Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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schäblgung der Brücke, Ueberfahrten auf 
Schiffen oder Flössen vorgerichtet werden 
müssen, kann nicht aufgehoben werden, son- 
dern diese Gebühren werden nach der am 
Schlusse des Weggeldtarifs festgesezten Taxe 
bezablt. 
.XV. Abschnitt. 
Die ur eines Jollpatent-Weseus. 
*i « 
7--·1 
147.Dawirindekgegenwckktigensolb 
und Mautordnung die Zentner-Maut 
als die beförderlichste für Handel und Ge- 
werbe beibehalten baben, und biedurch vor- 
züglich dem inneren Handelsstande, welcher 
Waaren aus dem Auslande bezieht, die große 
Erleichterung zugebt, daß die an ihn gerich- 
teten Waaren: Sendungen von den beschwer- 
lichen, zeitraubenden, oft unvorsichtigen, 
und den Waaren selbst nachtbeiligen Besichti- 
gungen an den Grenzen und auf den Hallen, so- 
bald der nach einem billigen Durchschnitte re- 
gulirte böchste Zollsaz dafuͤr bezahlt 
wird, gänzlich befreit bleiben; dabei aber, der 
Natur der Sache nach, die Begünstigunz 
des inneren Debite inlándischer Fabrikations= 
Artikel vor den ausländischen einer beschränk- 
ten Rücksicht bat unrerworfen werden müs- 
sen; so haben Wir beschlossen, durch Ein- 
fübrung der Zoll-Patente für allen Handel 
mit ausländischen Waaren und Produkten 
nicht allein der inneren Fabrikation und Pro- 
duktion vor der ausländischen den ihr zu- 
kommenden billigen Vorrheil, sondern auch 
Unseren Staatskassen einen paraten Fond zur 
Uncterstüzung der inlandischen Industrie, wo 
  
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und wie Wir eine solche Unterstuͤzung nach 
richeigen Staats-Verwaltungs-Grundsäzen 
nüzlich und zweckmäßig finden, zu verschaffen. 
148. Dieser Zoll-Patenristrung sind alle 
Verkufer ausländischer Waaren unterwor- 
sen, und, außer den Weinhändlern und Wein- 
wirthen, ist niemand davon ausgenommen: 
selbst solche inländische Fabrikanten und Ge- 
werbeleute nicht, welche neben den Ar#keln, 
die sie selbst verfertigen, fremde Waaren von 
gleicher oder anderer Art verkaufen. 
140. Die Patent-Preise sind: 
für die #e Klasse 200 fl. — kr 
* zte J50 — „ 
23Zte 100 „ — : 
* kte „ 75“ —–’ 
* „ Ste „ 50 — 
:te 25“. — 
r- -7Tte - 12 — — 
: Ste 6 — „ 
1 50. Um diese Preise müssen diese Zoll- 
patente sedes Jahr tax jedoch nicht siegel- 
frei gelsset werden. 
151. Alle inländische Fabrikanten, Han- 
dels= und Gewerbsleute, deren Verkauf sich 
blos auf inlänbische Artikel beschränkt, und 
die mit auswärtigen Waaren gar keinen 
Verkehr treiben, erhaften ein freies Zoll= 
patent, welches nicht öfter, als alle §s Jahre 
ernenert wird. 
1 52. Haben sie aber, außer den inlándi- 
schen Artikeln, auch noch auswärtize Waa- 
ren zum Verkaufe; so werden sie verbält- 
niß,näßig nach dem Absaze der lezteren in
	        
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