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schäblgung der Brücke, Ueberfahrten auf
Schiffen oder Flössen vorgerichtet werden
müssen, kann nicht aufgehoben werden, son-
dern diese Gebühren werden nach der am
Schlusse des Weggeldtarifs festgesezten Taxe
bezablt.
.XV. Abschnitt.
Die ur eines Jollpatent-Weseus.
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7--·1
147.Dawirindekgegenwckktigensolb
und Mautordnung die Zentner-Maut
als die beförderlichste für Handel und Ge-
werbe beibehalten baben, und biedurch vor-
züglich dem inneren Handelsstande, welcher
Waaren aus dem Auslande bezieht, die große
Erleichterung zugebt, daß die an ihn gerich-
teten Waaren: Sendungen von den beschwer-
lichen, zeitraubenden, oft unvorsichtigen,
und den Waaren selbst nachtbeiligen Besichti-
gungen an den Grenzen und auf den Hallen, so-
bald der nach einem billigen Durchschnitte re-
gulirte böchste Zollsaz dafuͤr bezahlt
wird, gänzlich befreit bleiben; dabei aber, der
Natur der Sache nach, die Begünstigunz
des inneren Debite inlándischer Fabrikations=
Artikel vor den ausländischen einer beschränk-
ten Rücksicht bat unrerworfen werden müs-
sen; so haben Wir beschlossen, durch Ein-
fübrung der Zoll-Patente für allen Handel
mit ausländischen Waaren und Produkten
nicht allein der inneren Fabrikation und Pro-
duktion vor der ausländischen den ihr zu-
kommenden billigen Vorrheil, sondern auch
Unseren Staatskassen einen paraten Fond zur
Uncterstüzung der inlandischen Industrie, wo
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und wie Wir eine solche Unterstuͤzung nach
richeigen Staats-Verwaltungs-Grundsäzen
nüzlich und zweckmäßig finden, zu verschaffen.
148. Dieser Zoll-Patenristrung sind alle
Verkufer ausländischer Waaren unterwor-
sen, und, außer den Weinhändlern und Wein-
wirthen, ist niemand davon ausgenommen:
selbst solche inländische Fabrikanten und Ge-
werbeleute nicht, welche neben den Ar#keln,
die sie selbst verfertigen, fremde Waaren von
gleicher oder anderer Art verkaufen.
140. Die Patent-Preise sind:
für die #e Klasse 200 fl. — kr
* zte J50 — „
23Zte 100 „ — :
* kte „ 75“ —–’
* „ Ste „ 50 —
:te 25“. —
r- -7Tte - 12 — —
: Ste 6 — „
1 50. Um diese Preise müssen diese Zoll-
patente sedes Jahr tax jedoch nicht siegel-
frei gelsset werden.
151. Alle inländische Fabrikanten, Han-
dels= und Gewerbsleute, deren Verkauf sich
blos auf inlänbische Artikel beschränkt, und
die mit auswärtigen Waaren gar keinen
Verkehr treiben, erhaften ein freies Zoll=
patent, welches nicht öfter, als alle §s Jahre
ernenert wird.
1 52. Haben sie aber, außer den inlándi-
schen Artikeln, auch noch auswärtize Waa-
ren zum Verkaufe; so werden sie verbält-
niß,näßig nach dem Absaze der lezteren in