Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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fuͤr ihr ausgelegtes baares Geld wenigstens 
§ Prozene erhalten wollten. Nun liegt es 
aber in Unserem für die Schulden-Tilgung 
des ganzen Reiches gefaßten Plane, dieses 
Aktiv-Vermögen Unserer Unterthanen für den 
öffentlichen Handel und Wandel nach einem 
billigeren Maßstabe zu mobilisiren, und Wir 
beschliessen hienach, wie folgt: 
1. Die erwähnten à# prozentigen Kapita- 
lien sollen bei Unserer Schulden-Tilgungs-- 
Kommission nach dem Verhälenisse zu einem 
4 prozentigen Kapitale umgeschrieben, mithin 
für jedes loo# fl. z prozentigen Kapitals eine 
neue 4 prozentige Obligation, auf 62 fl. zo kr. 
lautend, unter Staats-Garantie und mit 
sortwährender Spezial-Hypothek auf die 
Bier-Aufschlags-Gefälle ausgefertige werden. 
2. Niemand ist zu dieser Umschreibung und 
neuen Obligations-Annahme gezwungen. Al- 
lein, wer keine solche Umschreibung und neue 
Obligation nachsucht, dessen Zinsen werden 
nach ihrem bisherigen Fuße zwar sortwährend 
pünktlich entrichtet; allein sein Kapital wird 
in den jezt auf mehrere Jahre hinaus einge- 
theilten Heimbezahlungs= Plan nicht ausge- 
nommen. Wer hingegen diese Umschreibung 
nachsucht, und die neuen Obligationen an- 
nimmr, erhält zwei Vortheile: erstens wird 
bei allen Verkäufen der Staats-Realitäten 
in der Provinz Baiern die Hälfte des baaren 
Kaufschillings, nämlich die Hälfte jener 
Summe, welche nach Abzuge des Bodenzins-- 
Kapitals baar zu bezahlen ist, in solchen 
neuen Obligationen sowohl von dem Gläubi= 
ger selbst, als von seinem rechtmässigen Ces- 
— 
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sionarius statt baar Geld angenommen; und 
zweitens wird von dem künftigen Jahre an- 
fangend eine, mit den übrigen durch besondere 
Kontrakte bedungenen Kapitals Heimbezah= 
lungs-Fristen verträglichr, blos für diese neue 
Obligationen bestimmte jährliche Heimbezah= 
lungs-Summe ausgeworfen, wobei alle diese, 
ordentlich zu numerirende neue Obliganonen 
mittelst jährlicher Verloosung zum Zuge 
kommen. 
Die Kapitalien aller Kirchen und Sciftun- 
gen werden auch nach dem obigen Maßsiabe 
umgeschrieben; sie kommen aber vor der Hand 
nicht in die Verloosung, noch werden sie bei 
den Verkäufen der Staats-Nealitäten ange- 
nommen, sondern es werden für jezt blos 
die Zinsen hievon forrbezahlt, bis alle übrige 
Staatsschulden nach dem Plane getilgt sind. 
3. Zur Erleichterung der Mobilistrung 
und Verloosung kann jeder Kapitals-Inhaber 
sein altes Kapital nach dem obigen Umschrei: 
bungs-Maßstabe in kleinere solche neue Pa- 
piere zerschlagen lassen. Es darf aber keine 
solche neue Obligation unrer soc fl. lauten, 
so ferne nicht schon das ursprüngliche Kapital 
selbst in einer so geringen Summe bestand, 
daß ihre Evaluation eine geringere Summe 
als soo fl. auswirft. 
4. An den Bestimmungen des #. Punktes, 
und alsfo auch an den darin gewährten beiden 
Vortheilen sollen auch die auf al und 3 Per- 
zent stehenden alten, von den Jahren 1600 bis 
1708 herrührenden sogenannten landgerichtische 
Kapiralien, nämlich die sogenannten Schar- 
werks-Anleihen, Maut: Steinische Anleihen 
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