Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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als bis die Erlage des schuldigen Betrages er- 
folgt ist. 
208. Zur Berichtigung desselben ist ihnen, 
ohne Unterschied, ob sie Jnlduder oder Aus- 
länder sind, eine zotägige Zeitfeist einzuräu- 
men, nach deren Ablaufe aber zur Versteige- 
rung der besagten Gegenstände geschritten wer- 
den solle. 
Aus dem Erlös des Versteigerten sind zuerst 
die unterschlagenen Gefällsbeträge, demnächst 
der Strafbetrag, so wie alle Rebenauslagen 
zu decken; der Ueberrest wird dem Zollpflichti- 
gen zurückgestelle. 
Im Falle der Erlös aus den versteigerten 
Gegen'tänden geringer, als der zu entrich- 
tende Betrag ausfällt, so sind zuerst die Ge, 
faͤlle, sodann die Neben-Auslagen zu berichti- 
gen, und blos, was uͤbrig bleibt, als Straf- 
betrag anzuerkennen und zu vertheilen. 
Für den schuldig bleibenden Betrag ist der 
Zollpflichtige, wenn er zahlungsunféhig ist, 
so viele Tage im Arreste zu behalten, als der 
rückstehende Betrag einzelne Summen von 5 
Gulden enthälr. 
209. Zu Arrests,Orten find jederzeit dle nächst- 
gelegenen Stadtzoder Landgerichts-Gesängnisse 
zu wählen, wohin für jeden ganz unbemittel- 
ten Gefangenen an Arrests= und Azungs-Ge- 
bühren räglich dreißig Kreuzer aus den Maut- 
gefällen zu verreichen sind. 
XXIII. Abschnitt. 
Salz-Defrandationen betressend. S. 210 — 211. 
210. Alles Einbrinzen des sremden Salzes 
bleibt, wi, bieher, verboten, und jeder Salz- 
Defraudant wird nicht. W mit der 
schwersten der im luasne Zoll-und 
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Mautgeseze auf Defrandationen festgesezten 
Strafen belegt, sondern ihm zugleich auch noch 
das fremde Salz, welches et einzufuͤhren 
suchte, oder wirklich eingefuͤhrt hat, abgenom- 
men. 
Die Vertheilung des ganzen Strafbetra- 
ges geschieht auf eben dieselbe Weise, wie oben 
schon bei den übrigen Defraudationen verord- 
net ist. Ueberdieß erhale der Aufbringer bet 
demjenigen Salzamte, wohin das eingeschwärz= 
te Salz geliefert wird, gegen Ueberlassung 
desselben, von jedem Pfunde 2 Kreuzer, und 
das aufbringende Amt 2 Pfenninge zur Be- 
lohnung. 
211. Damit gegenwaͤrtige Zoll- und Maut- 
ordnung, nebst saͤmtlichen darauf Bezug ha- 
benden Tarifen und Beilagen, zu Jedermanns 
Wissenschaft gelange, und jedem Zoll- und 
Mautpflichtigen die Entschuldigung, aus Un- 
wissenheit des Gesezes anders, als es vorschreibt, 
gehandelt zu haben, benommen wird, tragen 
Wir Unserer General--Zoll-und Maut:-Direk- 
tion nicht allein den Druck und die ausgebrei- 
tetste und unentgeldliche Vertheilung desselben 
auf, sondern werden es auch durch Eturück- 
ung in das Regierungs-VBlatt noch weiter be- 
kannt machen lassen. 
Zugleich hat gedachte Stelle über die genau- 
este Vollziehung und durchgängige Handha- 
bung dieser Zoll= und Maut-Ordnung nach 
allen ihren Theilen zu wachen. 
München den I. Dezember 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl. 
G. Geiger.
	        
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