Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

  
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Sollen eine oder mehrere Familien in einen 
anderen Pfarrsprengel überziehen, und sich da 
mit Kindern, welche noch nicht geblattert ha- 
ben, aber auch noch nicht geimpft sind, nie- 
derlassen, so mag es dem Pfarramte nicht 
schwer seyn, solches zu ersahren, und die impf- 
sähigen Individuen dieser Familien nachträg- 
lich in den an die Phystkate zu übergebenden 
Quartals= Listen anzumerken. 
Im Falle ein Pfarrsprengel umter zwei oder 
mehrere Landgerichte, oder zwischen ein Stadt- 
und Landgericht vertheilt ist, so hat solches 
eben so viele partielle Geburks= und Sterbe- 
Eisten, welches auch von obigem namentlichen 
Verzeichnisse, H. 2, zu verstehen ist, zu ver- 
fertigen, und jede an das geeignete Physikat 
zu übermachen. 
4) Da, nach C. 5. der allerhöchsten Ver- 
ordnung, jedem, der nicht ordentlich graduir- 
ter und approbirter Arzt ist, ohne Ausnahm, 
und bei Strafe verbothen ist, Schuzpocken zu 
impfen; so ist solches dem wundärztlichen Per- 
sonale von den Stadt= und bandgerichten 
mit dem Auftrage bekannt zu machen, den band-- 
gerichts. Aerzten und Seadt-Physikern diese- 
nigen Individuen anzuzeigen, welche ven ih- 
nen ohne gehörigen Erfelg geimpft worden, 
oder bei welchen sie im Zweifel stehen, ob sie 
die ächten Schuzpocken gehabe haben. 
§)) Da alle, welche mit dem 1. Juli jeden 
Jahres das dritte Jahr zurück gelegt haben, 
und bis dahin noch niche geimpft sind, der 
gesezlichen Bestrasung unterliegen, so haben. 
dte Physiker, damit den betressenden Obrigbei- 
sen diese Individuen zur gesezlichen Verfügung 
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nach F. 4. Lit. G. verldssig bekannt werden, 
aus den pfarraͤmtlichen namentlichen Verzeich- 
nissen, dann aus jenen der gebornen und verstor- 
benen Kinder, als fortlaufenden Verzeichnissen 
der impffaͤhigen Subjekte, eine Uebersicht nach 
Beilage C., worin die Nichtgeimpften, nebst 
Bemerkung der Ursache in Bezug auf Krank- 
heit, oder andere entschuldigungsgiltig. Gruͤnde, 
dann in Bezug auf Widerse;lichkeit nament— 
lich aufgefuͤhrt sind, herzustellen, und solche 
sammt den Impf-Tabellen jedesmal innerhalb 
14 Tagen nach geendeker gesezlicher Impfunz 
an die Landgerichre und städtische Gerichts- 
Behörden zu übergeben, welche von belden 
Abschriften ad acta zu nehmen haben. 
6) Dami aber die königliche Landesdirektion 
nicht nur über den Fortgang, sondern auch 
von denjenigen, welche sich der gesezlichen 
Impfung widersezten, und sich eben dadurch 
selbst in die Zahl der Straffälligen einreihten, 
in genaue Kenntniß geseze werde; so sind die 
Landgerichte und städtische Gerichts-Behörden 
gehalten, die Impf-Tabellen sowohl, als die 
Uebersscht, beide in orig#inalj, von ihnen, so 
wie von den dandgerichte-Aerzten und Stade 
Phystkern der NRichtigkeir wegen unterzeichnet, 
jedesmal innerhalb 4 Wochen nach vollendeter 
gesezlicher Impfung an die königliche Landes- 
Direktion einzusenden. 
7) In seder Stade, und in jedem Landge- 
richte soll die öffentliche Impfung, nach G. 6, 
zweimal in sedem Jahre durch alle Pfarreien 
vorenommen werden. 
So wie das Frühjahr und der Herbft die ge- 
eignetsten Jahreszeiten hiezn sind; so sollen von 
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