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Sollen eine oder mehrere Familien in einen
anderen Pfarrsprengel überziehen, und sich da
mit Kindern, welche noch nicht geblattert ha-
ben, aber auch noch nicht geimpft sind, nie-
derlassen, so mag es dem Pfarramte nicht
schwer seyn, solches zu ersahren, und die impf-
sähigen Individuen dieser Familien nachträg-
lich in den an die Phystkate zu übergebenden
Quartals= Listen anzumerken.
Im Falle ein Pfarrsprengel umter zwei oder
mehrere Landgerichte, oder zwischen ein Stadt-
und Landgericht vertheilt ist, so hat solches
eben so viele partielle Geburks= und Sterbe-
Eisten, welches auch von obigem namentlichen
Verzeichnisse, H. 2, zu verstehen ist, zu ver-
fertigen, und jede an das geeignete Physikat
zu übermachen.
4) Da, nach C. 5. der allerhöchsten Ver-
ordnung, jedem, der nicht ordentlich graduir-
ter und approbirter Arzt ist, ohne Ausnahm,
und bei Strafe verbothen ist, Schuzpocken zu
impfen; so ist solches dem wundärztlichen Per-
sonale von den Stadt= und bandgerichten
mit dem Auftrage bekannt zu machen, den band--
gerichts. Aerzten und Seadt-Physikern diese-
nigen Individuen anzuzeigen, welche ven ih-
nen ohne gehörigen Erfelg geimpft worden,
oder bei welchen sie im Zweifel stehen, ob sie
die ächten Schuzpocken gehabe haben.
§)) Da alle, welche mit dem 1. Juli jeden
Jahres das dritte Jahr zurück gelegt haben,
und bis dahin noch niche geimpft sind, der
gesezlichen Bestrasung unterliegen, so haben.
dte Physiker, damit den betressenden Obrigbei-
sen diese Individuen zur gesezlichen Verfügung
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nach F. 4. Lit. G. verldssig bekannt werden,
aus den pfarraͤmtlichen namentlichen Verzeich-
nissen, dann aus jenen der gebornen und verstor-
benen Kinder, als fortlaufenden Verzeichnissen
der impffaͤhigen Subjekte, eine Uebersicht nach
Beilage C., worin die Nichtgeimpften, nebst
Bemerkung der Ursache in Bezug auf Krank-
heit, oder andere entschuldigungsgiltig. Gruͤnde,
dann in Bezug auf Widerse;lichkeit nament—
lich aufgefuͤhrt sind, herzustellen, und solche
sammt den Impf-Tabellen jedesmal innerhalb
14 Tagen nach geendeker gesezlicher Impfunz
an die Landgerichre und städtische Gerichts-
Behörden zu übergeben, welche von belden
Abschriften ad acta zu nehmen haben.
6) Dami aber die königliche Landesdirektion
nicht nur über den Fortgang, sondern auch
von denjenigen, welche sich der gesezlichen
Impfung widersezten, und sich eben dadurch
selbst in die Zahl der Straffälligen einreihten,
in genaue Kenntniß geseze werde; so sind die
Landgerichte und städtische Gerichts-Behörden
gehalten, die Impf-Tabellen sowohl, als die
Uebersscht, beide in orig#inalj, von ihnen, so
wie von den dandgerichte-Aerzten und Stade
Phystkern der NRichtigkeir wegen unterzeichnet,
jedesmal innerhalb 4 Wochen nach vollendeter
gesezlicher Impfung an die königliche Landes-
Direktion einzusenden.
7) In seder Stade, und in jedem Landge-
richte soll die öffentliche Impfung, nach G. 6,
zweimal in sedem Jahre durch alle Pfarreien
vorenommen werden.
So wie das Frühjahr und der Herbft die ge-
eignetsten Jahreszeiten hiezn sind; so sollen von
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