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nahe ihr ganzes Vermoͤgen darin liegen haben,
bat so maͤchtig auf die Großmuth Seiner
koͤniglichen Majestaͤt gewirkt, daß Allerböchstdieselbe
durch ein Reskript vom 8.
Mätz dieses Jahres allergnädigst beschlossen
baben, mit einer beträchtlichen Aufopferung
des Finanz-Vermögens; jedoch nur allein zu
Gunsten der in Tirol, und allenfalls auch
in den übrigen königlich-Baierischen Erbstaaten
ansässigen Kreditoren, in das Mittel zu
kreten, und das Vermögen ihrer Unterthanen
wenigstens in dem Zustande zu erhalten, in
welchem es sich zur Zeit der Besiznahme von
Tirol befand.
Hienach baben Allerhöchstdieselbe verordnet:
1) Die mit keinen alten Obligationen ver
dem Jahre 7760, sondern mit neuen Obligationen
seit dem Jahre 1760 versehene 5 percentigen
Schwazer-Kreditekasse-Kapitalien derinländischen
Gläubiger sollen mit 54 per Cen#.—
die 4 percentigen mit 32 per Cent,— und die 31.
percentigen mit so per Cent in den allgemeinen
Schuldentilgungsplan ausgenommen werden.
— Nach diesem reduzirten Valor sollen
neue numerirte Papiere ausgestellt werden,
welche vom rS. Februar 1gob anfangend mit
baarem Gelde verzinset, nach jährlichen Verloosungen
mit baarem Gelde beimbezahlt, und
gegenwärtig schon bei allen Verkäufen der
Staats Realithen au der jedesmaligen Hälf
te des Kaufschillings statt baar Geld angenommen
werden.
Daim Monate Februar 1806 die s vercentigen
Wiener-Staats Obligationen im Kurse auf
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54 per Cent, und auch dieses nur gegen Banknoten
gestanden haben; gegen baares Geld aber,
womit sie jezt nach der obigen Bestimmung
verzinset und heimbezablt werden, gar nur ungefähr
36 per Cent galten; so werden sämtliche
Gläubiger die Wohlthat, wedurch ihnen
mehr, als ihr damaliger Vermögens-Zustand
war, erbalten wird, mit Dank zu erkennen
wissen.
2) Was die vor dem Jahre 7760 ausgestellten,
und mit einer eigenen Spezial-Hypothek
versehenen Kapitals--Briefe betrift, so
koͤmmt es nach Produzirung derselben darauf
an; ob diese Spezial: Hyporbek dermal unter
die Besizungen Seiner königlichen Majestät
gehöre, oder nicht. — Lezteren Falls
werden die Kapitals-Inhaber an denjenigen
verwiesen, welcher im Besize der Spezial-Hyppothek
ist; — ersteren Falles aber überneht
men Seine Königliche Majestät die 4 und 5
percentigen Kapitalien ohne eine Reduktion
in ibrem vollen Rennwertbe, und lassen dieselbe
vom 15. Februar 1806. anfangend in
baarem Gelde verzinsen, und seiner Zeit in
baarem Gelde beimbezahlen. — Nur allein
die 37 percentigen Kapitalien müssen sich
jene Reduktion auf 90 fl. zo kr. gefallen lase
sen, welche sowohl bei den Tirolisch landschaftlichen,
als bei allen alten Schulden des
ganzen Reiches für die unter 4 per Cent stebende
Kapitalien bestimmt ist. — Nach diesem
reduzirten Valor geniessen aber die umgeschriebenen
Papiere die nsmlichen Vortheile
der Verloosung und ihrer Annehmbarkeit
statt baar Geld bei den Verkaufen der Staats-