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Sollte demungeachtet ein Zollpflichtiger
über die ihm wiederfahrene Behandlunge-Art
zu klagen Ursache haben, so hat er seine Kla,
ge bei der oben benannten Zentral-Zoll= und
tautstelle anzubringen, und er darf erwar-
ten, daß ihm die gehörige Genugthuung an-
gedeihen wird.
Jedoch muß er bei solcher Klagestellung im;
mer voraus den Beweis mitführen, daß er
der gesederten Zoll und Maurschuldigkeit Ger
nügen geleistet habe. Wäre er hiebei über-
nommen worden, so hat er die Rückerstattung
des Zuvielbezahlten zuverläßig zu gewärtigen.
lo l. Defraudations-Fälle in Zoll-, Maut-,
Weggeldszund Aufschlags-Gegenständen kön-
nen in erster Instanz nur bei den Mautäm-=
tern und Hallen, nie bei einer anderen Ge-
richtsstelle verhandelt und bestraft werden.
192. Do jedoch die Erfahrung gelehrt hat,
daß nicht selten die Gesez: Bestimmungen von
der ersten Instanz irrig und unrichtig ange-
wendet worden, so sollen die Urtheile dersel-
ben, um die Zoll= und Mautpssichtigen da-
gegen auch ohne Appellation zu schüzen, nicht
eher in Rechtskraft erwachsen, als bis sie von
der einschldgigen Maut, Inspektion bestättiget
worden sind.
Rekurs an die Appellations= Stelle. . rd3—a00.
103. In der Appellation gelangt die Sa-
che an Unsere General Zoll, und Maut-Die
rektion, welche sie kollegialisch vornimmt und
behandelt, und nach den in gegenwärtiger Zoll-
und Maut-Ordnung fesigesezten Straf-Be
stimmungen darüber rechrlich erkennt.
r0 ..Ueber Straf" Beträge, welche die
Summe von fünf Gulden nicht überschreiten,
kann nicht zu Unserer Zentral: Manutstelle ap-
pellirt werden; sondern der klagende Theil
wendet sich hicrüber an die einschlázige Maut-
Inspektion.
195 Die Appellations, Termine werden das
hin festgeseze: «
Jeder inlaͤndische, wegen Zollvergehungen,
Bestrafte muß sie in einem Zeitraume von 30;
Jeder Ausländer in einem Zeitraume von 60
Tagen, (beide Termine vom Tage der ergang-
enen Definitiv: Verbscheidung an gerechnet)
ergreifen.
Auch der Kläger, wenn er mit dem Spru-
che der ersten Instanz nicht zufcieden ist, kann
zu der Zentral: Zoll= und Mauestelle appelli-
ren; doch wird für diesen der Appellations=
Termin auf 11 Tage beschränkt.
196. Das Recht, Defraudations: Klagen
vorzubringen, und Defraudanten zu belangen,
stehet jederman, ohne Ausnahme, zu.
107. Will oder kann aber ein Kläger in ei-
gener Person die Klaze nicht führen, so kann
er bei dem Amte die Aufstellung eines Dritten
nomine lisci nachsuchen.
o8. Der Beklagte hat seine Vertheidi-
gung bei der ersten Instanz stets mündlich zu
führen.
100. Ueber jede Defcaudations Klage, auch
von dem geringsten Belange, muß ein schrift-
liches Protokoll abgehalten, und die Verhand-
lung summarissime per recessus orales voll-
führt werden.
200. Jedem Bestraften wird auch, ohne
sein Verlangen, eine Protekolls. Abschrift un-
entgeldlich miegetheilt.