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6. Wir wiederholen zugleich hiemit Unseren
ernstlichsten Beschluß, keinen Nachlaß an der
geheimen Kanzlei-Taxre mehr zu ertheilen.
Die mit Beitreibung dieser Taren beauf-
tragten Stellen und Kasseaͤmter haben sich dem-
nach durch keinerlei Vorwand von eingereichten
Nachlaßgesuchen an der Exekution der gegen-
waͤrtigen Verordnung abhalten zu lassen; so
wie Jedermann, welcher wegen Anstellung oder
Soldsvermehrung oder erhaltener Wuͤrde,
Rang, Titel- oder sonstigen Bewilligung tax-
pflichtig wird, sich aller Tar-Rachlaß= Gesuche
um so mehr zu enthalten hat, da auf solche
nie mehr eine Entschließung erfolgen wird.
7. Unsere königlichen General-Landes-
Kommissartate haben die ihnen untergeordneten
Expeditionsämter wiederholt anzuweisen, die
eingehenden geheimen Kanzlei -Taren alle
Quartale, und zwar jedesmal längstens vier-
zehn Tage nach Ausfluß eines seden, samt
dem vorschriftmässig verfaßten Verzeichnisse,
um so zuverlässiger einzusenden, als Wir Un-
ser königliches geheimes Tararions-Amthiemit
ermächtigen, die säumigen Expeditionsämter
jedesmal sogleich, und ohne weitere Anfrage
durch eigene Boten auf Kosten dieser Aemter
zu exequiren.
8. Unsere gegenwärtige allerhöchste Verord-
nung ist auch in gleichem Maaße für Unsere
Zentral-Administrarionen der Salinen-Forst-
und Jagd, Berg= und Hürten, Maut=
Münz= und Lor#to, so wie für Unsere königliche
Zentral: Staatskasse verbindend, welche leze-
benannte Kasse die Targesälle, welche sie an
Besoldungen in Abzug bringt, Unserem könig-
lichen geheimen Tarations-Amte bloß anzeigt,
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und demselben als eine Gefällserlage alle
Quartale quittirt.
München den 19. Februar 1808.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl.
G. Geiger.
Provinzial-Verordnung.
(Die Strassenreinigung durch die Orrschaften der
Provinz Tirol betreffend.)
Im Namen Seiner Masjestät des Königs.
In Erwägung, daß die Strassen in den
Ortschaften meistens durch das Lokalfuhrwerk
verunreinigt, und daß die Seitengräben in
denselben meistens durch das Vieh der Ge-
meinden zertreten und verdorben werden,
wird hiemit beschlossen, wie folgt:
1. Den Gemeinden liegt künftig die Reis
nigung der Strassen vom Kothe, und Ab-
führung desselben, so wie die Erhaltung der
Seitengräben ob, wie dieses bereits in den
übrigen Provinzen des Königreichs allgemein
verordnet ist.
2. Die Ueberkiesung der Strasse in den
Ortschaften wird ferners auf Aerarialkosten
vorgenommen werden.
Die königlichen Kreisämeer, bandgerichte,
Strasseninspektionen und Rentämter, haben
über den Vollzug dieser Verordnung, die mit
dem 1. April d. J. in Wirksamkeit tritr, zu
wachen. Innsbruck den 16. Febrnar 1808.
Königliches General-#Eandes-Kom-
missariat, als Etats Kuratel
der Provinz Tirol.
Graf Arco. Widder.
v. Täuffenbach.
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