Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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haltenen besonderen allergnaͤdigsten Auftrag 
hiemit gehoͤrig bekannt gemacht. 
Ulm den 19. Februar 1808. 
Königliche Landes-Direktion 
von Schwaben. 
Freiherr von Gravenreuth. 
Heller. 
  
(Die Dienstes= Instruktion für die beim königllch- 
Balerischen Bürger-Militär angestellte Chy- 
rurgen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem gemäß der allerhöchsten Verord-- 
nung vom 28. Oktober vorigen Jahres, jeder 
Waffengattung des königlichen Bürger-Mili- 
taͤrs ein Chyrurg beigegeben wird; so ist die 
Folge: daß die Dienstes-Funktion dieser Chy- 
rurgen genau bestimme werden müsse. 
Seine Majestakt der König haben daher un- 
kerm 10. dieses Monats eine Dienstesinstruk- 
non für die bürgerlichen Militär-Chyrurgen 
allergnädigst zu genehmigen geruhr, und be- 
sehlen hiemit, wie folgt: 
#. 1. Jeder beim Bürger-Militär ange- 
stellte Chyrurg soll in der Wondarzneikunst 
Fründlich unterrichtet, und erfahren, in die- 
sem Fache gehörig geprüfet, und von seiner 
vorgesezten medizinischen Behörde in solcher 
Eigenschaft gutgeheissen, und begnehmi- 
get seyn. 
I. 2. Da, wo ein aus drei Bataillons for- 
mirtes Infanterie-Regiment besteht, ist auch 
ein Regiments-Chyrurg anzustellen. 
O. 3. Dieser, so wie die Bataillons= oder 
sonst bei den verschiedenen Waffengattungen 
  
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bestehende Unter-Chyrurgen haben Offiziers- 
Achtung, wobei es sich ohnehin versteht, daß 
die Bataillons / und andere Chyrurgen dem 
Regiments-Chyrurge subordinirt seyn muͤssen. 
H. 4. Die Uniformen dieser Chyrurgen snd 
die der Subalternen ihrer respektiven Korps, 
mit Hinweglassung der Schärpe und Epau- 
lets; jedoch reihr sich um den Kragen und die 
Aermel-Aufschláge ein einen halben Zoll brei- 
tes fassionirtes Silberberichen. Der Degen 
mit stählenem Grtffe wird an einer Kuppel um 
den Leib getragen. 
G. 5. Der Regiments-Chyrurg unterschei- 
det sich von den übrigen Chyrurgen durch eine 
doppelte Reihe von einem halben Zoll breiten 
sassionirten Silberbörtchen um Kragen, und 
Aermel-Aufschläge. 
C. 6. Diese Chyrurgen haben die Verbind- 
lichkeit, im Ermanglungsfalle der königlichen 
militrischen Chyrurgen, sich in den königlie 
chen Militär-Spitälern gebrauchen zu lassen, 
I. 7. Wenn das BürgerMilitär in Pa- 
rade, oder zum Exerziren ausrückt; so hat 
abwechslungsweise jedesmal einer hinter der 
Fronte desselben, mit dem nöthigen Bindzeuge 
versehen, sich einzufinden, um im Bedürfniß- 
falle sogleich die erfoderliche Hilfe leisten zu 
können. 
DT 8. Wenn ein Bürger-Soldar wegen 
Gebrechen von der persönlichen Dienstesleist 
beim Bürger Militär besreier werden will, 
und daher von demselben der Regiments-Ba- 
taillons= oder Unter-Chyrurg um Unterfu- 
chung, oder Bestätigung seiner Gebrechen 
und Dienstesunféhigkeit angegangen wird; so
	        
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