Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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eine der oben gesezten Patentklassen einge—- 
tragen. 
153. Gewerbsleute, welche vom Auslande 
blos solche Produkte bezieben, die nicht um 
Wiederverkaufe bestimmt, sondern zum Be- 
triebe ihres eigenen Gewerbes nothwendig 
sind, gebören gleichfalls zu den Freipaten= 
tisirten. 
Nicht minder auch die Bräuer, Fleischer, 
und Bäcker, welche Horsen, Vieb und Ge- 
treide aus dem Auslande für ibre Gewer- 
be bezieben. 
15/1. Für die zollfreien Patente werden nicht 
mehr, als 30 Kreuzer an Siegelgeld entrichtet. 
155. In den Hauptstädten des Königrei- 
ches kann das NKlimmum der Patentpreise 
nicht unter Jo fl. — in den übrigen Städten 
nicht unter 25 fl. — in den Märkten und 
Pfarr-Dörfern nicht unter 12 fl. — gelöset 
werden; so wie Krämer in Dörfern ohne 
Psarre für ein solches Patent ö fl. — zu 
entrichten haben. 
156. Da obige Bestimmungen blos zum 
Anhalts-Punkte für die Klassisizirung der 
Patentpreise dienen; übrigens aber der Fall 
sehr oft eintreten kann, daß in Dörfern wich- 
tigere Verkäufer ausländischer Waaren und 
Fabrikate gefunden werden, als es manche 
derselben in den Städten und Märkten sind; 
so verstebt sich von selbst, daß bei der Re- 
gulirung der Patentpreise nicht so sehr auf 
die Wichtigkeit des Wobnortes, als viel- 
mebhr auf den mehr oder minder bedeuten- 
den individuellen Handel mit fremden Waa- 
ren gesehen werden muß. 
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157. Gewerbsleute, welche zum Betriebe 
ibres Gewerbes auswärtige Fabrikate (nicht 
Produkte; denn diese sind nach dem r53. P., 
wenn sie im Inlande verarbeitet werden, von 
der Zollpatent-Abgabe ausgenommen) als 
Schuhmacher, Beutler, Riemer, Taschner 
dc. die ausländisches teder; Glaser, die im 
Auslande verfertigte Gläser# u. s. w. beziehen, 
unterliegen ebenfalls der Patent-Abgabe. 
158. Da bei Gestartung der öffentlichen 
Märkte die Absicht zum Grunde liegt, zum 
Vortheile des inländischen Käufers die Kon- 
kurrenz der Verkäufer, temporär zu vermeb- 
ren, und diese Ab'icht durch Erhöhung der 
Auflagen auf die mit ihren Waaren die 
Messen und Märkte des Königreiches be- 
suchenden fremden Handelsleute vereitelt 
würde; so bleiben dieselben bei der Ablösung 
eines Handels Patents, der sie obnehim schon 
unterworfen sind, von der Verbindlichkeit, 
ein Zollpatent zu lösen, befreiet. 
150. Die teitung, Anordnung und Füb- 
rung des gauzen Details dieses Zollpatent- 
Geschäftes wird Unserer General-Zoll= und 
Maut-Direktion, als Zentral= Zoll= und 
Maurstelle, übertragen. 
160. Wir sezen, vom Jahre 1808 an—- 
gefangen, den lezten Maͤrz und lezten Sep- 
tember eines jeden Jahres fest, die fuͤr die 
Zollpatente schuldigen Geldbeträge zur Ein- 
nahme zu bringen. Für das Jahr 1808 
aber werden, wegen den Vorbereitungen, 
welche die Einrichtung des Geschäftes erfo- 
dert, der lezte Juni und lezte September 
als Einnahmsziele festgesezt.
	        
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