Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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81.)  Bekanntmachung,
die  künftige  dußere  Form  der  Gesetssammlung  und  die  darin  aufzunehmenden
Anordnungen  und  Verfügungen  betreffend;

vom  2  Sten  December  1831.

Nechdem  Se.  Kdnigliche  Majestät  und  des  Prinzen  Mitregenten  Kdnigliche
Hoheit,  mie  Rücksiche  auf  die  in  §.  87.  und  88.  der  Verfassungsurkunde  für  das  Königreich
  Sachsen  enrhaltenen  Bestimmungen,  für  gut  befinden,  die  Gesetzsammlung,  vom  1
Januar  nächstkommenden  Jahres  an,  unter  dem  Tieel:

Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen  für  das  Kdnuigreich  Sachsen,

erscheinen  und  darin  nur  diejenigen  Gesetzesvorschriften,  welche  entweder  in  Folge  des  in  dem
Landtagsabschiede  vom  4ten  Sepcember  dieses  Jahres  ausgesprochenen  Vorbehales,  oder  mit
Bezug  auf  die  erfolgee  Zustimmung  künfeiger  Ständeversammlungen  bekannk  zu  machen  sind,
mit  der  Benennung:  „Geseße“  aufnehmen,  alle  andern,  t(heils  unter  Allerhöchst-  und
Hochsteigener  Vollzlehung,  theils  aus  den  obern  und  Central-Behörden  ergehenden  allgemeinen
  Anordnungen  und  Wersügungen  hingegen,  einschließlich  derer,  welche  nach  Maßgabe  des
§.  88.  der  Versassungsurkunde  erlassen  werden  und  solchenfalls  einstweilige  Gesetzeskrafe  erlangen,
  mit  dem  Namen:  „Verordnungen“  bezeichnen  zu  lassen,  so  wird,  auf  Allerböchsten
  und  Höchsten  Befehl,  Solches  andurch  zur  allgemelnen  Kenntniß  gebrachée.

Dresden,  am  28sten  December  1831.

Königlich  Süächsisches  Gesammt-Ministerium.

von  Lindenau.

Ausgegeben  zu  Dresden,  am  3  1sten  December  1831.