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fuͤr ihr ausgelegtes baares Geld wenigstens
§ Prozene erhalten wollten. Nun liegt es
aber in Unserem für die Schulden-Tilgung
des ganzen Reiches gefaßten Plane, dieses
Aktiv-Vermögen Unserer Unterthanen für den
öffentlichen Handel und Wandel nach einem
billigeren Maßstabe zu mobilisiren, und Wir
beschliessen hienach, wie folgt:
1. Die erwähnten à# prozentigen Kapita-
lien sollen bei Unserer Schulden-Tilgungs--
Kommission nach dem Verhälenisse zu einem
4 prozentigen Kapitale umgeschrieben, mithin
für jedes loo# fl. z prozentigen Kapitals eine
neue 4 prozentige Obligation, auf 62 fl. zo kr.
lautend, unter Staats-Garantie und mit
sortwährender Spezial-Hypothek auf die
Bier-Aufschlags-Gefälle ausgefertige werden.
2. Niemand ist zu dieser Umschreibung und
neuen Obligations-Annahme gezwungen. Al-
lein, wer keine solche Umschreibung und neue
Obligation nachsucht, dessen Zinsen werden
nach ihrem bisherigen Fuße zwar sortwährend
pünktlich entrichtet; allein sein Kapital wird
in den jezt auf mehrere Jahre hinaus einge-
theilten Heimbezahlungs= Plan nicht ausge-
nommen. Wer hingegen diese Umschreibung
nachsucht, und die neuen Obligationen an-
nimmr, erhält zwei Vortheile: erstens wird
bei allen Verkäufen der Staats-Realitäten
in der Provinz Baiern die Hälfte des baaren
Kaufschillings, nämlich die Hälfte jener
Summe, welche nach Abzuge des Bodenzins--
Kapitals baar zu bezahlen ist, in solchen
neuen Obligationen sowohl von dem Gläubi=
ger selbst, als von seinem rechtmässigen Ces-
—
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sionarius statt baar Geld angenommen; und
zweitens wird von dem künftigen Jahre an-
fangend eine, mit den übrigen durch besondere
Kontrakte bedungenen Kapitals Heimbezah=
lungs-Fristen verträglichr, blos für diese neue
Obligationen bestimmte jährliche Heimbezah=
lungs-Summe ausgeworfen, wobei alle diese,
ordentlich zu numerirende neue Obliganonen
mittelst jährlicher Verloosung zum Zuge
kommen.
Die Kapitalien aller Kirchen und Sciftun-
gen werden auch nach dem obigen Maßsiabe
umgeschrieben; sie kommen aber vor der Hand
nicht in die Verloosung, noch werden sie bei
den Verkäufen der Staats-Nealitäten ange-
nommen, sondern es werden für jezt blos
die Zinsen hievon forrbezahlt, bis alle übrige
Staatsschulden nach dem Plane getilgt sind.
3. Zur Erleichterung der Mobilistrung
und Verloosung kann jeder Kapitals-Inhaber
sein altes Kapital nach dem obigen Umschrei:
bungs-Maßstabe in kleinere solche neue Pa-
piere zerschlagen lassen. Es darf aber keine
solche neue Obligation unrer soc fl. lauten,
so ferne nicht schon das ursprüngliche Kapital
selbst in einer so geringen Summe bestand,
daß ihre Evaluation eine geringere Summe
als soo fl. auswirft.
4. An den Bestimmungen des #. Punktes,
und alsfo auch an den darin gewährten beiden
Vortheilen sollen auch die auf al und 3 Per-
zent stehenden alten, von den Jahren 1600 bis
1708 herrührenden sogenannten landgerichtische
Kapiralien, nämlich die sogenannten Schar-
werks-Anleihen, Maut: Steinische Anleihen
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