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eine der oben gesezten Patentklassen einge—-
tragen.
153. Gewerbsleute, welche vom Auslande
blos solche Produkte bezieben, die nicht um
Wiederverkaufe bestimmt, sondern zum Be-
triebe ihres eigenen Gewerbes nothwendig
sind, gebören gleichfalls zu den Freipaten=
tisirten.
Nicht minder auch die Bräuer, Fleischer,
und Bäcker, welche Horsen, Vieb und Ge-
treide aus dem Auslande für ibre Gewer-
be bezieben.
15/1. Für die zollfreien Patente werden nicht
mehr, als 30 Kreuzer an Siegelgeld entrichtet.
155. In den Hauptstädten des Königrei-
ches kann das NKlimmum der Patentpreise
nicht unter Jo fl. — in den übrigen Städten
nicht unter 25 fl. — in den Märkten und
Pfarr-Dörfern nicht unter 12 fl. — gelöset
werden; so wie Krämer in Dörfern ohne
Psarre für ein solches Patent ö fl. — zu
entrichten haben.
156. Da obige Bestimmungen blos zum
Anhalts-Punkte für die Klassisizirung der
Patentpreise dienen; übrigens aber der Fall
sehr oft eintreten kann, daß in Dörfern wich-
tigere Verkäufer ausländischer Waaren und
Fabrikate gefunden werden, als es manche
derselben in den Städten und Märkten sind;
so verstebt sich von selbst, daß bei der Re-
gulirung der Patentpreise nicht so sehr auf
die Wichtigkeit des Wobnortes, als viel-
mebhr auf den mehr oder minder bedeuten-
den individuellen Handel mit fremden Waa-
ren gesehen werden muß.
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157. Gewerbsleute, welche zum Betriebe
ibres Gewerbes auswärtige Fabrikate (nicht
Produkte; denn diese sind nach dem r53. P.,
wenn sie im Inlande verarbeitet werden, von
der Zollpatent-Abgabe ausgenommen) als
Schuhmacher, Beutler, Riemer, Taschner
dc. die ausländisches teder; Glaser, die im
Auslande verfertigte Gläser# u. s. w. beziehen,
unterliegen ebenfalls der Patent-Abgabe.
158. Da bei Gestartung der öffentlichen
Märkte die Absicht zum Grunde liegt, zum
Vortheile des inländischen Käufers die Kon-
kurrenz der Verkäufer, temporär zu vermeb-
ren, und diese Ab'icht durch Erhöhung der
Auflagen auf die mit ihren Waaren die
Messen und Märkte des Königreiches be-
suchenden fremden Handelsleute vereitelt
würde; so bleiben dieselben bei der Ablösung
eines Handels Patents, der sie obnehim schon
unterworfen sind, von der Verbindlichkeit,
ein Zollpatent zu lösen, befreiet.
150. Die teitung, Anordnung und Füb-
rung des gauzen Details dieses Zollpatent-
Geschäftes wird Unserer General-Zoll= und
Maut-Direktion, als Zentral= Zoll= und
Maurstelle, übertragen.
160. Wir sezen, vom Jahre 1808 an—-
gefangen, den lezten Maͤrz und lezten Sep-
tember eines jeden Jahres fest, die fuͤr die
Zollpatente schuldigen Geldbeträge zur Ein-
nahme zu bringen. Für das Jahr 1808
aber werden, wegen den Vorbereitungen,
welche die Einrichtung des Geschäftes erfo-
dert, der lezte Juni und lezte September
als Einnahmsziele festgesezt.