Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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nahe  ihr  ganzes  Vermoͤgen  darin  liegen  haben,
bat  so  maͤchtig  auf  die  Großmuth  Seiner
koͤniglichen  Majestaͤt  gewirkt,  daß  Allerböchstdieselbe
  durch  ein  Reskript  vom  8.
Mätz  dieses  Jahres  allergnädigst  beschlossen
baben,  mit  einer  beträchtlichen  Aufopferung
des  Finanz-Vermögens;  jedoch  nur  allein  zu
Gunsten  der  in  Tirol,  und  allenfalls  auch
in  den  übrigen  königlich-Baierischen  Erbstaaten
  ansässigen  Kreditoren,  in  das  Mittel  zu
kreten,  und  das  Vermögen  ihrer  Unterthanen
wenigstens  in  dem  Zustande  zu  erhalten,  in
welchem  es  sich  zur  Zeit  der  Besiznahme  von
Tirol  befand.

Hienach  baben  Allerhöchstdieselbe  verordnet:


1)  Die  mit  keinen  alten  Obligationen  ver
dem  Jahre  7760,  sondern  mit  neuen  Obligationen
  seit  dem  Jahre  1760  versehene  5  percentigen
  Schwazer-Kreditekasse-Kapitalien  derinländischen
  Gläubiger  sollen  mit  54  per  Cen#.—
die  4  percentigen  mit  32  per  Cent,—  und  die  31.
percentigen  mit  so  per  Cent  in  den  allgemeinen
  Schuldentilgungsplan  ausgenommen  werden.
  —  Nach  diesem  reduzirten  Valor  sollen
neue  numerirte  Papiere  ausgestellt  werden,
welche  vom  rS.  Februar  1gob  anfangend  mit
baarem  Gelde  verzinset,  nach  jährlichen  Verloosungen
  mit  baarem  Gelde  beimbezahlt,  und
gegenwärtig  schon  bei  allen  Verkäufen  der
Staats  Realithen  au  der  jedesmaligen  Hälf
te  des  Kaufschillings  statt  baar  Geld  angenommen
  werden.

Daim  Monate  Februar  1806  die  s  vercentigen
  Wiener-Staats  Obligationen  im  Kurse  auf

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54  per  Cent,  und  auch  dieses  nur  gegen  Banknoten
  gestanden  haben;  gegen  baares  Geld  aber,
womit  sie  jezt  nach  der  obigen  Bestimmung
verzinset  und  heimbezablt  werden,  gar  nur  ungefähr
  36  per  Cent  galten;  so  werden  sämtliche
Gläubiger  die  Wohlthat,  wedurch  ihnen
mehr,  als  ihr  damaliger  Vermögens-Zustand
war,  erbalten  wird,  mit  Dank  zu  erkennen
wissen.

2)  Was  die  vor  dem  Jahre  7760  ausgestellten,
  und  mit  einer  eigenen  Spezial-Hypothek
  versehenen  Kapitals--Briefe  betrift,  so
koͤmmt  es  nach  Produzirung  derselben  darauf
an;  ob  diese  Spezial:  Hyporbek  dermal  unter
  die  Besizungen  Seiner  königlichen  Majestät
  gehöre,  oder  nicht.  —  Lezteren  Falls
werden  die  Kapitals-Inhaber  an  denjenigen
verwiesen,  welcher  im  Besize  der  Spezial-Hyppothek
  ist;  —  ersteren  Falles  aber  überneht
men  Seine  Königliche  Majestät  die  4  und  5
percentigen  Kapitalien  ohne  eine  Reduktion
in  ibrem  vollen  Rennwertbe,  und  lassen  dieselbe
  vom  15.  Februar  1806.  anfangend  in
baarem  Gelde  verzinsen,  und  seiner  Zeit  in
baarem  Gelde  beimbezahlen.  —  Nur  allein
die  37  percentigen  Kapitalien  müssen  sich
jene  Reduktion  auf  90  fl.  zo  kr.  gefallen  lase
sen,  welche  sowohl  bei  den  Tirolisch  landschaftlichen,
  als  bei  allen  alten  Schulden  des
ganzen  Reiches  für  die  unter  4  per  Cent  stebende
  Kapitalien  bestimmt  ist.  —  Nach  diesem
  reduzirten  Valor  geniessen  aber  die  umgeschriebenen
  Papiere  die  nsmlichen  Vortheile
  der  Verloosung  und  ihrer  Annehmbarkeit
statt  baar  Geld  bei  den  Verkaufen  der  Staats-