obliegenbeit auf sich, diese 
eingelieferten Fassionen einer genauen Revi- 
sion unterzustellen, die mangelgaften sogleich 
zur Umarbeitung zurück zu senden, und 
über alle in ihrem Rentamts-Bezirke von der
	        
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