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haltenen besonderen allergnaͤdigsten Auftrag
hiemit gehoͤrig bekannt gemacht.
Ulm den 19. Februar 1808.
Königliche Landes-Direktion
von Schwaben.
Freiherr von Gravenreuth.
Heller.
(Die Dienstes= Instruktion für die beim königllch-
Balerischen Bürger-Militär angestellte Chy-
rurgen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem gemäß der allerhöchsten Verord--
nung vom 28. Oktober vorigen Jahres, jeder
Waffengattung des königlichen Bürger-Mili-
taͤrs ein Chyrurg beigegeben wird; so ist die
Folge: daß die Dienstes-Funktion dieser Chy-
rurgen genau bestimme werden müsse.
Seine Majestakt der König haben daher un-
kerm 10. dieses Monats eine Dienstesinstruk-
non für die bürgerlichen Militär-Chyrurgen
allergnädigst zu genehmigen geruhr, und be-
sehlen hiemit, wie folgt:
#. 1. Jeder beim Bürger-Militär ange-
stellte Chyrurg soll in der Wondarzneikunst
Fründlich unterrichtet, und erfahren, in die-
sem Fache gehörig geprüfet, und von seiner
vorgesezten medizinischen Behörde in solcher
Eigenschaft gutgeheissen, und begnehmi-
get seyn.
I. 2. Da, wo ein aus drei Bataillons for-
mirtes Infanterie-Regiment besteht, ist auch
ein Regiments-Chyrurg anzustellen.
O. 3. Dieser, so wie die Bataillons= oder
sonst bei den verschiedenen Waffengattungen
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bestehende Unter-Chyrurgen haben Offiziers-
Achtung, wobei es sich ohnehin versteht, daß
die Bataillons / und andere Chyrurgen dem
Regiments-Chyrurge subordinirt seyn muͤssen.
H. 4. Die Uniformen dieser Chyrurgen snd
die der Subalternen ihrer respektiven Korps,
mit Hinweglassung der Schärpe und Epau-
lets; jedoch reihr sich um den Kragen und die
Aermel-Aufschláge ein einen halben Zoll brei-
tes fassionirtes Silberberichen. Der Degen
mit stählenem Grtffe wird an einer Kuppel um
den Leib getragen.
G. 5. Der Regiments-Chyrurg unterschei-
det sich von den übrigen Chyrurgen durch eine
doppelte Reihe von einem halben Zoll breiten
sassionirten Silberbörtchen um Kragen, und
Aermel-Aufschläge.
C. 6. Diese Chyrurgen haben die Verbind-
lichkeit, im Ermanglungsfalle der königlichen
militrischen Chyrurgen, sich in den königlie
chen Militär-Spitälern gebrauchen zu lassen,
I. 7. Wenn das BürgerMilitär in Pa-
rade, oder zum Exerziren ausrückt; so hat
abwechslungsweise jedesmal einer hinter der
Fronte desselben, mit dem nöthigen Bindzeuge
versehen, sich einzufinden, um im Bedürfniß-
falle sogleich die erfoderliche Hilfe leisten zu
können.
DT 8. Wenn ein Bürger-Soldar wegen
Gebrechen von der persönlichen Dienstesleist
beim Bürger Militär besreier werden will,
und daher von demselben der Regiments-Ba-
taillons= oder Unter-Chyrurg um Unterfu-
chung, oder Bestätigung seiner Gebrechen
und Dienstesunféhigkeit angegangen wird; so