Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Sollte demungeachtet ein Zollpflichtiger 
über die ihm wiederfahrene Behandlunge-Art 
zu klagen Ursache haben, so hat er seine Kla, 
ge bei der oben benannten Zentral-Zoll= und 
tautstelle anzubringen, und er darf erwar- 
ten, daß ihm die gehörige Genugthuung an- 
gedeihen wird. 
Jedoch muß er bei solcher Klagestellung im; 
mer voraus den Beweis mitführen, daß er 
der gesederten Zoll und Maurschuldigkeit Ger 
nügen geleistet habe. Wäre er hiebei über- 
nommen worden, so hat er die Rückerstattung 
des Zuvielbezahlten zuverläßig zu gewärtigen. 
lo l. Defraudations-Fälle in Zoll-, Maut-, 
Weggeldszund Aufschlags-Gegenständen kön- 
nen in erster Instanz nur bei den Mautäm-= 
tern und Hallen, nie bei einer anderen Ge- 
richtsstelle verhandelt und bestraft werden. 
192. Do jedoch die Erfahrung gelehrt hat, 
daß nicht selten die Gesez: Bestimmungen von 
der ersten Instanz irrig und unrichtig ange- 
wendet worden, so sollen die Urtheile dersel- 
ben, um die Zoll= und Mautpssichtigen da- 
gegen auch ohne Appellation zu schüzen, nicht 
eher in Rechtskraft erwachsen, als bis sie von 
der einschldgigen Maut, Inspektion bestättiget 
worden sind. 
Rekurs an die Appellations= Stelle. . rd3—a00. 
103. In der Appellation gelangt die Sa- 
che an Unsere General Zoll, und Maut-Die 
rektion, welche sie kollegialisch vornimmt und 
behandelt, und nach den in gegenwärtiger Zoll- 
und Maut-Ordnung fesigesezten Straf-Be 
stimmungen darüber rechrlich erkennt. 
r0 ..Ueber Straf" Beträge, welche die 
Summe von fünf Gulden nicht überschreiten, 
kann nicht zu Unserer Zentral: Manutstelle ap- 
pellirt werden; sondern der klagende Theil 
wendet sich hicrüber an die einschlázige Maut- 
Inspektion. 
195 Die Appellations, Termine werden das 
hin festgeseze: « 
Jeder inlaͤndische, wegen Zollvergehungen, 
Bestrafte muß sie in einem Zeitraume von 30; 
Jeder Ausländer in einem Zeitraume von 60 
Tagen, (beide Termine vom Tage der ergang- 
enen Definitiv: Verbscheidung an gerechnet) 
ergreifen. 
Auch der Kläger, wenn er mit dem Spru- 
che der ersten Instanz nicht zufcieden ist, kann 
zu der Zentral: Zoll= und Mauestelle appelli- 
ren; doch wird für diesen der Appellations= 
Termin auf 11 Tage beschränkt. 
196. Das Recht, Defraudations: Klagen 
vorzubringen, und Defraudanten zu belangen, 
stehet jederman, ohne Ausnahme, zu. 
107. Will oder kann aber ein Kläger in ei- 
gener Person die Klaze nicht führen, so kann 
er bei dem Amte die Aufstellung eines Dritten 
nomine lisci nachsuchen. 
o8. Der Beklagte hat seine Vertheidi- 
gung bei der ersten Instanz stets mündlich zu 
führen. 
100. Ueber jede Defcaudations Klage, auch 
von dem geringsten Belange, muß ein schrift- 
liches Protokoll abgehalten, und die Verhand- 
lung summarissime per recessus orales voll- 
führt werden. 
200. Jedem Bestraften wird auch, ohne 
sein Verlangen, eine Protekolls. Abschrift un- 
entgeldlich miegetheilt.
	        
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